BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 2/08 vom 11. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113.414,63 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. 2 - 3 - a) Es kann nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht den Vor-trag des Beklagten, der Ehemann der Kl344gerin h344tte einem Vergleich mit einem h366heren Abfindungsbetrag nicht zugestimmt, 374bergangen h344tte. Die Erw344gung des Berufungsgerichts, m366glicherweise w344re ein Vergleich 374ber eine laufende Unterhaltszahlung von 1.500 200 zustande gekommen, kann zutreffen, auch wenn der Ehemann zu keiner h366heren Abfindung bereit war. Im 334brigen beruht das Berufungsurteil nicht auf der Annahme, dass bei richtiger Beratung ein anderer Vergleich zustande gekommen w344re. 3 b) Der Vortrag des Beklagten, die Kl344gerin h344tte dem Vergleich so, wie er geschlossen wurde, auch bei richtiger Beratung zugestimmt, wird im Beru-fungsurteil wiedergegeben, aber nicht ausdr374cklich er366rtert. Dies erlaubt nicht den Schluss, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis ge-nommen und erwogen. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Kl344gerin bei richtiger Beratung den Vergleich so nicht geschlossen h344tte. Mit den vom Beklagten f374r seine abweichende Ansicht angef374hrten Argumenten hat sich das Berufungsgericht bei der Er366rterung der Wahrscheinlichkeit eines Schadensein-tritts auseinandergesetzt. 4 c) Die Behandlung des Verm366gens der Kl344gerin auf einem Depot in der Schweiz l344sst ebenfalls keine Geh366rsverletzung erkennen. Wesentlichen Vor-trag des Beklagten, den das Berufungsgericht dabei 374bergangen h344tte, zeigt die Beschwerde nicht auf. 5 d) Die Annahme eines Unterhaltsbedarfs der Kl344gerin von 1.800 200 belegt nicht, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten diesbez374glich vorgetrage-nen Einwendungen 374bergangen hat. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt, sie aber nicht f374r durchgreifend erachtet. 6 - 4 - e) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ver-pflichtet, der Kl344gerin die im Zugewinnausgleichsverfahren noch entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen, verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zu den Gr374nden der Mandatsbeendigung nicht 374bersehen, sondern f374r unerheblich erachtet. 7 2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, eine Fortf374hrung des familiengerichtlichen Prozesses h344tte f374r die Kl344gerin wahrscheinlich zu einem g374nstigeren Ergebnis gef374hrt als der geschlossene Vergleich, nicht von der Rechtsprechung gleich- oder 374bergeordneter Gerichte abgewichen. 8 a) Es hat nicht 374bersehen, dass der nach 247 1573 oder 247 1571 BGB Un-terhaltsberechtigte grunds344tzlich auch den Stamm seines Verm366gen verwerten muss; es hat eine solche Pflicht der Kl344gerin lediglich aus Billigkeitsgr374nden verneint (247 1577 Abs. 1 und 3 BGB). 9 b) Im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt ist die Rechtslage ma337geblich, welche zum Zeitpunkt der hypothetischen Entscheidung im Aus-gangsprozess anzuwenden gewesen w344re (BGHZ 145, 256, 261, 263; BGH, Urt. v. 27. M344rz 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146, 1150). Bei seinen Aus-f374hrungen zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs brauchte das Beru-fungsgericht deshalb die Rechts344nderung zum 1. Januar 2008 nicht zu ber374ck-sichtigen. Der neue 247 1578b BGB stellt im 334brigen lediglich klar, was bereits zuvor aufgrund 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. und der dazu ergangenen h366chstrich-terlichen Rechtsprechung gegolten hatte (BGH, Urt. v. 18. November 2009 - XII ZR 65/09, NJW 2010, 365, 371 f Rn. 60). Weil im Regressprozess auch die 10 - 5 - h366chstrichterliche Rechtsprechung nach dem Stand des Ausgangsverfahrens ma337geblich ist, kommt entgegen der Ansicht der Beschwerde auch eine Ent-scheidung zur Fortbildung des Rechts im Blick auf die Voraussetzungen des 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht in Betracht. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG B374ckeburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 O 246/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2007 - 3 U 94/07 -
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