BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/10 vom 20. Juni 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Ri chterin Möhring am 20. Juni 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2010 , berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2010, wird auf Kost en der Beklagten zurückgewi e- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.979,98 Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) ist nicht dargelegt. Die Rechtssache hat keine g rundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob der Steuerberater den Mandanten über Gestaltungsmöglichkeiten unter Mi t- wirkung dritter Personen unterrichten muss, stellt sich nicht in der Allgemei n- heit, wie es die Beschwerde behauptet. Sie ist, was die Ausnut zung der Mö g- lichkeiten aus der Zusammenveranlagung von Eheleuten anbetrifft, zweifellos 1 2 - 3 - zu bejahen, wenn ein Ehegatte steuerlich beraten wird oder in den Schutzb e- reich eines Steuerberatungsvertrags einer Gesellschaft einbezogen ist, an der er eine Beteilig ung hält. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Es beruht nicht auf dem von der B e- schwerde unterstellten nicht formulierten Obersatz, dass der steuerliche Berater seinem Mandanten Gesta ltungsmöglichkeiten, die bestimmte Vorteile bieten, auch dann darlegen muss, wenn er sicher annehmen darf, dass eine solche Lösung wegen ihrer anderweitigen Nachteile verworfen worden wäre. Im Strei t- fall hat das Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfahr ensgrundrechten der Beklagten festgestellt, dass trotz bekannter entgegenstehender Interessen das letzte Wort der Klägerin, ihrer Gesellschafter und deren Ehefrauen über eine atypisch stille Beteiligung der L etztgenannten noch nicht gesprochen war. Die Bek lagten mussten nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass jedes Int e- resse eines Beteiligten einem stärke re n Interesse weichen kann und dass die notwendige Abwägung Sache des Mandanten und der nach dem Beratungsve r- trag geschützten Dritten ist. Die son stigen Verfahrensgrundrechtsrügen der Beschwerde hat der S e- nat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere ist das rechtliche Gehör der Beklagten nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Die Beschwerde legt keinen vom Berufungsgericht übergang e- nen Sachvortrag dar. Die vom Sachvortrag einer Partei abweichende Würdi - 3 4 - 4 - gung des Tatrichters lässt noch nicht den Rückschluss zu, der vorgetragene Sachverhalt sei hierbei nur lückenhaft berücksichtigt worden. Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 12 O 122/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2010 - I - 23 U 98/09 -
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