BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/08 vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 60 Abs. 1, 247 168 Abs. 1 Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gl344ubiger 374ber die beab-sichtigte Ver344u337erung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an ei-nen Dritten informiert und der Gl344ubiger daraufhin seine Bereitschaft erkl344rt, den Ge-genstand selbst zu 374bernehmen, muss der Verwalter den Gl344ubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten ver344u337ert. BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZR 208/08 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg, vom 9. Oktober 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.998,96 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Betreiberin einer Gastst344tte; die Kl344gerin war Sicherungseigent374merin eines Teils des Inventars der Gastst344tte. Auf die Mitteilung des Beklagten, er beab-sichtige, das Inventar durch Ver344u337erung an einen Dritten zu verwerten, ant-wortete die Kl344gerin, sie trete selbst in die Verwertung ein, und bot einen Preis, der geringf374gig 374ber dem Angebot des Dritten lag. Der Beklagte ver344u337erte das Inventar auf ein verbessertes Angebot hin an den Dritten, ohne die Kl344gerin erneut zu informieren. Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin vom Beklagten per- 1 - 3 - s366nlich Schadensersatz in H366he der Differenz zwischen dem von ihr behaupte-ten Zerschlagungswert des Inventars und dem an sie ausgekehrten Teil des Verwertungserl366ses. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. II. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Die Frage, ob ein Insolvenzverwalter pflichtwidrig im Sinne von 247 60 Abs. 1 InsO handelt, wenn er einen absonderungsberechtigten Gl344ubiger, der nach Mitteilung der Ver344u337erungsabsicht (247 168 Abs. 1 InsO) seine Bereitschaft zur Selbst374bernahme erkl344rt hat (247 168 Abs. 3 InsO), nicht erneut informiert, bevor er die Sache auf ein nachgebessertes Angebot an einen Dritten ver344u-337ert, bedarf keiner h366chstrichterlichen Kl344rung. Sie ist mit der in der Rechtspre-chung der Instanzgerichte und im Schrifttum fast einhellig vertretenen Meinung im Grundsatz zu verneinen (LG Neubrandenburg ZIP 2006, 1143; M374nch-Komm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 247 168 Rn. 20 und 39; Uhlenbruck/Brink-mann, InsO 13. Aufl. 247 168 Rn. 7b; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 168 Rn. 5; HmbKomm-InsO/B374chler, 3. Aufl. 247 168 Rn. 4; Fl366ther in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 168 Rn. 7; Undritz/Fiebig in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 168 Rn. 29-31; Haas/Scholl, NZI 2002, 642, 643; Gundlach/Frenzel/Schirrmeister, DStR 2006, 1188, 1189; Gundlach/Frenzel/Jahn, DStR 2008, 1930, 1932; a.A. 3 - 4 - FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. 247 168 Rn. 11). Zweck der Mitteilungspflicht nach 247 168 Abs. 1 Satz 1 InsO ist es, im Hinblick auf das Verwertungsrecht des Ver-walters (247 166 InsO) das Interesse des absonderungsberechtigten Gl344ubigers zu wahren, eine Ver344u337erung der Sache unter Wert zu verhindern und einen m366glichst hohen, der gesicherten Forderung nahe kommenden Verwertungser-l366s zu erzielen. Hierf374r gen374gt im Regelfall eine einmalige Information des Gl344u-bigers 374ber die beabsichtigte Ver344u337erung. Die Mitteilungspflicht des Verwal-ters hat hingegen nicht den Zweck, dem Gl344ubiger zu erm366glichen, mit dem interessierten Dritten in einen Wettstreit einzutreten mit dem Ziel, die Sache m366glichst g374nstig selbst zu erwerben. Ein solcher Wettstreit k366nnte zudem zu einer Verz366gerung f374hren, die durch die Regelung in 247 168 InsO gerade ver-mieden werden soll. Dem Gl344ubiger ist zuzumuten, auf eine Mitteilung des Verwalters 374ber eine beabsichtigte Ver344u337erung sogleich einen Betrag anzu-bieten, der aus seiner Sicht angemessen ist. 2. Die damit 374bereinstimmende Rechtsansicht des Berufungsgerichts tr344gt das angegriffene Urteil. Auf die weitere, von der Beschwerde ebenfalls f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, ob der vom Insolvenzverwalter im Falle 4 - 5 - einer Verletzung der in 247 168 Abs. 1 Satz 1 InsO normierten Mitteilungspflicht nach 247 60 InsO zu ersetzende Schaden entsprechend der Ausgleichspflicht der Masse nach 247 168 Abs. 2 InsO zu begrenzen ist, kommt es deshalb nicht an. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 8 O 212/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 9 U 147/08 -
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