BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 207/10 Verkündet am: 29. März 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 Die Umbuchung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers begründet keinen anfechtungsrechtl i- chen Rückgewähranspruch. BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 207/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 20 12 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai n vom 18. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.000 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 sowie von mehr als weiteren 506,21 he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2008 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2009 zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläge r zu 72 v om Hu n- dert , die Beklagte zu 28 vom Hundert . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli 2 005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P . GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mö g- lichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich erzielbaren Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07 vom Hundert. Um ihre tatsächlich erlittenen Verluste zu verschleiern, le i- tete die Schuldnerin den Anlegern Konto auszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Sc hneeballsystems" für Aus - und Rückzahlungen an Altkunden. Der am 2. Februar 2003 verstorbene M . Z . , dessen Allei n- erbin die Beklagte ist, trat der Anlegergemeinschaft im Jahre 2000 mit einer Einlage in Höhe von umgerechnet 51.129, 2 0 bei. Am 28. Februar 2002 und am 31. Juli 2002 leistete die Schuldnerin an den Erblasser Auszahlungen in Höhe von jeweils 3.000 März 2003 rechnete die Schuldnerin das Guthaben auf dem Konto des Erblassers mit 60.915,72 Bet rag auf Weisung der Beklagten auf deren best ehendes Konto bei der Schuldnerin um. Nach der von der Beklagten nicht angegriffenen Berechnung des Klägers beruht e das Guthaben auf dem Konto des Erblassers unter Ei n- schluss der erfolgten Auszahlungen in Höhe vo n insgesamt 22.502,03 auf der Zuweisung von Scheingewinnen. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat die im Hauptantrag auf Zahlung von 22.502,03 sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen, d as Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mi t ihrer vom Berufungsgericht z u- g e lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet . I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2 011, 828 a b- gedruckt ist, hat ausgeführt, die Umbuchung von dem Konto des Erblassers auf das eigene Konto der Beklagten stelle eine Leistung an die Beklagte im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO dar. Indem die Schuldnerin das Guthaben auf Weisung der Beklagten umg ebucht habe, sei dieser Betrag für eine logische Sekunde an die Beklagte ausgezahlt und z ugleich wieder auf deren Konto als Einzahlung entgegengenommen worden . Auf diese Weise habe die Beklagte das Guthaben des Erblassers ihrem Konto als Einlage zuführen k önnen. Auch d ie zuständige Entschädigungs einrichtung betrachte den Umbuchungsbetrag als echte Einl a- genzahlung. Die Umbuchung des Guthab e ns sei insoweit unentgeltlich und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar , als dieses auf der Zuweisung von Scheingewinn en beruh t habe . 3 4 5 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als begründet erachtet, soweit der Kläger die Rückerstattung der an den Erblasser in Höhe von insg e- sa Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsyst e- men" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als o b- jektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BG H, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, WM 2010, 1182 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, WM 2010, 1507 Rn. 7; vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 6; vom 10. Februar 201 1 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 8). Auszahlu n- gen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlege r- gemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht anfechtbar (B GH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, aaO Rn. 11 ff; vom 9. Dezember 2010, aaO; vom 10. Februar 2011, aaO). Wie d er Kläger mit der Berufungsbegründung klargestellt hat, beruht die Berechnung der Klageforderung auf dem Vortrag , die am 28. Februa r 2002 und 31. Juli 2002 erfolgten Barauszahlungen an den Erblasser in Höhe von jeweils 3.000 60.915,72 geleistet worden. Diese Darlegung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen 6 7 8 9 - 6 - nicht bestritten. Es steht damit fest, dass die Zahlungen an den Erblasser in Höhe von 6.000 des Erblassers erfolgt sind (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf diese Barau s- zahlungen ist ohne Bedeutung, dass der Kläger bei der Bestimmung des Anteils von Scheingewinnen im umgebuchten Betrag die Einlage des Erblassers mit der Zuweisung tatsächlich erlittener Verluste sowie mit Verwaltungsgebühren verrechnet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 12 ff; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 14) . Als unentgeltliche Leistung der Schuldnerin unterliegen die Barausza h- lungen an den Erblasser der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO. Die Beklagte haftet als Erbin gemäß § 145 Abs. 1 InsO, §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB für den Anfechtungsanspruch (vgl. BGH , Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 351 [zu § 15 Abs. 1 AnfG]). Die Anfechtungsforderung ist ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu verzinsen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 13 ff). 2. Die über den Betrag von 6.000 geltend gemachte Hauptfo r- derung besteht nicht . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Umbuchung des Guthabens auf dem Konto des Erblassers auf das eigene Ko n- to der Beklagten nicht so zu behandeln, als habe die Beklagte eine Barausza h- lung in dieser Höhe erhalten. a) Wird das Guthaben bei einem Finanzdienstleister auf Weisung des Kontoinhabers auf das Konto eines Dritten bei demselben Finanzinstitut umg e- bucht, so liegt hierin zugleich die Rückzahlung des Guthabens an den u r- sprün g lichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 13). Aus diesem Grundsatz kann jedoch für den 10 11 12 - 7 - Streitfall nichts hergeleitet werden, weil hier kein Drei - Personen - Verhältnis g e- geben ist. Die Forderung aus dem Konto des Erblassers wurde der Beklagten nicht erst durch die Umbuchung vom 21. März 2003 zugewandt, sondern war mit dem Erbfall bereits kraft Gesetzes auf die Beklagte über gegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Umbuchung erfolgte daher in einem Zwei - Personen - Ver - häl tnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten , wobei die Beklagte Inh a- berin von zwei Konten war. Wird im Zwei - Personen - Verhältnis ein Bankk redit durch einen anderen Kredit unter Verwendung eines neuen Kontos abgelöst, so liegt im Zweifel keine Schu ldumschaffung (§ 364 Abs. 1 BGB), sondern eine bloße Vertragsänderung vor (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251 f ; vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 ; Nobbe in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 218). Dieser Grun d- satz gilt für die Umbuchung eines Guthabens bei einem Finanzdienstleister en t- sprechend. Die auf Weisung der Beklagten erfolgte Umbuchung ist daher d a- hingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass lediglich das Vertragsverhäl t- nis aus dem Konto des Erblassers mit dem bisherigen Konto der Beklagten z u- sammen ge führ t worden ist, ohne hierdurch neue Ansprüche zu begründen . In diesem Fall ist d urch die Umbuchung kein Vermögensgegenstand an die B e- klagte geleistet worden . b ) Der g eltend gemachte Zahlungsanspruch ist aber auch dann nicht über den Betrag von 6.000 inaus begründet, wenn entsprechend der tatric h- terlichen Würdigung des Berufungsgerichts angenommen wird, durch die U m- buchung sei die Forderung der Beklagten aus dem ererbten Konto getilgt und zugleich eine neue Einlagenforderung begründet worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Begründung einer neuen Forderung gegen den späteren I n- 13 14 - 8 - solvenzschuldner, durch welche zugleich eine Forderung in selber Höhe an E r- füllungs statt getilgt wird (§ 364 Abs. 1 BGB), stets eine objektive Gläubigerb e- nachteiligung bedeutet oder ein masseneutrales Tauschgeschäft darstellen kann. Nach der Regelung des § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Anfechtungsa n- spruch auf Rückgewähr desjenigen gerichtet, was durch die anfechtbare Han d- lung aus dem Vermögen des Schuldners weggege ben worden ist. Dabei steht der anfechtbare Erwerb einer Forderung gegen den Schuldner nicht dem E r- werb des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen gleich, auf dessen Lei s- tung die Forderung gerichtet ist. Wird eine Forderung gegen den Schuldner in anfechtbar er Weise begründet, so hat die Anfechtbarkeit vielmehr zur Folge, dass d ie Forderung entfällt und hieraus keine Rechte gegen die Insolvenzma s- se hergeleitet werden können (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, WM 2007, 1218 Rn. 3 0, 34; Jaeger/Hencke l, InsO, § 143 Rn. 37; M ünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 54; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 143 Rn. 7; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 4). Die Anfechtbarkeit begründet j e- doch keinen Zahlungsanspruch des Verwalters. D ie Unterscheid ung zwischen dem anfechtbaren Erwerb einer Forderung und dem Erwerb des Leistungsgegenstands selbst kommt auch in der Recht s- folge zum Ausdruck, die sich aus der Anfechtbarkeit einer Forderungsabtretung aus dem Schuldnervermögen ergibt. Der Anfechtungsanspr uch ist in diesem Fall auf Rückabtretung der Forderung gerichtet und wandelt sich nur unter dem Gesichtspunkt der Wertersatzpflicht (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB) in eine Geldforderung um, wenn der Zessionar die anfechtbar erworbene Forderung eingezogen hat (BGH, Urteil 15 16 - 9 - vom 21. Juni 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 14 ff, 20; vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 23). 3. Die Klage hat auch mit den hilfsweise geltend gemachten Ansprüc hen keinen Erfolg. a) Soweit der Kläger die Abtretung der Forderung verlangt, welche die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Umbuchungsvorgang gegen die Schuldnerin erlangt hat, ist der Hilfs antrag wegen fehlenden Rechtsschutzb e- dürfnisses unzuläs sig . Durch die Teilnahme an dem von der Schuldnerin praktizierten Anlag e- modell haben die Anleger auch dann keinen Anspruch auf die Auszahlung von Scheingewinne n erlangt, wenn diese auf den von der Schuldnerin erstellten Kontoauszügen zu Gunsten der A nleger gebucht worden sind (BGH, Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 17 ff). Nimmt man an, dass die Umbuchung der Gewinnzuweisungen vom Konto des Erblassers auf das Konto der Beklagten keine Schuldumschaffung darstellt, so hat sic h durch die Umbuchung nichts an der rechtlichen Qualität des Guthabens geändert. Meldet ein Anleger einen solchen Anspruch zur Tabelle an, kann der Verwalter im Wege des Widerspruchs (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO) geltend machen, dass die Forderung nicht beste ht. Wird angenommen, die Umbuchung habe eine neue Einlagenforderung der Beklagten gegen die Schuldnerin begründet (§ 364 Abs. 1 BGB), so ist die Umwandlung der Gewinnzuweisung in eine Einlagenfo r- derung gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Auch die Anfechtba rkeit einer angemeldeten Forderung kann vom Verwalter mit dem Widerspruch gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend gemacht werden ( MünchKomm - InsO/Kirch - hof, aaO § 143 Rn. 54; HK - InsO/Kreft, aaO § 132 Rn. 6 ) . 17 18 19 - 10 - Der Kläger kann daher durch den Widerspruch g egen die Forderung s- anmeldung verhindern, dass die Beklagte an der Verteilung teilnimmt, soweit ihr Kontog uthaben aus der Umbuchung von Scheingewinnen stammt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger von dieser Befugnis auch Gebrauch gem acht und der Forderungsanmeldung durch die Beklagte teilweise widersprochen. Ein weitergehendes Rechtsschutzziel kann der Kläger mit der von ihm verlangten Abtretung nicht erreichen. Die hilfsweise erhobene Klage ist daher wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil dem Kläger ein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, ZIP 1994, 654, 655; vom 28. März 199 6 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842, 834). Auf die Frage, ob der Verwalter nach mat e- riellem Anfechtungsrecht überhaupt die Abtretung einer anfechtbar erworbenen Forderung oder nur den Verzicht auf eine solche Forderung verlangen kann (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 143 Rn. 37), kommt es daher nicht an. b) Soweit der Kläger hilfsweise die Abtretung der Ansprüche verlangt , die der Beklagte n gegen die Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensich e- rungs - und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) zustehen, ist die Klage u n- begründet. Der Beklagten stehen keine Entschädigungsansprüche zu, deren Abtretung der Kläger verlangen könnte. Das von der Schuldnerin betriebene Anlagemodell unterfällt als Finan z- kommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, § 1 Abs. 1 N r. 2 und 3 EAEG) dem Anwendungsbereich des Einlagensicherungs - und Anlegeren t- schädigungsgesetzes (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10, WM 2011, 2176 Rn. 1 3 ff , zVb in BGHZ ). Scheingewinne, die den Anleger n durch Kontoauszüge oder Saldenbestät igungen zugewiesen worden sind, sind 20 21 22 - 11 - dabei aber nicht entschädigungsfähig (BGH, Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 22 ff). Soweit das Guthaben der Beklagten bei der Schuldnerin auf der Zuweisung von Scheingewinnen beruht, stehen der Beklagten gegen die Entschädigungseinrichtung daher keine Ansprüche zu. Dies gilt auch dann, wenn in der Umbuchung die Begründung einer neuen Ei n- lagenforderung gesehen wird . Eine durch Schuldumschaffung des vermeintl i- chen Anspruchs auf Auszahlung von Scheingewinnen begründete Einlageford e- rung ist nicht nur durch den Insolvenzverwalter anfechtbar (§ 134 Abs. 1 InsO) , sondern auch rechtsgrundlos erfolgt mit der Folge, dass die Schuldnerin auße r- halb de s Insolvenz verfahrens die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeit gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1, § 821 BGB verweigern könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 354) . Da gemäß § 4 Abs. 1 EAEG Zurückbehaltungsrechte des Finanzinstituts bei Höhe und U m- fang des Entschädigungsans pruchs zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 22) , vermag die Umbuchung von Scheingewinnen in eine neue Einlage keine Entschädigung s- ansprüche zu begründen . Der Umstand, dass die Entschädigungsei nrichtung nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Klägervortrag Umbuchungen von Scheingewinnen als echte Einlage n forderung behande lt , ändert an dem Fehlen eines Anspruchs nach der tatsächlich gegebenen Rechtslage nichts. 4. Der vom Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz außerg e- rich t lich angefallener Rechtsanwaltskosten besteht nur insoweit, als die Gebü h- ren auf der Geltendmachung des begründeten Teils der Klageforderung be r u- hen. Aufgrund der teilweisen Berechtigung der Schuldnerin zum Vorsteuerab - 23 - 12 - zug ist die Umsatzsteuer entsprechend dem Antrag des Klägers nur in Höhe von 10,19 vom Hundert anzusetzen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfur t/Main, Entscheidung vom 25.05.2009 - 2 - 25 O 462/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2010 - 16 U 183/09 -
Full & Egal Universal Law Academy