BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/99 vom 11. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Mai 2000 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1999 wird nicht a n - genommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 90.804 DM. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegit i - miert, weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Ma s - seforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitge- - 3 - genständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons verä u - ßert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substant i - iert vorgetragen. Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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