BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/06 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 230.797,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Frage, ob sich bei der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden eine verschuldensun-abh344ngige Haftung entsprechend 247 717 Abs. 2 ZPO ergeben kann, hat der 2 - 3 - Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen verneint (BGH, Urt. v. 10. M344rz 1977 - III ZR 38/75, WM 1977, 656, 657; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, NJW 1994, 2755, 2756). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde her-vorgehobene Fallgestaltung, dass die Vollstreckungsgegenklage gegen den Titel bei Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bereits erhoben ist, kann nicht anders entschieden werden als der Fall, dass eine solche Klage noch nicht erhoben, aber noch m366glich ist. 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu der im Ergebnis vernein-ten verschuldensabh344ngigen Haftung des Vollstreckungsgl344ubigers betreffen Vereinbarungen des Einzelfalls, deren Auslegung nicht verallgemeinerungsf344hig ist. Ihre W374rdigung verantwortet der Tatrichter. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vorausset- 3 - 4 - zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.01.2004 - 5 O 278/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2006 - 23 U 50/04 -
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