BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 208/02 Verk374ndet am: 13. April 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247 68 a.F. a) Hat ein Rechtsanwalt, der von dem Mandanten eines regresspflichtigen Steu-erberaters - nicht wegen der Regressfrage - beauftragt worden ist, auf Grund einer nebenvertraglichen Warn- oder Hinweispflicht auf den m366glichen Re-gress gegen den Steuerberater aufmerksam zu machen, l344sst dies die Sekun-d344rhinweispflicht des Steuerberaters nicht entfallen b) Belehrt der nicht wegen der Regressfrage beauftragte Rechtsanwalt den Man-danten dar374ber, es komme ein Regressanspruch gegen den zuvor beauftrag-ten Steuerberater in Betracht, nicht aber 374ber die kurze Verj344hrungsfrist, be-steht insoweit die Sekund344rhinweispflicht des Steuerberaters fort. - 2 - BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 208/02 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2002 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen des W. F. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb eine Leiharbeitsfirma. Der Beklagte war sein Steuerberater. Nach dem Vortrag des Kl344gers beriet ein Mitarbeiter des Beklagten Anfang der 90er Jahre den Schuldner dahin, er k366n-ne die auf die Ausl366sung (Verpflegungskostenpauschale, Kilometergeld, Unter-bringungskosten) f374r seine Arbeitskr344fte entfallende Umsatzsteuer als Vorsteu-er behandeln. Die entsprechende Handhabung wurde vom Finanzamt nicht an-erkannt und f374hrte zu Umsatzsteuernachforderungen f374r die Jahre 1991 bis 1994. Der Schuldner setzte sich gegen die Festsetzungsbescheide vom 1 - 4 - 27. Januar 1997 zun344chst mit Einspruch und Klage zur Wehr, wobei er durch die Streithelferin des Kl344gers vertreten wurde, nahm die Klage dann jedoch zu-r374ck. Mit der am 19. Oktober 2001 eingereichten und alsbald zugestellten Kla-ge nimmt der Kl344ger den Beklagten auf Ersatz des Steuerschadens f374r das Jahr 1991 in H366he von 32.751,24 200 (= 64.055,85 DM) nebst Zinsen in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verj344hrung abge-wiesen. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl344-gers. Entscheidungsgr374nde : Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Verj344hrungsfrist f374r den prim344-ren Schadensersatzanspruch wegen Schlechterf374llung des Steuerberaterman-dats (247 68 StBerG in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung) habe mit der Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide am 29. Januar 1997 begonnen und sei am 31. Januar 2000 abgelaufen. Ein sekund344rer Ersatzan-spruch wegen des unterlassenen Hinweises auf die M366glichkeit einer eigenen Haftung sei nicht gegeben, weil die Streithelferin bereits vor Ablauf der Prim344r-verj344hrung den Schuldner anwaltlich beraten habe. Zwar sei die Streithelferin nur beauftragt gewesen, diesen vor dem Finanzgericht zu vertreten. Es habe ihr 2 3 4 - 5 - jedoch oblegen, den Schuldner umfassend - auch 374ber etwaige Schadenser-satzanspr374che gegen den Beklagten und deren Verj344hrung - zu beraten. Hier-von habe auch der Beklagte ausgehen k366nnen. Dass diesem nicht bekannt ge-wesen sei, ob die Streithelferin ihrer Obliegenheit gen374gt habe, sei unerheblich. Die Streithelferin habe nach ihrem eigenen Vorbringen 374ber mehr Kompetenz verf374gt als der Beklagte. Unabh344ngig davon, dass der Schadensersatzanspruch verj344hrt sei, habe der Kl344ger auch einen Schaden weder dem Grunde noch der H366he nach hinrei-chend schl374ssig dargelegt. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Zwar ist der prim344re Schadensersatzanspruch - was von der Revision nicht be-zweifelt wird - verj344hrt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekund344ren Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint. 1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verj344hrung des Prim344ranspruchs begr374ndeten Anlass zu pr374fen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler gesch344digt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Sch344digung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die M366glichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verj344hrungsfrist des 247 68 StBerG hinzu-weisen. Diese sekund344re Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebo-tenen Hinweis vor Eintritt der Prim344rverj344hrung nicht erteilt hat. Vers344umt der haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Gesch344digten ein Se-kund344ranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als w344re die 5 6 7 - 6 - Verj344hrung des prim344ren Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 23, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391). 2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekund344re Hinweispflicht schon dann entf344llt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas wei337 oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat f374r die Anwaltshaftung entschieden (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822); f374r die Steuerberaterhaftung kann nichts anderes gelten. 3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass jedwede sp344tere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekund344rhaftung entfal-len l344sst. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Einschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen m366glichen Regress zu pr374fen (BGHZ 129, 386, 392; ebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedr.; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823). a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war der Streithelferin des Kl344gers kein Auftrag erteilt worden, m366gliche Regressanspr374che gegen den Beklagten zu pr374fen und den Schuldner insofern zu beraten. Vielmehr hatte sie allein den Auftrag, den Schuldner vor dem Finanzgericht zu vertreten. Auch bei einem derart eingeschr344nkten Mandat kann einen Rechtsanwalt die nebenver-tragliche Warn- oder Hinweispflicht treffen, auf den m366glichen Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung - gegen seinen Kollegen) und die kurze Verj344hrung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu ma-8 9 10 - 7 - chen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der Verj344hrung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch m366glicherweise unbekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die F374hrung eines Rechts-streits vor dem Finanzgericht 374bertragen worden ist, verpflichtet sein, f374r den Fall des negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regress-anspr374chen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Be-tracht zu ziehen und zu pr374fen, ob insoweit Verj344hrung droht (BGH, Urt. v. 29. April 1993 aaO). b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schl374sse gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts l344sst die Se-kund344rhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechtsan-walts - nicht entfallen (ebenso Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094; 344hnlich Gr344fe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der Regressschuldner darf den Man-danten nicht darauf verweisen, er sei durch die nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsanwalts gesch374tzt. Dieser Schutz ist nur gew344hr-leistet, wenn der Rechtsanwalt auch und gerade wegen der Regressfrage man-datiert worden ist. Dann trifft ihn dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie den Re-gressschuldner. Ist der Rechtsanwalt nicht wegen der Regressfrage beauftragt worden, kann sich der Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erkennen wird. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des ein-geschr344nkt mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, 374ber einen m366glichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandatspflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So kann es zur Erf374l-11 - 8 - lung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass der Rechtsanwalt den ersichtlich gutgl344ubigen Mandanten durch Hinweis auf einen m366glicherwei-se bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater problembewusst macht. 334ber die Verj344hrung dieses Anspruchs muss er erst dann belehren, wenn er erkennt oder f374r ihn offenkundig ist, dass die Verj344hrungsfrist abzulau-fen droht, bevor der Mandant verj344hrungshemmende Schritte unternimmt. Die Verantwortlichkeiten des Regressschuldners und des daneben oder danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden Schaden den Regressanspruch verj344hren l344sst und dadurch einen weiteren Schaden erleidet. Er ist deshalb "n344her" an dem Schaden als der neu manda-tierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines Mandats auf die Regressfrage sto337en kann. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflichten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem Ma337e gef344hrdet w344re, vor dem Eintritt eines Schadens bewahren. Hat jedoch bereits der Regresspflichtige daf374r zu sorgen, dass dem Mandanten nicht durch die Verj344hrung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erw344chst, ist der Mandant - jedenfalls zun344chst - nicht schutzlos. Zwar hat der Senat entschie-den, der mit einem eingeschr344nkten Mandat ausgestattete Rechtsanwalt, der den Mandanten 374ber eventuelle Anspr374che gegen einen regresspflichtigen Steuerberater belehren m374sse, d374rfe sich grunds344tzlich nicht darauf verlassen, dass gegen diesen ein Sekund344ranspruch entstehe (BGH, Urt. v. 29. April 1993 aaO). Dies war seinerzeit jedoch darauf gest374tzt worden, dass der Rechtsan-12 - 9 - walt auf Grund seines Informationsstandes nicht sicher 374berblicken konnte, ob ein Sekund344ranspruch gegen den Steuerberater entstand. Entfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschr344nkt - unter Aus-schluss der Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekund344re Hin-weispflicht des Regressschuldners, w374rde die Rechtsposition des Mandanten verschlechtert. Dieser m374sste gegen374ber dem Rechtsanwalt beweisen, dass diesem die Gefahr bekannt oder f374r ihn offensichtlich gewesen ist. Gegen374ber dem Regressschuldner obl344ge ihm diese Beweisf374hrungslast nicht. Eine derar-tige Verschlechterung der Rechtsposition des Gesch344digten ist nicht zu recht-fertigen, solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen der Regressfra-ge eingeschaltet hat. c) Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin allerdings - au337erhalb des ihr erteilten Mandats - den Schuldner tats344chlich 374ber die M366glichkeit belehrt, es komme ein Regressanspruch gegen den Beklagten in Betracht. Die Beleh-rung erstreckte sich jedoch nicht zugleich auf die kurze Verj344hrungsfrist. Inso-weit bestand die Sekund344rhinweispflicht des Beklagten fort, weil der Mandant hinsichtlich der Verj344hrungsfrist weiterhin belehrungsbed374rftig war (Gr344fe/ Lenzen/Schmeer, aaO; vgl. ferner f374r die Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 11. Juli 1985 - IX ZR 11/85, WM 1985, 1035, 1038; Zugeh366r, Handbuch der Anwalts-haftung 1999 Rn. 1285). Der Beklagte musste auch von der fortbestehenden Belehrungsbed374rftigkeit ausgehen, solange er selbst den Mandanten nicht be-lehrt hatte und nicht etwa aus einer Mitteilung der Streithelferin entnehmen konnte, diese sei auch wegen der Regressfrage mandatiert oder sie habe, ohne entsprechenden Auftrag, den Schuldner doch vollst344ndig und richtig 374ber die Regressfrage unterrichtet. Etwas Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat im Gegenteil angenommen, dem Beklagten sei "nicht aus-13 14 - 10 - dr374cklich bekannt" gewesen, dass der Schuldner "von der 205 Streithelferin um-fassend aufgekl344rt war". Au337erdem hat die Streitverk374ndete nach ihrem unter Beweis gestellten Sachvortrag seinerzeit den Beklagten lediglich darauf hinge-wiesen, dieser m366ge seine eigene Belehrungspflicht gegen374ber dem Mandan-ten erf374llen. Danach bestand f374r den Beklagten kein Anlass zu der Annahme, weitergehende Hinweise von seiner Seite seien nicht mehr erforderlich. Der von dem Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die Streithelferin nach ihrem eigenen Vorbringen "betreffend die hier in Rede ste-hende Problematik" 374ber mehr Kompetenz verf374ge als der Beklagte, ist uner-heblich. Die Sachkunde des Beklagten reichte jedenfalls aus, um die M366glich-keit einer eigenen Haftung zu erkennen. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist er dar374ber hinaus sogar ausdr374cklich darauf hingewiesen wor-den, dass er sich m366glicherweise schadensersatzpflichtig gemacht habe und deshalb seinem Haftpflichtversicherer Mitteilung machen solle. Falls es - wof374r es bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt - auch der Streithelferin zum Verschulden gereichen sollte, den Schuldner nicht voll-st344ndig, weil unter Ausklammerung des Verj344hrungsproblems, ins Bild gesetzt zu haben, k366nnte der Beklagte daraus nichts f374r sich herleiten. Es l344ge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalit344t vor. Den Verj344hrungsschaden h344tten dann sowohl der Schuldner als auch die Streithelferin verursacht, wobei jeder der Beitr344ge auch allein f374r den Schaden kausal w344re (st344ndige Rechtspre-chung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; v. 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813). 15 16 - 11 - III. Derzeit l344sst sich die Abweisung der Klage auch nicht mit der Erw344gung rechtfertigen, der Kl344ger habe einen Schaden weder dem Grunde noch der H366-he nach schl374ssig dargelegt. Die Revision r374gt mit Recht, dass diese Annahme des Berufungsgerichts einer Begr374ndung entbehrt (247 547 Nr. 6, 247 313 Abs. 3 ZPO). Es hat zu der an-geblich fehlenden Schl374ssigkeit weder tats344chliche Feststellungen getroffen noch seine Rechtsauffassung erl344utert. Damit kann das Berufungsurteil inso-weit von den Parteien nicht nachvollzogen werden. Au337erdem ist die Schl374ssig-keit des Klagevorbringens zum Schaden in erster Instanz - in der Berufungsin-stanz sind die Parteien darauf nicht mehr eingegangen, weil sie sich auf die Verj344hrung konzentriert haben - kontrovers diskutiert worden. Darauf h344tte das Berufungsgericht, wenn es hierauf seinen Spruch selbst344ndig st374tzen wollte, eingehen m374ssen. 17 18 - 12 - IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 17 O 1910/01 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 14 U 57/02 - 19
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