BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I X ZR 208/11 Verkündet am: 20. September 2012 Preuß Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1 Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzve r fahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem E nde des Monats der Verfahrense r- öffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis ber u- hen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist. BGH, Urteil vom 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - LG Mönchengl adbach AG Mönchengladbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein , Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Mönchengladbach vom 16. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bank gewährte E . S . (fortan: Schuldnerin) im Jahr 2005 ein Darlehen zu r Finanzierung eines Fahrzeugs. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag trat die Schuldnerin der Beklagten die pfändbaren Teile ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf A r- beitse inkommen gegen den jeweiligen Arbeitgeber ab. Außerdem wurde das kreditfinanzierte Fahrzeug an die Beklagte sicherungsübereignet. Am 17. Januar 2007 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das I n- solvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzver wa lter bestellt. Die Schuldnerin wechselte zum 1. September 2008 von ihrem bisherigen in ein neues Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger überwies am 14. Januar 2009 an die Beklagte 1.805,97 . In diesem Betrag waren die pfändbaren Anteile des 1 2 - 3 - Einkommens der Schuldnerin aus den Monaten September 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 1.313,20 die Rückzahlung, weil er meint, die Einkommensabtretun g sei nach dem A r- beitsplatzwechsel der Schuldnerin nicht mehr wirksam . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt sei. D ie Vorausabtretung der Gehalts a nsprüche sei nicht nach § 91 Abs. 1 In sO un wirksam . Diese Norm werde bei der Vorausabtretung von Lohnansprüchen durch die Regelung des § 114 Abs. 1 InsO verdrängt, welche auch die Bezüge nach einem Wechsel des Arbeitgebers erfasse. Die Vorschrift differenziere i h- rem Wortlaut nach nicht zwische n Bezügen aus einem bestehenden Dienstve r- hältnis und solchen aus einem erst nach der Verfahrenseröffnung begründeten Dienstverhältnis. Sie bezwecke durch die Behandlung der Vorausabtretung als insolvenzfest, dass künftige Bezüge als Kreditsicherheit verwen det werden können. Dem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wenn die durch § 114 Abs. 1 InsO bewirkte Privilegierung der Vorausabtretung von Lohn - und Gehaltsford e- 3 4 5 - 4 - rungen durch einen einfachen Arbeitsplatzwechsel des Schuldners oder nach eine r Änderungskündigung entfiele. II. Diese Ausführungen halten de r rechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlung von 1.313,20 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Zahlung des Klägers erf olgte gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO mit rechtli chem Grund , weil die Schuldnerin zur Sicherung d er Darlehensforderung der Bekla g- ten den pfändbaren Teil ihre r gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf A r- beitseinkommen gemäß §§ 398, 400 BGB, §§ 850 ff ZPO wi rksam an die B e- klagte abgetreten hatte. Diese Abtretung begründete nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ein Absonderung s- recht der Beklagten nach § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO in Höhe der pfändbaren Anteile des Arbeits einkommens. 1. D ie Vereinbarung über die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche g e- nügte dem verfügungs rechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Im Falle der V o- rausabtretung künftiger Forderungen verlang t dieser Grundsatz nicht, dass die abgetretenen Forderunge n schon zum Zeitpunkt der Abtretung bestimmt sind. Sie müssen ledig lich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und U m- fang bestimmbar sein (BGH, Urteil vom 24. November 1975 - III ZR 81/73, WM 1976, 151; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058, 2059 ). De s- halb schadet es nicht, wenn der Drittschuldner und der Rechtsgrund zur Zeit der Abtretung noch nicht bekannt sind, sofern die übrigen Individualisierung s- 6 7 8 - 5 - merkmale die abgetretenen Forderungen zweifelsfrei kenntlich machen ( Ganter in Schimans ky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 96 Rn. 45). Um Zweifel auszuräumen, kann bei der Ermittlung der abgetretenen Forderu n- gen auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriff en werden ( BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999, aaO). Die Abtretung künftiger Lohn - und Gehaltsansprüche in Höhe der pfändbaren An teile - auch aus noch nicht bestehenden Arbeitsverhältnissen - ist deshalb regelmäßig wirksam (BGH, Urteil vom 24. November 1975, aaO; vom 2 5. März 1976 - VII ZR 32/75, WM 1976, 470; BAG, WM 1968, 1047, 1048; Ga nter, aaO Rn. 46). Es kommt nicht darauf an, dass der künftige Arbeitgeber zur Zeit der Abtretungsvereinbarung als Drittschuldner bereits bestimmbar ist ; vielmehr genügt es, dass er zur Zeit de s Entstehens der Lohnforderung b e- stimmt werden kann . 2. Die Vorausabtretung ist auch dann wirksam vereinbart, wenn es sich bei ihr, wie die Revision meint, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung ha n- deln sollte . Grundsätzlich können Vorausabtretu ngen von Lohn - und Gehalt s- ansprüchen auch in den A llgemeinen Geschäftsbedingungen für Ratenkredi t- verträge wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88, BGHZ 108, 98, 104 ). Sie müssen allerdings in den Vertrag einbezogen sein und der besonderen Inhaltskontrolle standhalten. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Vorausabtr e- tung weder um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB noch führt sie unter dem Gesichtspunkt einer un zulässigen Übersicherung zu einer un angemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. a) Die Einbeziehung der Klausel in den Darlehensvertrag scheitert nicht an § 305c Abs. 1 BGB. Ü berraschend im Sinne dieser Norm ist eine Klausel nur 9 10 - 6 - dann , we nn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; st. Rspr.) . Dies kann auf eine Klausel zutr effen , durch die sich der Verkäufer im Rahmen eines Abzahlungskaufes im Voraus die Lohn - und Gehaltsansprüche des Vertragspartners ab treten lässt ( OLG Karlsruhe, NJW 1981, 405, 407; OLG Hamm, B B 1983, 1304 , 1307 ; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - R echt, 5. Aufl., § 305c Rn. 83). In Verbraucherkreditverträge n stellt eine Lohnabtr e- tungsklausel hingegen ein gängiges Sicherungsmittel dar , und zwar auch dann, wenn der Kredit der Finanzierung eines bestimmten Gegenstandes dient (OLG Frankfurt, NJW 1986, 2 712, 2713; Lindacher, aaO ). b ) Die Lohnabtretungsklausel führt im Streitfall auch nicht zu einer una n- gemessenen Benachteiligung der Schuldnerin und damit zu ihrer Unwirksa m- keit nach § 307 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich kann eine formularmäßige Sich e- rungsab tretung aller Ansprüche aus Arbeits - und Dienstverhältnissen, insb e- sondere in Kumulation mit anderen Sicherheiten wie etwa einer Sicherung s- übereignung des kreditfinanzierten Fahrzeugs, zwar e ine unzulässige Übers i- cherung und damit eine unangemessene Benach teiligung des Sicherungsg e- bers bewirken (vgl. OLG Frankfurt, aaO ; Uhlenbruck/Ber scheid/Ries, InsO, 13. Aufl., § 114 Rn. 16). Für das Vorliegen einer ursprünglichen , bereits bei A b- schluss des Darlehensvertrages bestehenden Übersicherung fehlt es jedoch im Streitfall an einer konkreten Darlegung, zumal sich der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz auf die Unangemessenheit der Sicherheitenbestellung beruft. Eine mögliche nachträgliche Übersicherung macht die formularmäßige Sich e- rungsklausel nicht unwirksam . A us dem Zweck des Sicherungsvertrags ergibt sich die Pflicht des Sicherungsnehmers, Sicherheiten zurückzugewähren, die endgültig nicht mehr benötigt werden. Eine vertragliche Freigaberegelung ist 11 - 7 - hierfür nicht erforderlich. Ist - wie im Streitfall - ein Freigabeanspruch ausdrüc k- lich vereinbart, kommt es auf die Angemessenheit der vereinbarten Deckung s- grenze nicht an, weil an die Stelle einer unangemessenen Klausel die regelm ä- ßig angemessene Deckungsgrenze von 110 v om Hundert tritt (BGH, Großer Senat für Z ivilsachen, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1/97 und GSZ 2/97, BGHZ 137, 212, 219, 224; BGH, Urteil vom 26. April 2005 - XI ZR 289/04, WM 2005, 1168, 1169). 3 . Mit Recht hat d as Berufungsgericht angenommen , dass einem Übe r- gang des pfändbaren Tei ls der Gehaltsansprüche der Schuldnerin für die Mon a- te von September 2008 bis Dezember 2008 auf die Beklagte auch nicht die Vorschrift des § 9 1 Abs. 1 InsO entgegensteht. a) N ach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der I n- solvenzmasse na ch der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam e r- worben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Ab tretung einer künftigen Forderun g ist d er Verfügung st atbestand mit dem Z u- standekommen des Abtretungsvertrages abgeschlossen . D er Rechtsübergang vollzieht sich jedoch erst mit dem Entste hen der Forderung (BGH, Urteil vom 19. September 1983 - II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, 206; vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGH Z 167, 363 Rn. 6 mwN). Entsteht die im Voraus abgetret e- ne Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Ze s- sionar deshalb gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht mehr zu La s ten der Masse erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vo r der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetret e- nen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung in solvenzfest (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO). 12 13 - 8 - Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten, kommt es deshalb darauf an, ob sie bereits mit dem Vertrags schluss betagt entstehen oder erst befristet mit der Inanspruchnahme der Gegenleistung; nur im ersten Fall hat der Abtretungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO). Bei Dienstver träg en entsteht der Vergütungsanspruch erst mit der Erbrin gung der Dienstleistung ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488 Rn. 13 ; vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, ZIP 2010, 335 Rn. 21 ). Der Zessionar hat demnach n och keine gesicherte Recht s- position an künftigen Lohn - oder Gehaltsansprüchen des Schuldners erlangt, solange die Arbeitsleistung vo n diesem noch nicht erbracht wurde. Werden die Leistungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, schließ t § 91 Abs. 1 InsO de n Erwerb der hierdurch entstandenen abgetretenen Lohn - und Gehaltsansprüche grundsätzlich aus . b) Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs v erdrängt jedoch die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO diejenige des § 91 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 9 ff). Danach ist die vor der E röffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung von künftigen Lohn - und Gehaltsansprüchen für die Dauer von zwei Jahren nach d er Verfahrenseröffnung wirksam. aa) Ob die Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 1 InsO dabei nur Anspr ü- che auf Bezüge aus einem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens b e- stehenden oder auch solche aus einem erst während des Insolvenzverfahrens eingegangenen Dienstverhältnis erfasst , ist umstritten. (1) E ine Auff assung verneint die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 1 InsO auf die Abtretung von Gehaltsansprüche n , die durch ein erst nach Eröffnung 14 15 16 17 - 9 - des Insolvenzverfahrens eingegangen es Dienst - oder Arbeitsverhältnis begrü n- det wurden (LG Mosbach, ZInsO 2009, 198, 199 f; Mo ll in Kübler/Prütting/Bork , InsO, 2009, § 114 Rn. 21; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, aaO § 114 Rn. 20; Hoffmann/Wrede, ZVI 2011, 85, 89 ff). Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO könne sich nur auf B ezüge aus Dienstverhältnissen beziehen , die zum Zei t- punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden , weil n ach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 InsO keine Rechte an der Insolvenzmasse mehr begründet werden könnten (LG Mosbach, aaO S. 200). Nach seinem Wortlaut be treffe § 114 Abs. 1 InsO nur " Bezüge aus e i- nem Dienstverhältnis " , eine Erstreckung auf zukünftige Dienstverhältnisse sei nur im Wege der Analogie zu erreichen , von welcher im Hinblick auf den Au s- nahmecharakter der Vorschrift nur begrenzt Gebrauch gemacht werden dürfe ( Moll , aaO; Hoffmann/Wrede, aaO S. 89). (2) Die Gegenauffassung lehnt eine Differenzierung zwischen bereits bestehenden und erst nach der Verfahrenseröffnung begründeten Dienstve r- hältnissen bei der Anwendung des § 114 Abs. 1 InsO ab (LG Trier, ZInsO 2010, 1 941, 1942 f; AG Montabaur, ZIP 2011, 2069, 2070; Braun/Kroth, InsO, 5. Aufl., § 114 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Kießner, InsO, 201 2 , § 114 Rn. 40 ; im Erge b- nis auch HmbKomm - InsO/ Ahrendt , 4. Aufl., § 114 Rn. 3 ). D er Wortlaut der Vo r- schrift biete keine Anhaltspu nkte dafür, dass nur Gehaltsansprüche aus bereits vor der Verfahrenseröffnung bestehenden Dienstverhältnissen vom Anwe n- dungsbereich der Norm erfasst sein soll t en. Vielmehr sprächen Sinn und Zweck der Vorschrift für die Einbeziehung von abgetretenen Dienstb ezügen, die auf einem erst nach der E röffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Dienst - oder Arbeitsverhältnis beruhen (LG Trier, aaO). 18 - 10 - (3) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung k ünftiger Gehaltsansprüche bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröf f- nung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis b e- ruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen wo r- den ist. Aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 InsO lässt sich eine Beschränkung auf Gehaltsansprüche aus Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben, nicht ableiten. Die Formulierung " Bezüge aus einem Dienstverhältnis " unterscheidet nicht zw i- schen bereits bestehenden und erst künftig begründeten Dienstverhältnisse n . Gegen eine solche Unterscheidung sprechen Sinn und Zweck der Norm . Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Insolvenzrechtsänderungsge se t- zes vom 26. Oktober 2001 werden Lohnvorausabtretungen durch § 114 Abs. 1 InsO privilegiert, weil zahlreiche Verbraucher außer einer Lohnzession oftmals keine anderen Sicherheiten für eine Kreditgewährung anbieten könnten und bei einer Einschränkung dies es Sicherungsmittels Nachteile bei der Kreditverso r- gung in Kauf genommen werden müssten (BT - Drucks. 14/5680, S. 1 7) . Dies bringt den weiterhin tragenden Grund der Vorschrift , die Kreditmöglichkeiten des Verbrauchers zu schützen, zutreffend zum Ausdruck. De r Sicherungswert einer Lohnvorausabtretung würde empfindlich eingeschränkt werden, wenn Lohnansprüche aus Dienstverhältnissen, die der Schuldner in dem durch § 114 Abs. 1 InsO geschützten Zweijahreszeitraum neu eingeht, dem Absonderung s- recht des Zessionar s entzogen wären . Eine solche Auslegung schränkte auch die Freiheit des Insolvenzschuldners in sinnwidriger Weise ein, während des Zweijahreszeitraums des § 114 Abs. 1 InsO das bisherige Dienstverhältnis zu beenden und ein neues, möglicherweise besser bezah ltes Dienstverhältnis ei n- zugehen. Denn wenn in einem solchen Fall der Zessionar aus der Sicherung s- abtretung keine Leistungen mehr erh ielte, könnte dies auch dem Insolven z- 19 - 11 - schuldner erhebliche Nachteile bringe n, etwa den Verlust der kreditfinanzierten Sache. Sähe sich der Schuldner , um solche Nachteile zu vermeiden, gezwu n- gen, auf die Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses zu verzichten , k önnte dies dazu führen, dass die vermeintlich begünstigten Insolvenzgläubiger nach Ablauf der Frist des § 114 Abs. 1 InsO schlechter stehen. bb) Im Streitfall ist somit die Abtretung der künftigen Gehaltsansprüche der Schuldnerin auch insoweit gemäß § 114 Abs. 1 InsO insolvenzfest, als sie sich auf Ansprüche aus dem am 1. September 2008 neu begründeten Arbeit s- verhältnis be zieht, und zwar für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da das V erfahren am 17. Januar 2007 eröffnet wurde, erstreckt sich die wirksame Abtretung auf die streitgegenständlichen pfändbaren Gehaltsanteile der Schuldnerin für die Monate September 2008 bis Dezember 2008. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 11.0 4.2011 - 29 C 546/10 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.11.2011 - 2 S 64/11 - 20
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