BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/09 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 7. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 3. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.276,51 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt Verletzungen des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese R374gen sind unbe-rechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r gibt jeder Partei das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu 344u337ern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. - 3 - Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 144; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47, Rn. 30). Hier-aus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vor-bringen einer Partei in den Gr374nden seiner Entscheidung ausdr374cklich zu be-fassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der ange-fochtenen Entscheidung kann mit der R374ge der Versagung rechtlichen Geh366rs nicht zur 334berpr374fung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einsch344t-zung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht (BGH, aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis ge-nommen, ihn jedoch nicht f374r ausreichend gehalten. Die Beklagten h344tten nicht widerlegt, dass es - entsprechend der Darstellung des Kl344gers im Regresspro-zess - in dem Betrieb, in dem dieser fr374her besch344ftigt war, eine "leidensge-rechte" Stelle gegeben h344tte, die ihm im Fall des Verlangens der Weiterbe-sch344ftigung h344tte zugewiesen werden k366nnen. Seiner Auffassung nach ist ent-scheidend, dass die Beklagten nicht dargetan haben, dass es der fr374heren Ar-beitgeberin des Kl344gers, deren K374ndigung sie pflichtwidrig haben bestandskr344f-tig werden lassen, rechtlich und tats344chlich unzumutbar war, diesem einen an-deren Arbeitplatz zuzuweisen oder eine entsprechende Stelle f374r ihn zu schaf-fen (vgl. BAG, NJW 2010, 3112 Rn. 25 ff). Letzteres wird von der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevanter Weise angegriffen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Vill Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.10.2008 - 15 O 109/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.11.2009 - I-24 U 207/08 -
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