BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 208/06 Verk374ndet am: 24. Juli 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VerbrKrG 247 1; BGB 247 13 Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungs374bernahme des ge-sch344ftsf374hrenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann ent-sprechende Anwendung, wenn die neu gegr374ndete Gesellschaft das Darle-hen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senats-urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663). BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1) erkannt wor-den ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Einzel-richters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2005 wird auch hinsichtlich des Beklag-ten zu 1) zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit einer Mithaftungs374bernahme des fr374heren Gesellschafters und Gesch344ftsf374hrers f374r die Darlehensschuld der insolventen GmbH & Co. KG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2000 gr374ndeten der Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter) und Herr F. die QU. GmbH & Co. KG (nachfolgend: QU. KG) mit einer kapitalm344337igen Beteiligung von jeweils 50% an der Komplement344r-GmbH und an der KG. Alleinvertretungsberechtigte Gesch344ftsf374hrer der Kom-plement344r-GmbH waren die beiden Gesellschafter. Vor Gr374ndung der Gesell-schaft war der Beklagte als selbst344ndiger Handelsvertreter f374r die Q. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Q. KG) t344tig. 2 Am 17. Juli 2000 schloss die Q. KG mit der QU. KG einen Darlehensvertrag, in dem sie der neu gegr374ndeten Gesellschaft ein Darlehen bis zu 500.000 DM zur Anschubfinanzierung einr344umte. Das Darlehen war mit 7,75% p.a. zu verzinsen und in monatlichen Raten, beginnend mit dem 1. Januar 2001, zur374ckzuzahlen. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der QU. KG zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins ent-hielt das Vertragswerk nicht. In Ziff. 5 des Vertrags ("Sicherheitsleistung") war bestimmt, dass die QU. KG i.G. und die beiden Gesellschafter mit ihren Ehefrauen f374r die R374ckzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften. Der Vertrag wurde von allen Beteiligten unter der 334berschrift "Darlehensneh-mer" unterzeichnet, wobei die gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter sowohl im eigenen als auch im Namen der Gesellschaft handelten. 3 - 4 - 4 Mit Vertrag vom 22. Juni 2001 erh366hten die Beteiligten den Darlehens-betrag auf 1 Mio. DM und vereinbarten einen neuen Tilgungsplan. Von dem Darlehen wurden bis zum Dezember 2002 insgesamt 457.544,96 200 an die QU. KG ausgezahlt. Da sie in der Folgezeit keine R374ckzahlung mehr leistete, k374ndigte die Q. KG am 14. M344rz 2003 die Gesch344ftsverbindung fristlos. Unter dem 15. Dezember 2004 trat die Q. KG alle ihr aus den Darlehensvertr344gen zustehenden Anspr374che an die Kl344gerin ab. Die QU. KG wurde nach mehrfachen Umfirmierungen mittlerweile wegen Verm366genslosigkeit im Handelsregister gel366scht. Gest374tzt auf Ziff. 5 des Darlehensvertrags hat die Kl344gerin den Beklag-ten und dessen Ehefrau (vormals Beklagte zu 2) auf R374ckzahlung des Darle-hens und der bis zum 3. August 2004 aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 560.076,31 200 zuz374glich weiterer Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat dem vor allem entgegengehalten, dass der von ihm erkl344rte Schuldbeitritt gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes versto337e und damit nichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen hinsichtlich des Be-klagten stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revisi-on erstrebt er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Abweisung der Klage auch ge-gen den Beklagten zu 1). I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Die als Mithaftungs374bernahme zu qualifizierende Vereinbarung zwi-schen der Kreditgeberin und den gesch344ftsf374hrenden Gesellschaftern sowie ihren Ehefrauen 374ber die Pflicht zur R374ckzahlung des allein der QU. KG gew344hrten Darlehens sei im Verh344ltnis zum Beklagten wirksam. Auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag finde das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechende Anwendung, wenn Kreditnehmer ein Unternehmer sei, weil es allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden ankomme. Gleichwohl komme dem Beklagten der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes nicht zugute, da er wegen seiner Stellung als Gesellschafter und Gesch344fts-f374hrer der Kreditnehmerin nicht als Verbraucher angesehen werden k366nne. Der im Schrifttum und bei Obergerichten auf Widerspruch gesto337enen abwei-chenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nne nicht gefolgt wer-den, zumal es sich bei dem am 17. Juli 2000 gew344hrten Darlehen um einen Existenzgr374ndungskredit gehandelt habe, auf den das Verbraucherkreditge-setz nach 247 3 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung finde. Zudem habe sich der Be-klagte als alleinvertretungsberechtigter gesch344ftsf374hrender Gesellschafter der GmbH und Kommanditist wie ein Selbst344ndiger bet344tigt. Dass er als Ge- 8 - 6 - sch344ftsf374hrer/Gesellschafter der Hauptschuldnerin nicht zu den Kaufleuten des Handelsrechts gez344hlt habe, sei unsch344dlich, weil der Begriff der "selb-st344ndigen beruflichen T344tigkeit" gem344337 247 13 BGB, 247 1 VerbrKrG eigenst344ndig definiert werden m374sse. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte vor der Gr374ndung der QU. KG als selbst344ndiger Handelsvertreter f374r die Darle-hensgeberin t344tig geworden sei. Die frei bestimmte selbst344ndige T344tigkeit ha-be er mit der Gesellschaftsgr374ndung und seiner Stellung als Gesch344ftsf374h-rer/Gesell-schafter nicht aufgegeben, sondern in anderer Form fortgesetzt. Dies zeige sich vor allem darin, dass er f374r den Existenzgr374ndungskredit die Mithaftung 374bernommen habe. In Anbetracht der engen Verflechtung des Beklagten mit der Struktur der neu gegr374ndeten Gesellschaft und der Gesch344ftsf374hrung habe er eine Leitungsmacht 374ber das von ihr betriebene Unternehmen gehabt. Zu der Ge-sch344ftsf374hrungsbefugnis des Gesellschafters m374sse zwar ein mitgliedschaft-lich begr374ndeter Verm366genseinsatz in einer Gr366337enordnung hinzukommen, der die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr als eigenverantwortlich und unternehmerisch erscheinen lasse. Diese Voraussetzung sei hier aber erf374llt, zumal der Beklagte nicht nur mit 50% an der Komplement344r-GmbH, sondern auch an der KG der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen sei. 9 Dar374ber hinaus finde das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung, wenn die Kreditaufnahme zur Existenzgr374ndung erfolge und 100.000 DM 374-bersteige. Ein Existenzgr374nder genie337e dann nicht den Schutz des Verbrau-cherkreditgesetzes, sondern werde als Unternehmer behandelt. F374r einen ge-sch344ftsf374hrenden Gesellschafter einer GmbH, der seinen Schuldbeitritt zu ei-nem der GmbH gew344hrten Existenzgr374ndungsdarlehen in entsprechender H366-he erkl344re, k366nne nichts anderes gelten. 10 - 7 - II. 11 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages enthaltene Mithaftungs374bernah-me der Beklagten ist wegen Versto337es gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG nichtig (247 6 Abs. 1 VerbrKrG). 1. a) Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kredit-vertrag im Sinne des 247 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten, auch vom Berufungsgericht und der Revision nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f.; 155, 240, 243; 165, 43, 46 f.; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erkl344rt wird, wie hier, um einen Kreditvertrag handelt. An die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts sind deshalb, insbesondere was die Mindestangaben nach 247 4 Abs. 1 VerbrKrG angeht, dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an den Kreditvertrag selbst. 12 - 8 - b) Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revi-sionserwiderung uneingeschr344nkt auch dann, wenn der Schuldbeitritt - wie hier - zu einem Existenzgr374ndungskredit von mehr als 100.000 DM erfolgt. Die Schutzbed374rftigkeit des Beitretenden ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabh344ngig davon zu beurteilen, ob der Kreditneh-mer selbst Verbraucher im Sinne des 247 1 Abs. 1 VerbrKrG und 247 13 BGB oder aber Unternehmer (247 14 Abs. 1 BGB) ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungser-kl344rung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664, vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799). An dieser Rechtsprechung, gegen die sich weder das Berufungsgericht noch die Revisionserwiderung wenden, wird festgehalten. 13 aa) Sie f374hrt dazu, dass auch bei einem vom Kreditnehmer aufgenom-menen Existenzgr374ndungsdarlehen entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Person des Beitretenden die Voraussetzungen f374r die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes erf374llt sind. Dies hat der Senat, vom Berufungsge-richt 374bersehen, bereits mit Urteil vom 28. Januar 1997 (XI ZR 251/95, WM 1997, 663 f.) ausgesprochen. Die Ausf374hrungen des Berufungsurteils ge-ben keinen Anlass, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, zumal 247 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG, dem das Berufungsgericht wesentliche Bedeutung beimessen m366chte, hier nicht einmal auf die Kreditnehmerin anwendbar ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht etwa so, dass das von der Kreditnehmerin aufgenommene Darlehen gem344337 247 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes entzogen war. Das Verbraucherkreditgesetz findet hier gem344337 247 1 Abs. 1, was die Kredit-nehmerin angeht, vielmehr von vornherein keine Anwendung, da es sich bei 14 - 9 - der QU. KG nicht um eine nat374rliche Person handelt. Nichts spricht daf374r, dem danach nicht anwendbaren 247 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG gleichwohl wesent-liche Bedeutung beizumessen. Wollte man dies anders sehen, k344me man hier zu dem durch nichts zu rechtfertigenden Ergebnis, dass der Beklagte f374r das Existenzgr374ndungsdarlehen vom 17. Juni 2000 haften w374rde, nicht aber f374r die Aufstockung des Kredits am 22. Juni 2001, weil diese nicht mehr im Rah-men der Existenzgr374ndung, sondern der werbenden T344tigkeit der QU. KG erfolgte. bb) Demgegen374ber kann, anders als das Berufungsgericht und die Re-vision offenbar meinen, nicht etwa geltend gemacht werden, der Beklagte sei bereits vor Gr374ndung der QU. KG und der Aufnahme des Darlehens durch sie als selbst344ndiger Handelsvertreter t344tig gewesen, mit der Gesell-schaftsgr374ndung und seiner Stellung als Gesch344ftsf374hrer/Gesellschafter habe er seine selbst344ndige T344tigkeit nicht aufgegeben, sondern lediglich in anderer rechtlicher Form fortgesetzt. Es erscheint schon nicht widerspruchsfrei, wenn das Berufungsgericht das Darlehen vom 17. Juli 2000 im Verh344ltnis zum Be-klagten einerseits als Existenzgr374ndungskredit behandeln will, andererseits aber meint, der Beklagte habe seine selbst344ndige T344tigkeit durch Gr374ndung der QU. KG und Aufnahme des Darlehens lediglich in anderer Form fortgesetzt. 334berdies darf nicht 374bersehen werden, dass derjenige, der seine T344tigkeit als freier Handelsvertreter aufgibt und stattdessen eine Stellung als gesch344ftsf374hrender Gesellschafter einer GmbH annimmt, seinen Kaufmanns-status verliert und deshalb nicht mehr als solcher behandelt werden darf. Dass der Gesch344ftsf374hrer/Gesellschafter einer werbenden GmbH nicht Kauf-mann im Sinne der 247247 1 ff. HGB ist, hat der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 8. November 2005 (BGHZ 165, 43, 47 ff.) unter ausf374hrlicher Auseinandersetzung mit abweichenden Stimmen aus der Litera- 15 - 10 - tur dargelegt. An dieser Beurteilung, die in gleicher Weise auch f374r eine GmbH & Co. KG gilt, wird festgehalten. 16 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Gesch344ftsf374h-rer/Gesellschafter einer GmbH, der im eigenen Namen der Kreditschuld der GmbH beitritt, nicht Unternehmer (247 14 Abs. 1 BGB), sondern Verbraucher (247 1 Abs. 1 VerbrKrG, 247 13 BGB; BGHZ 165, 43, 47 ff.). Die gegenteilige Auf-fassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der Gesetzeslage und vermag eine richterliche Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen. aa) Unternehmer im Sinne des 247 14 Abs. 1 BGB ist eine nat374rliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgesch344fts in Aus374bung ih-rer gewerblichen oder selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit handelt. Die Ge-sch344ftf374hrung einer GmbH ist nach st344ndiger Rechtsprechung keine gewerbli-che oder selbst344ndige T344tigkeit (BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; 144, 370, 380; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.). Ein GmbH-Gesch344ftsf374hrer, der im eigenen Namen ein Gesch344ft ab-schlie337t, sei es auch im Zusammenhang mit seiner T344tigkeit als GmbH-Gesch344ftsf374hrer, ist danach vielmehr Verbraucher. Das gilt auch bei der 334-bernahme der Mithaftung f374r eine Kreditschuld der GmbH, die von Kreditge-bern oftmals verlangt wird. Das Berufungsgericht beachtet bei seiner abwei-chenden Meinung nicht hinreichend, dass es insoweit nicht darauf ankommt, welche Motive der Mithaftungs374bernahme zugrunde liegen, sondern darauf, dass diese Haftung auf einem eigenst344ndigen Willensentschluss des Ge-sch344ftsf374hrers als Privatperson beruht (vgl. BGHZ 165, 48, 50). Sie ist wegen ihres Sicherungscharakters mit der origin344ren und zwingenden Haftung eines Unternehmers f374r in seinem Betrieb begr374ndete Schulden auch wertungsm344-337ig nicht vergleichbar. 17 - 11 - 18 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch ohne Bedeu-tung, dass Gesch344ftsf374hrer einer GmbH in aller Regel gesch344ftserfahren sind. Auch gesch344ftskundige Verbraucher, die einen Kredit nicht zu Zwecken des Konsums, sondern zu investiven Zwecken, etwa zum Erwerb einer Immobi-lienfondsbeteiligung, aufnehmen, genie337en, was das Berufungsgericht nicht hinreichend ber374cksichtigt, den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes. Daran 344ndert der Besitz von GmbH- und/oder KG-Anteilen durch den Gesch344ftsf374h-rer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG schon deshalb nichts, weil bei der Be-teiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unabh344ngig von der jeweili-gen Beteiligungsgr366337e. Selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer wer-benden GmbH bzw. GmbH & Co. KG werden im Rahmen der Gesch344ftsf374h-rung nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer f374r den eigenen Betrieb, son-dern allein f374r die Gesellschaft t344tig. Sie 374ben daher nach der Wertung der 247247 1 ff. HGB und des 247 14 BGB keine unternehmerische T344tigkeit im Han-delsverkehr aus. Davon abgesehen war der Beklagte kein Mehrheitsgesell-schafter mit einer Abstimmungsmehrheit. Auch spricht nichts daf374r, dass er trotz Fehlens einer Mehrheitsbeteiligung einen "beherrschenden" Einfluss in der Gesellschaft hatte. - 12 - cc) Weder der Entstehungsgeschichte des Verbraucherkreditgesetzes noch der der 247247 13, 14 BGB ist irgendetwas daf374r zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Gesch344ftsf374hrer und/oder Gesellschafter einer GmbH als Unter-nehmer behandelt sehen wollte. Nach seinem eindeutigen Willen soll das Verbraucherkreditgesetz vielmehr in Zweifelsf344llen Anwendung finden und seine Schutzwirkung uneingeschr344nkt entfalten (BGHZ 133, 71, 78; 165, 43, 50 f.). Dabei hat es der Gesetzgeber, dem bereits bei Schaffung der 247247 13, 14 BGB die st344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt war, dass ein Schuldbeitritt eines gesch344ftsf374hrenden GmbH-Gesellschafters die Min-destangaben des 247 4 Abs. 1 VerbrKrG erfordert, auch bei 334bernahme des Verbraucherkreditgesetzes in das B374rgerliche Gesetzbuch belassen (BGHZ 165, 43, 51). 19 dd) Der Senat sieht angesichts dessen zu der von der Kl344gerin ge-w374nschten richterlichen Rechtsfortbildung keine M366glichkeit, aber auch kei-nen ausreichenden Anlass. Zwar w374rde der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH & Co. KG, der wie der Beklagte als Gesellschafter die Gesch344ftspolitik der QU. KG mitbestimmt hat, nicht unzumutbar belastet, wenn er bei 334ber-nahme einer pers366nlichen Mithaftung dem Schutzbereich des Verbraucher-kreditgesetzes nicht unterfiele. Das geltende Recht hat aber bisher nicht zu Missst344nden gef374hrt, die eine Korrektur als besonders dringlich erscheinen lie337en. Dem steht schon entgegen, dass es f374r den Kreditgeber problemlos m366glich ist, durch Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften eine wirk-same Mithaftung des GmbH-Gesch344ftsf374hrers f374r Kredite der GmbH zu be-gr374nden. Dies hat die Zedentin unter nicht schutzw374rdiger Au337erachtlassung der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 76 ff.; 133, 220, 224; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 20 - 13 - 710), die ihr bei Hereinnahme der Schuldbeitrittserkl344rungen im Jahre 2000 bekannt sein musste, vers344umt. 21 d) F374r die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage an den Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften besteht kein Anlass. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob ein Schuldbeitritt einer nat374rlichen Person, insbe-sondere eines gesch344ftsf374hrenden Gesellschafters einer GmbH, zu einer Ver-bindlichkeit einer GmbH & Co. KG in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-tungsvorschriften der Mitgliedsstaaten 374ber den Verbraucherkredit (Richtlinie 87/102/EWG, Abl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48) f344llt oder nicht. Nach Art. 15 der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten nicht gehindert, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlas-sen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung spricht nichts daf374r, dass sich der deutsche Gesetzgeber strikt auf eine Umsetzung der Richtlinie be-schr344nken, nicht aber dar374ber hinausgehen wollte. Er hat dies vielmehr bei mehreren Vorschriften, zum Beispiel in 247247 1 und 3 VerbrKrG durch die Einbe-ziehung von Krediten zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundst374cken, getan. 2. Die Mithaftungs374bernahme des Beklagten vom 17. Juli 2000 gen374gt nicht den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes und ist daher wegen Versto337es gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG i.V. mit 247 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Dass der Kredit entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung an die Hauptschuldnerin ausgezahlt worden ist, vermag eine Heilung des Formmangels nach dem Schutzzweck des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG nicht herbeizuf374hren (Senat BGHZ 134, 94, 98 f.; 165, 43, 52; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001). 22 - 14 - III. 23 Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 565 Abs. 3 ZPO) und die Klage auch gegen den Beklagten zu 1) insgesamt abweisen. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 10 O 299/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-1 U 176/05 -
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