BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 207/11 Verkündet am: 25. Oktober 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 260, 263, 267 Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finan z- dienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitg e genstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer feh lenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand b e- troffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den F i- nanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet. BGB § 675 Abs. 1, § 249 Abs. 1 A, Bb Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersat z- anspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorpr o- zesses dem materiellen Recht entspricht. BGH, Urteil vom 25. Okto ber 2012 - IX ZR 207/11 - OLG München LG Ingolstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Gru pp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Geschäftsführer der G . GmbH (nachfolgend: GmbH), die sich gegenüber Interessente n erbot, treuhänderisch auf deren Rechnung Vermögensanlagen zu erwerben. Ende Mai des Jahres 2000 händigte E . D . dem Kläger einen Betrag in Höhe von 380.000 DM aus, den der Kläger auf ein unter seinem eigenen Namen g e- führtes Treuhandkonto einzahl te. Am 6. Juni 2000 unterzeichnete D . gege n- über der GmbH eine Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung, nach deren Inhalt die GmbH treuhänderisch für D . 2.350 Fondsanteile an der N . 1 - 3 - 250 Stück mit einer Laufzeit bis zum 30. Mai 2002 erwerben sollte. In der Ve r- ein barung vom 6. Juni 2000 wurde unter anderem folgende Regelung getroffen: " Sollte der Verkaufspreis bei Fälligkeit unter 100 . GmbH bzw. Herr K . S . (persönlich) den Restb etrag, bis 100 Die GmbH erzielte am Ende der Laufzeit aus der Veräußerung der Anl a- ge infolge erheblicher Kursverluste einen Erlös in Hö he von insgesamt nur 28.687,37 . den durch den beklagten Rechtsanwalt vertretenen Kläger in einem Vorprozess auf Zahlung in Höhe von 235.000 i- gung u.a . geltend, die Abrede vom 6. Juni 2000 sei durch eine von D . - was dieser bestritt - am 8. Juni 2000 unterzeichnete Vereinbarung ersetzt wor den , derzufolge der Restbetrag " ab Ausgabepreis bis 100 .. . " zu erstatten sei. Das Oberlandesge richt verurte ilte den Kläger auf der Grundlage der Vereinb a- rung vom 6. Juni 2000 rechtskräftig zur Zahlung von 206.312,63 x 100 = 235.000 e s - sachverständig beraten - zu der Feststellung, dass von de m Kläger der B e- weis für die Unterzeichnung der Erklärung vom 8. Juni 2000 durch D . nicht geführt sei. Vorliegend nimmt der Kläger wegen des Verlusts des Vorprozesses den Beklagten unter dem Vorwurf, nicht die gebotenen prozessualen Möglichkeiten zu m Nachweis der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 durch D . ergriffen zu haben, auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Nach Abwe i- sung der Klage durch das Landgericht hat das Berufungsgericht den Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung vo n 146.437,63 s- 2 3 - 4 - t- gestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren Schaden aus der Vollstreckung des in dem Vorprozess ergangenen Urte ils zu ersetzen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Kl ageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine En tscheidung wie folgt begründet: Der Beklagte habe in dem Vorprozess fehlerhaft reagiert, weil er sich mit der Begutachtung der Originalunterschrift durch den Sachverständi gen während einer Sitzungspause anlä ss lich der mündlichen Verhandlung vor dem Oberla n- desgericht begnügt und nicht beantragt habe, dem Sachverständigen eine U n- tersuchung des Schriftstücks im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens aufz u- geben. Das Regressgericht s ei wegen des Vorrangs materieller Gerechtigkeit nicht auf die Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt, die dem Richter des Vo r- prozesses zur Verfügung gestanden hätten. Das in vorliegendem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten ergebe, dass die Untersch rift des D . unter der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2000 echt sei. 4 5 6 - 5 - Zwar seien Schadensersatzansprüche des D . auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF gegen den Kläger denkbar. Sie seien jedoch nicht zugunsten des Beklagten zu berück sichtigen, weil D . die Voraussetzu n- gen derartiger Ansprüche in dem Vorprozess gegen den Kläger nicht vorgetr a- gen habe. Diese Ansprüche stützten sich wegen des Gesichtspunkts einer fe h- lenden Erlaubnis der GmbH auf einen anderen Lebenssachverhalt als der in dem Vorprozess tatsächlich geltend gemachte vertragliche Anspruch aus der Vereinbarung vom 6. Juni 2000. Ein Hinweis auf einen solchen Anspruch hätte das Gebot der Unparteilichkeit verletzt und wäre daher von dem erkennenden Senat nicht erteilt worden. Der normative Schadensbegriff gebiete keine Korre k- tur dieses Ergebnisses. Der Kläger hätte den Vorprozess nach den Regeln des Zivilprozessrechts zu Recht gewonnen, weil der Beklagte nicht auf eine etwaige Erlaubnispflicht habe hinweisen dürfen oder gar mü ssen. Ob der Kläger wegen der Anschaffung der konkreten Fondsanteile gegenüber D . hafte, könne ebenfalls offen bleiben, weil sich D . darauf in dem Vorprozess nicht gestützt habe. Es finde sich nur offensichtlich unzutreffendes Vorbringen zu Options - und Terminsgeschäften. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten rechtlicher Pr ü- fung nicht s tand. II. Die Revision nimmt die Würdigung des Berufungsgerichts hin, dass in dem Vorprozess infolge von Pflichtwidrigkeiten des Beklagten nic ht der Nac h- weis der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 durch D . e r- bracht wurde. Ebenso wendet sich die Revision nicht gegen die Annahme des 7 8 9 - 6 - Berufungsgerichts, wonach eine Zahlungsverpflic h- tung des Klä gers auf der Grundlage der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 gege n- über D . nicht bestand. Durchgreifende Rechtsfehler sind insoweit nicht e r- den Erstattungsbetrag Klägers nach Maßgabe der Vereinb a- a- den folge ri III. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Würdigung des Berufungsg e- richts, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Verlusts des Vorprozesses selbst dann gegen den Beklagten begründet wäre, wenn D . in dem V orprozess zwar nicht aus Vertrag, aber aufgrund ihm zustehender Sch a- densersatzansprüche gegenüber dem Kläger obsiegt hätte. Insoweit hat das Berufungsgericht die Reichweite des Streitg egenstandes des Vorprozesses (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 261 Abs. 2, § 263 ZP O) wie auch die Grundsätze des normativen Schadensbegriffes (§ 249 Abs. 1 BGB) verkannt. 1. Die Gerichte hätten sich in dem Vorprozess, wenn sie nach Maßgabe der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 D . vertragliche Ansprüche gegen den Kläger teilweise ve rsagt hätten, von Amts wegen mit der Frage auseinanderse t- zen müssen, ob das Klagebegehren des D . wegen des Differenzbetrages aufgrund etwaiger ihm zustehender Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 10 11 - 7 - 2 BGB, § 32 KWG aF oder aus unterlassener Aufklärung über die Risiken der Anlage gegenüber dem Kläger begründet war. a) Der Streitgegenstand des Vorprozesses umfasste von vornherein n e- ben vertraglichen Ansprüchen auch etwaige gesetzliche Schadensersatza n- sprüche des D . aus § 823 Abs. 2, § 32 KWG aF g egen den Kläger. aa) Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hä t- te ergehen müssen. Dabei ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 11 0, 111 f; vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 227 jeweils mwN). Im Vorprozess wurde der Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch das Klagevorbringen des D . bestimmt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6; Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08 , GRUR - RR 2009, 319), das der Beklagte seiner Beratung zugrunde zu legen hatte. bb) Mit der Klage wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - ein b e- stimmter materiell - rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vi elmehr ist Gege n- stand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenb e- hauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird b e- stimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch g e- nommene Rechtsfolge konkre tisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruch s- grund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991, aaO, S. 5; B eschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 12 13 14 - 8 - 208/02, BGHZ 153, 173, 175; vom 16. September 2008 - IX ZR 172 /07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 jeweils mwN). Der Klagegrund geht über die Tatsachen, we l- che die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehende n Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Kl ä- gers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996 , 3151, 3152; B e- schluss vom 16. September 2008, aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 f ). Erfasst werden alle materiell - rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorg e- tragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an ( BGH , Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493 f ; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53) . Findet das Klagebegehren nach dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt eine Recht s- grundlage sow ohl in Delikt als auch in Verschulden bei Vertragsschluss, ist fo l- gerichtig derselbe Streitgegenstand betroffen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75, VersR 1978 , 59, 60; die dort wegen § 32 ZPO angenommene Prüfungsbeschränkung auf deliktische Ansp rüche ist überholt: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 176 ff). cc) Soweit der unveränderte Klageantrag in dem Vorprozess abgesehen von Vertrag auch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF gerechtfertigt se in konnte, handel te es sich um denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachve r- halt wurde durch die Gesamtumstände gekennzeichnet, die den Finanzdiens t- 15 - 9 - leistungen ausweisenden Vereinbarungen vom 6. und 8. Juni 2000 zugrunde lagen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO, S. 17 58). Vorliegend ist ins o- weit von Bedeutung, dass Schadensersatzan sprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF an vertragliche Abreden über die Ausführung von Finanzdiens t- leistungen anknüpfen und abgesehen von einer fehlenden Erlaubnis sowie e i- nem - infolge ei ner Unterrichtungspflicht - regelmäßig anzunehmenden fahrlä s- sigen Verstoß nicht an besondere zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sind (vgl. BGH, U rteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03, WM 2005, 1217, 1218). Die Frage, ob die GmbH über eine zur Vornahm e der mit D . vereinbarten Finan z- dienstleistungen notwendige Erlaubnis verfügte, war danach ungeachtet des Parteivorbringens bei natürlicher Betrachtungsweise Bestandteil des hier auf der Grundlage des Klagevorbringens zu untersuchenden Sachverhalts. Den n sie stand in engem tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang mit dem von D . erhobenen Vertragsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO). Ein Verstoß gegen § 32 KWG aF lag in dem Streitfall überdies nach dem vorg e- tragenen Sachverhalt nahe, weil bei der Vertragspartnerin des Klägers als mit Vermögensbetreuung befasster GmbH, die Zahlungen ihrer Vertragspartner über ein Treuhandkonto ihres Geschäftsführers entgegennahm, eine bankrech t- liche Erlaubnis nicht ohne weiteres zu erwarten war und kein e der Parteien die Erteilung eine r solch en Erlaubnis vorgetragen hatte. dd) Vor diesem Hintergrund mussten die Gerichte des Vorprozesses ohne Rücksicht auf die von D . für sein Klagebegehren gegebene rechtliche Begründung auch rechtliche Gesichtsp unkte untersuchen, die nach dem vorg e- tragenen Sachverhalt das Klagebegehren g emäß § 823 Abs. 2, § 32 KWG aF tragen konnten. Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen Gesicht s- punkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Su b- sumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden g e- 16 - 10 - setzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts (BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149; vom 17 . März 1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657 aE; vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98 , NJW 1999, 2817 f). Das Gebot zur rechtlichen Prüfung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Pflicht zur Unpa r- teilichkeit der Gerichte, weil eine umfassende Rechtsprüfu ng den anerke n- nenswerten Interessen aller Verfahrensbeteiligter dient. (1) In dem Vorprozess hatte D . einen auf die Vereinbarung vom 6. Juni 2000 gestützten vertraglichen Anspruch gegen den Kläger verfolgt. Dieser A n- spruch konnte nur bestehen, wen n dem Vertrag vom 6. Juni 2000 keine Gülti g- keitsmängel anhafteten und er nicht durch die - ihrerseits wirksame - Vereinb a- rung vom 8. Juni 2000 modifiziert worden war. Deshalb mussten die mit dem Vorprozess befassten Gerichte ungeachtet des Parteivorbringen s und insb e- sondere der Echtheit der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 im Blick auf beide A b- reden etwaigen sich aus Verstößen gegen Normen zur Regelung des Kreditw e- sens in Zusammenhang mit § 134 BGB ergebenden Nichtigkeitsgründen nac h- gehen (vgl. MünchKomm - BGB/A rmbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 69; Staudi n- ger/Sack, BGB, 2003, § 134 Rn. 258; PWW/Ahrens, BGB, 7. Aufl., § 134 Rn. 48 jeweils mwN). Sofern Verstöße gegen Vorschriften des Kreditwesens die Wir k- samkeit des Vertrages unberührt ließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, NJW 1997, 1435, 1436; vom 21. April 2005, aaO), waren mögl i- che Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF in B e- tracht zu ziehen. Gleiches galt, wenn beide vertraglichen Abreden wirksam w a- ren, aber die spätere Ve reinbarung nach ihrem Inhalt etwaige Ersatzpflichten des Klägers abänder te. 17 - 11 - (2) Die Gerichte des Vorprozesses konnten derartige Ansprüche entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen eines offensichtlich u n- zutreffenden Klagevorbringens zu Optio ns - und Termingeschäften außer Acht lassen. Die Gerichte haben die Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf bislang nicht beachtete Anspruchsgrundlagen hinzuweisen, die in ihrem Sachvortrag wenigstens andeutungsweise enthal ten sind ( vgl. BGH , Beschluss vo m 2. Okto - ber 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 272; Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01, NJW - RR 2004, 495, 496). Darum hätten die Gerichte des Vorprozesses D . auf rechtliche Gesichtspunkte, die jedoch den geltend gemachten vertra g- lichen Ansprüche n entgegenstanden, neben ihnen oder an ihrer Stelle gesetz - liche Ansprüche nahelegten, hinweisen müssen (vgl. MünchKomm - ZPO/Wag - ner, 3. Aufl., § 139 Rn. 33; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 Rn. 18). Falls ein Verstoß gegen Vorschriften des Kreditwesens wie § 32 KWG aF die Wir k- samkeit des Vertrages unberührt ließ, konnte aus einem solchen Verstoß iVm § 823 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch folgen, der wirtschaftlich zum selben Ergebnis wie die Vertragsnichtigkeit führt (vgl. OLG Schleswig, VuR 2002, 445, 447). Auch auf diesen Zusammenhang hätten die Gerichte die Pa r- teien hinweisen müssen. Bei dieser Sachlage waren die Gerichte des Vorpr o- zesses ungeachtet eines Parteivorbringens von Amts wegen gehalten, etwaige aus Verstößen gegen Vorschriften über das Kreditwesen sich ergebende Rechtsfolgen in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. b) Abgesehen von der Amtspflicht zur Prüfung von Schadensersatza n- sprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 3 2 KWG aF hatte D . in dem Vorprozess nachträglich von sich aus m ehrfach ausdrücklich auf einer Fehlberatung über Risiken der Anlage beruhende Ansprüche in das Verfahren eingeführt. Die A n- sprüche aus dem dadurch im Wege der Klagehäufung eingeführten weiteren Streitgegenstand (§ 260 ZPO) einer Vertragsverletzung waren in dem Vorpr o- 18 19 - 12 - zess infolge einer fingierten Einwilligung (§§ 263, 267 ZPO) durch den Kläger als damaligen Prozessgegner ebenfalls zu untersuchen. aa) In dem Vorprozess hatte sich - wie die Revision zutreffend rügt - D . , nachdem bereits der Erstrichte r bank - und börsenrechtliche Aspekte erö r- tert hatte, neben vertraglichen Ansprüchen namentlich auch auf etwaige Sch a- densersatzansprüche gegen den Kläger berufen . Insoweit hatte D . vor allem bemängelt, von dem Kläger über die Risiken der Anlage nicht hin reichend au f- geklärt worden zu sein. Diesen Vortrag hat er nach Abweisung seiner Klage in der Berufungsbegründung im einzelnen wiederholt. bb) Zum Klagegrund können nicht alle Tatsachen gerechnet werden, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv z u stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal im Ansatz angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6). (1) Kommen Ansprüche aus Vert rag oder einer Vertragsverletzung in Betracht, bleibt dem Kläger vorbehalten, ob er beide Ansprüche oder nur einen von ihnen verfolgt. In einer solchen Konstellation sind unterschiedliche Leben s- sachverhalte berührt. Folglich handelt es sich um selbständige Streitgege n- stände, wenn neben einem vertraglichen Anspruch ein auf eine schuldhafte Vertragsverletzung gestützter Anspruch geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 , NJW 2001, 1210, 1211). (2) In dieser Weise verhielt es sic h in dem Vorprozess. Dort hatte D . zunächst einen Anspruch aus Vertrag und nachträglich unter Berufung auf eine Fehlberatung vertragliche Schadensersatzansprüche zur Prüfung gestellt, so 20 21 22 23 - 13 - dass der Vorprozess zwei Streitgegenstände umfasste. Die in der Ge ltendm a- chung auch des vertraglichen Schadensersatzanspruchs liegende objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) bildete eine Änderung des Streitgegenstandes, die im Falle der Einwilligung durch den Gegner oder ihrer Sachdienlichkeit zulässig ist (§ 263 ZPO). Die Einwilligung des Gegners kann gemäß § 267 ZPO stil l- schweigend erteilt werden, indem er sich rügelos auf die geänderte Klage ei n- lässt. Da der Kläger in dem Vorprozess nach Erweiterung des Klagebegehrens durch D . ohne vorherige schriftsätzliche Beanstandu ng in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Abweisung der Klage gestellt hatte, war seine Einwilligung unwiderleglich zu vermuten. cc) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage war es ohne Bede u- tung, ob der maßgebende Lebenssachverhalt im B lick auf Schadensersatza n- sprüche vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder su b- stanziiert dargelegt wurde. Vielmehr war es ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar war ( BGH , Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 20 00, 3492, 3493 ; Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW - RR 2004, 639, 640 ; Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW - RR 2005, 216; B e- schluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08, GRUR - RR 2009, 319 ). Dieser Vorau s- setzung war genügt, weil D . in dem Vorprozess eine ordnungsgemäße Au f- klärung über die Risiken der ihm empfohlenen Anlage beanstandet hatte. S o- fern der Sachvortrag im Blick auf die geltend gemachten Schadensersatza n- sprüche inhaltlich unzureichend war, hätten die Gerichte des Vorprozesses e i- n en prozessleitenden Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) erteilen müssen, um die g e- botene Substanziierung zu ermöglichen. Sie durften entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein als rechtlich unzutreffend gewertetes tatsächliches Vorbringen nicht ohne Unterric htung der Partei einfach beiseitelassen. Überdies hat das Berufungsgericht, welches Vorbringen zu Options - und Terminsg e- 24 - 14 - schäften als offensichtlich unzutreffend eingestuft hat, nicht bedacht, dass sich D . tatsächlich insbesondere auf Aufklärungsmängel berufen hatte. 2. D er das allgemeine Schadensrecht (§ 249 Abs. 1 BGB) beherrsche n- de normative Schadensbegriff schließt einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus, wenn er in dem Vorprozess seinem Gegner D . zwar nicht - wie das mit dem Verfahren befasste Gericht angenommen hatte - aus Vertrag, so n- dern aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF oder wegen einer vertraglichen Au f- klärungspflichtverletzung zur Zahlung verpflichtet war. a) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflich t- prozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schade n entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen , wie jenes Verfa h- ren richtigerweise zu entsche i den gewesen wäre (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 16). b) Dabei i st von dem normati ven Schadensbegriff auszugehen. aa) Ein Geschädigter soll grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der Verlust einer tatsächlichen od er rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil. Durch eine fiktive Entscheidung, die gerade mit diesem Inhalt nicht hätte erge - 25 26 27 28 - 15 - hen dürfen, wird kein schutzwürdiger Besitzstand begründet (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 21). Bei wertender B e- trachtung kann nämlich der Verlust eines Rechtsstreits nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, we nn sich im Anwaltshaftungsprozess he r- ausstellt, dass die unterlegen e Partei den Vorprozess materiell - rechtlich zu Recht verloren hat, dieser also nach Auffassung des mit dem Anwaltshaftung s- proze ss befa ss ten Gerichts im Ergebnis richtig entschieden worden ist. Der Umstand, da ss die Partei bei sachgerechter Vertretung durch ihren Anwalt den Vorproze ss gewonnen hätte, rechtfertig t es nicht, der Partei im Regress proze ss gegen ihren Proze ss bevollmächtigten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den sie nach materiellem Recht keinen Anspruch hatte. Auf diesen Fall trifft die Regel nicht zu, da ss ein Schaden bereits dann bejaht werden kann, wenn die Partei einen Proze ss verloren hat, den sie bei sachgemäßer Vertretung g e- wonnen hätte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, ZIP 1987, 1393, 1395 f). bb ) Nach diesen Maßs täben musste das Berufungsgericht in eine u m- fassende Prüfung eintreten, ob der Kläger in dem Vorprozess aus von den a n- gerufenen Gerichten nicht erörterten rechtlichen Gründen unter legen wäre. (1 ) Der normative Schadensbegriff, der eine rechtliche Ende rgebnisb e- trachtung verlangt, gebietet, den in dem Vorprozess unterbreiteten Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Prüfung nach allen denkbaren Richtungen zu unterziehen. Erhebt der in einem Vorprozess verurteilte Beklagte gegen seinen Anwalt Ersatzansp rüche, hat das Regressgericht zu untersuchen, ob die in dem Vorprozess aus einem bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht durchgre i- fenden rechtlichen Gesichtspunkt zugesprochene Klageforderung gleichwohl 29 30 - 16 - aus einem anderen Rechtsgrund begründet war. Wurde zu Unrecht ein vertra g- licher Anspruch zuerkannt, muss das Regressgericht also prüfen, ob im Falle der Unwirksamkeit des Vertrages etwa insbesondere Ansprüche aus Delikt oder ungerechtfertigter Bereicherung das Klagebegehren trugen. Macht demgege n- übe r der in dem Vorprozess unterlegene Kläger unter Berufung auf eine fehle r- hafte Prozessführung Ersatzansprüche gegen seinen Anwalt geltend, ist zu u n- tersuchen, ob die Klage trotz der Pflichtwidrigkeit des Anwalts ohnehin unb e- gründet war. Diese Prüfung kann ergeben, dass ein zu Unrecht mangels Nac h- weis einer Einigung versagter Vertragsanspruch tatsächlich an einem For m- mangel oder der Ausübung eines Gestaltungsrechts scheiterte oder einer rechtsirrig bereits dem Grunde nach abgelehnten Schadensersatzforderung ein Haftungsausschluss oder ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) entgegenstand. (2 ) Die in dem Vorprozess obsiegende Partei hatte wegen der ihr günst i- gen Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts regelmäßig keinen Anlass, ihrerseits je nach ihrer Prozessrolle zu etwaigen weiteren Anspruchsgrundlagen oder Gegenrechten vorzutragen. Auf der Grundlage des § 287 ZPO, der für die Beurteilung gilt, wie der Vorprozess richtigerweise entschieden worden wäre (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 227), ist davon auszugehen, dass der Gegner des Vorprozesses nach Unterrichtung über e i- nen nicht durchgreifenden ihm günstigen rechtlichen Gesich tspunkt nach or d- nungsgemäßer Beratung durch seinen Bevollmächtigten sämtliche weiteren ihm eröffneten rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Rechtsposition genutzt hätte. Deshalb kann sich der Anwalt, der in dem R e- gressverfahre n an die Stelle des Prozessgegners seiner Partei rückt (vgl. BGH, 31 - 17 - Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, Rn. 7) , zur Vermeidung seiner Haftung auch auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die in dem Vorprozess überhaupt nicht angesprochen wurden. G leiches folgt aus der Erwägung, dass ein Schaden im Rechtssinne selbst dann ausscheidet, wenn der Regresskläger bei zutreffender Beratung den Vorprozess gewonnen hätte, sich aber nachträ g- lich herausstellt, dass er den Prozess materiell - rechtlich zu Recht v erloren hat (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987, aaO). Darum kann dem in Rückgriff genomm e- nen Rechtsanwalt aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht verwehrt we r- den, sich darauf zu berufen, dass das geltend gemachte, von ihm anwaltlich vertretene Klagebegehren wegen einer etwa erst nachträglich entdeckten Tä u- schung unbegründet war. Bei dieser Sachlage besteht im Streitfall kein Hind e- rungsgrund, in eine Prüfung einzutreten, ob der Kläger in dem Vorprozess nach Maßgabe von § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF oder eines Aufklärungsmangels ohnehin unterlegen wäre. III. Auf die begründete Revision des Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mangels E nde ntscheidungsreife gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach ergänzendem Vortrag der Parteien darüber zu befinden haben, ob D . als Kläger des Vorprozesses auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF (vgl. hierzu BGH, U rteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03, WM 2005, 1217) oder einer vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung 32 - 18 - Schadensersatzansprüch e gegen den Kläger des hiesigen Verfahrens zusta n- den. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 08.12.2010 - 33 O 2162/09 - OLG München, Entscheidung vom 07.12.2011 - 15 U 114/11 Rae -
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