ECLI:DE:BGH:2018:2404 18UXIZR207.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 207/17 Verkündet am: 24. April 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags auf "Freigabe" e i- ner Sicherheit (Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7). BGH, Urteil vom 24. April 2018 - XI ZR 207/17 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richte rinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revi sion des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Februar 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 30. März 2017 die Kosten des Berufungsverfa h- rens mit Ausnahme der den beiderseits für erledigt erklärten Teil betreffend und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers in Höhe von 1.538,70 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. März 2016 in der Fassung des B e- schlusses vom 27. April 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.326,42 in Höhe von 4,42% p.a. seit dem 6. Dezember 2016 zu zahlen Zug um Zug gegen die Erklärung der Beklagten, dass sie die Grun d- schuld im Grundbuch von W . des Amtsgerichts H . , Bl. , Dritte Abteilung, lfd. Nr. 9, in Höhe von 87.000 d- buch bewilligt. Die Beklagte wird verurteilt, die Erklärung a bzugeben, dass sie die Grundschuld im Grundbuch von W . des Amtsgerichts H . , Bl. , Dritte Abteilung, lfd. Nr. 9, in H ö- - 3 - he von 87.000 Grundbuch bewilligt Zug um Zug gegen Zahlung von 2.326,42 nebst Zinsen in Höhe von 4,42% p.a. seit dem 6. Dezember 2016. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Ansonsten bleibt es bei der Zurückweisung der weitergehenden Berufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 95% und die Beklagte zu 5%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster I n- stanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Februar 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 30. März 2017. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gericht e- ten Will enserklärung des Klägers. Die Parteien schlossen im April 2006 einen Darlehensvertrag über 87.000 April 2021 festen Nominalzinssatz von 4,42% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss de s Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger fehlerhaft 1 2 - 4 - über das ihm zukommende Widerrufsrecht. Mit Zugang bei der Beklagten am 18. September 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehen s- vertrags gerichtete Willenserklärung. Auch nach Erklärung des Widerrufs und während des laufenden Rechtsstreits erbrachte der Kläger Leistungen an die Beklagte. Seiner Klage auf Zahlung von 76.043,04 r- gerichtlich verauslagter Anwaltskosten, "Freigabe" der Grundschuld Zug um Zug "gegen Zahlung des noch valutierenden Darlehensbetrages und des für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens vereinbarten Sollzinses" und auf Feststellung hat das Landgericht insoweit en t- sprochen, als es die Beklagte zur "Freigabe" der Grundschuld Zug um Zug g e- gen Zahlung von 42.604,80 1 . Januar 2016 verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Hilfswiderklage der Beklagten, mit der sie begehrt hat den Kläger zu verurteilen, an sie 42.604,80 Januar 2016 zu zahlen, hat es in vollem Umfang entsprochen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er zuletzt noch das Anliegen verfolgt hat, die Hilfswiderklage abzuweisen, soweit sie den Betrag von 199,61 Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu verurteilen, Festste l- lungen zum Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses zu treffen und die Beklagte zu verurteilen, die Grundschuld "freizugeben", hat das Berufungsg e- richt das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat dahin erkannt, de r Kläger werde auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 3.865,12 nebst Zinsen in Höhe von 4,42% p.a. seit dem 6. Dezember 2016 zu zahlen Zug um Zug gegen "Freigabe der Grundschuld", und die Beklagte werde veru r- n" Zug um Zug gegen Zahlung von 3.865,12 Dezember 2016 an die Beklagte. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen und 3 - 5 - die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Be r u- fungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er geltend macht, das Berufungsgericht habe sowohl bei seiner Verurteilung auf die Widerklage als auch bei der Formulierung des Zug - um - Zug - Vorbehalts eine weitere Aufrec h- nung des Klägers mit einer Ge genforderung in Höhe von 1.538,70 gelassen. Entscheidungsgründe : Die Revision des Klägers ist begründet. I. Das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 9. Februar 2017 8 U 57/16, juris Rn. 59 f.) hat zur Begründung seiner Entscheidung so weit für das Revision s- verfahren noch von Bedeutung ausgeführt: Es sei dem Kläger verwehrt, seinen Anspruch auf Herausgabe von Nu t- zungen auch insoweit zur Aufrechnung zu stellen, als darauf von der Beklagten Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen seien. Es fehle an der Gegenseitigkeit gleichartiger Forderungen. Im Arbeitsrecht sei gefestigte Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer Gläubiger der Bruttolohnforderung sei, sich aber die Forderung des Arbeitnehmers hinsichtlich der auf die Ges amts o- zialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richte. Insoweit komme lediglich eine Aufrechnung gegen die jeweilige Nettolohnforderung in Betracht. Auf die 4 5 6 - 6 - vorliegende Konste llation übertragen bedeute dies, dass die Aufrechnung in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages ausgeschlossen sei mit der Folge, dass diese Beträge nicht zwischen den Parteien zu saldieren, sondern an das Finanzamt zu zahlen seien. I I. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis richtig davon ausg e- gangen, die Klage auf Rückgewähr der Grundschuld sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Zwar genügt der Antrag auf " Freigabe " einer Grundschuld für sich dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Denn er lässt nicht mit der für das Vollstreckungsverfahren erforderlichen Bestimmtheit erkennen, we l- ch e der im Rahmen eines Wahlschuldverhältnisses nach §§ 262 ff. BGB geg e- benen Arten der Rückgewähr Aufhebung der Grundschuld, §§ 875, 1183, 1192 Abs. 1 BGB, Abgabe einer Verzichtserklärung, die eine Eigentümergrun d- schuld entstehen lässt, § 1168 Abs. 1, § 1 192 Abs. 1 BGB, oder Abtretung an sich oder einen Dritten, §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 XI ZR 97/93, NJW - RR 1994, 847, 848; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 11) der Kläger als Sicherungsge ber beansprucht. Die hinreichende Bestimmtheit kann hier aber durch Auslegung des Pr o- zessvortrags des Klägers hergestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7; allgemein BGH, Urteil 7 8 9 10 - 7 - vom 8. Mai 2014 I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 mwN). Der Kläger hat in der Klageschrift und erneut im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. September 2016 zu erkennen gegeben, er wünsche die " Löschung " und damit die Aufhebung der Grundschuld. Daraus ergibt sich, dass er (nur) diese Art der Rückgewähr verlangt. 2. Das Berufungsgericht hat auch entgegen den Rügen der Revision nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen. a) Der von der Revision der Sache nach unter Verweis darauf, das Landgericht habe einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ungekürzt berücksichtigt, gerügte Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 528 Satz 2 ZPO) fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das Verschlechterung s- verbot soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelfü hrer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirksam und mit mat e- rieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteile vom 24. Juli 2003 VII ZR 99/01, WM 2004, 102, 103 und vom 7. Februar 2007 VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 19). Eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete, dem Kläger günstige Entscheidung über einen Anspruch auf Herausgabe von Nu t- zungen in Höhe von 5.512,06 über die Widerklage nicht getroffen. Es hat vielmehr, weil es diesen Anspruch mit sonstigen Forderungen der Beklagten verrechnet hat, der Widerklage in vo l- lem Umfang stattgegeben. Au f eine die Klage betreffende, dem Kläger etwa günstige Berücksichtigung der Gegenforderung bei der Formulierung des Zug - um - Zug - Vorbehalts ist § 322 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 16. April 1996 XI ZR 302/95, WM 1996, 1602; BGH, Beschluss vom 9. März 2017 V ZR 243/16, juris Rn. 6). 11 12 - 8 - b) Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Rüge der Revision, die von einem Verstoß gegen die Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 ZPO) spricht, nicht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, indem es die Ge genforderung des Klägers auf ihre Gleichartigkeit mit der Forderung der Beklagten hin unte r- sucht hat. Die Gleichartigkeit der Forderungen als Voraussetzung der Aufrec h- nung ist von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich der Feststellu ngen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit einem Ta t- bestandsberichtigungsantrag angegriffen hat, die Besteuerung der Nutzungen ausdrücklich eingewandt. 3. Das Berufungsgericht hat indessen in der Sache nicht beachtet, dass, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 25. April 2017 XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 22 ff.; vgl. außerdem Senatsurteil vom 25. April 2017 XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 39 ff.), e i- ner Aufrechnung auch nicht zumindest teilweis e entgegensteht, dass der Z u- fluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätsz u- schlag nach sich ziehen kann. Das Berufungsgericht hätte demzufolge einen weiteren der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffenen Anspruch auf Herau sgabe von Nutzungen über 1.538,70 k- sichtigen müssen. III. Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), unterliegt mithin im Umfang des Revisionsangriffs der Aufhebung (§ 562 ZPO). Dieser reicht nur soweit , als das Berufungsgericht eine Aufrechnung des Klägers mit einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von (weiteren) 1.538,70 e- 13 14 15 - 9 - nat an die Entscheidung des Berufungsgericht s gebunden, ohne insoweit Rechtsfehler korrigieren zu können. Entsprechend unterliegt im Revisionsve r- fahren keiner Prüfung, ob die Beklagte aufgrund des Widerrufs des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung (und nicht erst nach Zahlung) zu einer Rückgewähr der Gr undschuld verpflichtet ist und ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Forderungen der Parteien ansonsten rechtsfehlerfrei geurteilt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), erkennt der Senat wie aus der Entscheidungsfo rmel ersichtlich mit der gebotenen Kla r- stellung zur Art der Rückgewähr der Sicherheit. 16 - 10 - Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, für die das Verschlechterungsverbot nicht gilt (BGH, Urteil vom 15. April 1983 V ZR 9/82, WM 1983, 75 3, 755, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 87, 198), hat der Senat neben der im Revisionsverfahren hinzunehmenden (BGH, Urteil vom 6. August 2013 X ZR 81/12, juris Rn. 6) Entscheidung des Berufungsg e- richts nach § 91a ZPO zulasten des Klägers § 97 Abs. 1, § 92 ZPO zur Anwe n- dung gebracht. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2016 - 10 O 84/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2017 - 8 U 57/16 - 17
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