BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/09 vom 10. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 10. M344rz 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 585.074 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grunds344tze hinsichtlich des Streitgegenstandes im Anwaltshaftungsprozess nicht in einer grundlegenden, eine Wiederholungsgefahr begr374ndenden Weise verkannt. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit einer 2 - 3 - Streitverk374ndung stehen neben der Annahme einer Pflichtverletzung durch das Nichtbetreiben des Verfahrens gegen die zuvor mandatierte Rechtsanw344ltin, obwohl der erforderliche Kostenvorschuss den Beklagten zur Verf374gung gestellt wurde. Im 334brigen war der Vorwurf, das von den Beklagten gegen die M. be-triebene Verfahren sei aussichtslos gewesen, durch die vom Kl344ger hierauf be-zogene Berufungsr374cknahme entfallen, so dass eine etwaige fehlerhafte An-wendung der Grunds344tze 374ber den Streitgegenstand einzelfallbezogen er-scheint und keine verallgemeinerungsf344hige Bedeutung aufweist. 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 O 56/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.2009 - 12 U 49/09 -
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