BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/03 vom 21. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 21. Juni 2004 beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - Kassenzeichen 780041002794 - wird zu-rückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer Änderung der Kostenentscheidung im Senatsbeschluß vom 8. Januar 2004 keine Veranlassung. Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zuläs-sige Erinnerung ist unbegründet, weil die festgesetzten Kosten gemäß §§ 11, 49 Satz 1, § 54 Nr. 1, § 61 GKG, KV-GKG Nr. 1955 zutreffend berechnet sind. Soweit sich die Eingabe gegen die Kostengrundentscheidung des Se-nats im Beschluß vom 8. Januar 2004 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Daß der Kläger die für ihn in der Revisionsinstanz aufgetretenen Rechtsanwäl-te seinen Angaben zufolge selbst nicht bevollmächtigt hat, ist hierbei unerheb-lich; denn die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte in den unteren Instanzen umfaßt - 3 - gemäß § 81 ZPO auch die Befugnis, einen Prozeßbevollmächtigten für die Re-visionsinstanz zu bestellen (BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1). Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak
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