BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IX ZR 207/08 vom 30. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 30. Mai 2011 beschlossen: Nachdem d er Kläger bezogen auf die Beklagten zu 1, zu 4, zu 5, zu 6 und zu 7 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 2008, be richtigt durch Beschluss vom 21. November 2008, zurückgenommen hat, wird er dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Er hat in Ergänzung der Ko s- tenentscheidung im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2010 auch insoweit die Kosten zu tragen. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 7. November 2008 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 2. Oktober 2008 eingelegt. Im Rubrum dieses Schriftsa t- zes hat er die Beklagten zu 1 b is zu 7 als Berufungsbekla g te/Beschwerde - gegner bezeichnet. In der Beschwerdebegründung vom 11. März 2009 hat der 1 - 3 - Kläger sodann ausgeführt, die Beschwerde richte sich alleine gegen die B e- klagten zu 2 und zu 3. II. Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers z u- nächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen de r in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen b e- steht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW - RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW - RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW - RR 2011, 281 Rn. 11). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine B e- schränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmi t- telfrist an (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO Rn. 12). Die Rechtsmittelbegründung kann dagegen, bezo gen auf die Frage, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet, keine weitere Klärung herbeiführen. Die kläge r- seits angeführten Entscheidungen betreffen, wie die Beklagten zutreffen d au s- geführt haben, lediglich die anders gelagerte Frage des objektiven Umfangs der 2 - 4 - Rechtsmittelanfechtung. Die in der Beschwerdebegründung ausgesprochene Beschränkung der eingelegten Beschwerde auf die Beklagten zu 2 und zu 3 ist mithin als konkludente Beschwerderücknahme anzusehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring V orinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 O 393/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2008 - 12 U 94/07 -
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