BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/13 vom 15. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhr ing am 15. Januar 201 5 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den B e- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2013 zugelassen. Auf die Revision des Klägers wird der vorbezeichnete Beschluss aufge hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisions verfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens t- gesetzt . Gründe: I. Die Beklagte, ei ne gesetzliche Krankenversicherung , ließ die Versich e- rungsbeiträ g e von i nsolven ten Arbeitgebern aufgrund eines Rahmenvertrages vom 4./11. September 2003 durch die I . e.G. (später umfirmiert in S . GmbH , nachfolgend nur I . ) einzieh e n. In Fällen, in denen gesetzl i- 1 - 3 - che Haftungs - und Schadensersatz ansprüche gegen Geschäftsführer oder Vo r- stän de durchzusetzen oder Insolvenza nfechtungen durch Insolvenzverwalter abzuwehren waren, gab die I . d i e Sachen zur außergerichtlichen und gerich t- lichen G eltendmachung an den Kläger weiter . Dies er ist seit Juni 2005 als sel b- ständiger Rechtsanwalt niedergelassen . Ob die I . dem Kläger die Mandate jeweils im eigenen Namen oder namens der beklagten Krankenversicherung übertrug, ist zwischen den Parteien stre itig. Im November 2007 endete das Ve r- tragsverhältnis zwischen der I . und der Beklagten. Die vorhandenen Aufträge sollten noch abgearbeitet werden. Zum 30. März 2010 stellte die I . ihren G e- schäftsbetrieb ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 201 1 übe rsandte der Kläger der B e- klagte n eine Rückgabeliste, in der zahlreiche erledigte Fälle aufgeführt waren. Zugleich stellte er der Beklagte n Honorarrechnungen in Höhe von insgesamt 69.921,98 jeweiligen Schuldnern kein e Zahlungen erhalten hatte. Das Landgericht hat die Klage auf Ausgleich dieser Rechnungen abgewiesen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 hat das Berufung s- ge richt den Kläger darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Ein entsprechender Beschluss ist nach Eingang einer Stellungnahme des Klägers am 18. Juli 2013 ergangen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er weiter die Verurtei lung der Beklagten zum Ausgleich seiner Honorarrechnungen erreichen will. Er rügt insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. 2 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Be schlusse s vom 18. Juli 2013 und zur Zurüc k- verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch de s Kläger s auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Da s Berufungsgericht hat gem eint, die Klage s ei offensichtlich unb e- gründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass zwischen den Parteien ein anwaltliches Dienstverhältnis zustande gekommen sei. Honoraransprüche stünden dem Kläger nur gegen die I . zu. Die I . sei auch mit der Gelten d- machung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände und Geschäftsfü h- rer der insolventen Unternehmen betraut gewesen. Um diese Aufgabe zu erfü l- len, habe sie sich des Klägers bedient. Zwar habe der Kläger nach Erteilung des Hinweises vom 13. Juni 2013 eine umfasse nd e Generalvollmacht vom 20. Januar 2005 vorgelegt, mit welch er die Beklagte die I . bevollmächtigt h a- be, in ihrem Namen sämtliche gebotenen Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ergreifen , insbesondere auch Untervollmachten zu er t e il en. Der Kläge r habe aber nicht ausreichend vorgetragen, dass die I . von dieser Vol l- macht auch Gebrauch gemacht habe. Die pau sch al e Behauptung, Mitarbeiter der I . hätten ihm gegenüber namens und im Auftrag der Beklagten gehandelt, reiche im B lick auf die vorangegan genen schriftlichen Vereinbarungen nicht aus, um ein Vertretergeschäft darzulegen. Die schriftlichen Unterlagen ließen nur den Schluss au f eine Beauftragung des Klägers durch die I . zu. Soweit der Kläger vorgetragen habe, die vertraglichen Beziehung en se i- en nicht entsprechend den vorgelegten Rahmenverträgen abgewickelt worden, vielmehr habe es von Anfang an ein anderes Vertragsmodell gegeben, welches 3 4 5 - 5 - mehrfach geändert worden sei, ha be der Kläger dazu nicht ausreichend vorg e- tragen . W ie die Ä nderungsve reinbarungen ausgesehen hätten , wann und wie und aus welchem Anlass diese zustande gekommen seien , habe er nicht im Einzelnen dargelegt . Die bloß e Behauptung, namens der Beklagten von der I . beauftragt worden zu sein , reiche nicht aus, um die benannten Mitarbeiter der I . zu vernehmen. Soweit er sich auf Telefongespräche mit dem Verhandlung s- führer N . der Beklagten beziehe, könnten diese nur dazu gedient haben, die voraussichtlichen Kosten zu bestimmen, um die Kappungsgrenze in dem Rahmenvertra g mit der I . festzulegen. Selbst wenn die Justitiarin S . der Beklagten ihn in einem Telefongespräch gefragt habe, in welcher Höhe noch anwaltliche Kosten offen seien, könne daraus nicht gefolgert werden, dass die Justitiarin den Willen gehabt habe, d ie Übernahme dieser Kosten verbin d- lich zu bestätigen. Zu der Befugnis der Zeugin eine entsprechende Erklärung abzugeben, habe der Kläger nichts vorgetragen. 2 . Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht d ie Verletzung des A n- spruch s des Klägers auf Ge währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht, welch es bei der Ablehnung von Verträgen über anwaltliche Dienstleistungen zwischen dem Kläger und der Beklagten unmitte l- bar allein von der Auslegung der vo rgelegten schriftlichen V ereinbarungen au s- gegangen ist und die vom Kläger für seine abweichende Darstellung ange bo t e- nen Zeugenbeweis e rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter a n- derem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 27. März 2 003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Erheblic he Beweisanträge 6 7 - 6 - muss das Gericht berücksichtigen. Die Nichterhebung eines Beweises wegen mangelnder Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Anforderungen an eine ausreichende Substantii e- rung der unter Bew eis gestellten Tatsache in offenkundig unrichtiger Weise g e- handhabt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW - RR 2010, 246 Rn. 3; vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 5 f; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 6/13, nv Rn. 8, jeweils mwN ; vom 20. Nove m- ber 2014 - IX ZR 314/12, nv Rn. 5 ). Von einer Beweiserhebung darf grundsät z- lich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine sc hlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete A b- sprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftl i- chen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sac h- verhaltsschilderung ist für den Umfan g der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle (B GH, B eschl u ss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 3 82; vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, WuM 2014, 741 Rn. 25; vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, nv Rn. 13). b) Den Verpflichtungen , die sich aus diesen Grundsätzen ergeben, ist das Berufungsgericht in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen. aa ) Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an de n Vortrag des Klägers, wenn es von ihm nähere Erklärungen und weitere Substantiieru n- gen zu de ssen Vortrag verlangt, die Vertragsabwicklung zwischen ihm, der I . und der Beklagten sei nicht ents prechend den im Rechtsstreit vorgelegten schriftlichen Rahmenvereinbarungen erfolgt, sondern abweichend zu diesen 8 9 - 7 - Vereinbarungen sei so verfahren worden, dass die I . ihn im Namen der B e- klagte n beauftragt habe, die streitigen Verfahren durchzuführen. De r Kläger hat damit Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 mwN). Sein Vortrag reicht a us, um den Abschluss von Anwalts verträgen in Bezug auf die ihm übertragene n Mandate zu belegen, denn der Abschluss eines Anwaltsvertrages ist formfrei möglich (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 mwN, Rin kler in Zugehör/ G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 12 ff) und kann auch durch einen Bevollmächtigten des Mandanten erfo l- gen, wobei sich hier die Vollmacht der I . aus der vom Kläger vorgelegten Vollmacht vom 20. Januar 2005 ergibt. Ob diese Tatsachen mit den vorgelegten schriftlichen Vertragsu nterlagen zu vereinbaren und wie wahrscheinlich sie sind, ist keine Frage der Substantiierung des Vertrags des Klägers, sondern muss bei der abschließenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufna h- me entschieden werden, die erst erfolgen kann, wenn die vom Kläger angeb o- tenen erheblichen Beweise erhoben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 1217 Rn. 11 mwN). Das Berufungsgeric ht wäre damit gehalten gewesen, den vom Kläger benannten Verhandlungsführer N . der Beklagten und den damaligen Vorstandsvorsitzen der I . D . zu der vom Kläger behaupteten von dem Rahmenvertrag mit der I . abweichenden Ausgesta ltung der Vertragsb e- ziehungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien zu hören. Es hätte ferner die vom Kläger benannten Zeugen D . , Z . , G . und Ne . zu der Behauptung des Klägers hören müssen, es sei ausdrücklich ve r- ei nbart gewesen, dass die Abgabe der Fälle durch die I . an den Kläger immer 10 - 8 - namens und im Auftrag der Beklagten erfolgt sei. Mögliche Widersprüche zu den vorgelegten Rahmenverträgen und zu den weiteren festgestellten Tats a- chen sowie dem Vortrag der Parte ien wären im Rahmen der Beweisaufnahme mit den Zeugen zu erörtern gewesen. Eine vorweggenommene Würdigung des Ergebnisses einer solchen Beweisaufnahme , wie sie mit der ausschließlichen Berücksichtigung der schriftlichen Vertragsunterlagen im praktischen Er gebnis erfolgt ist, durfte das Berufungsgericht hingegen nicht vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Septemb er 2012 - IV ZR 177/11, NJW - RR 2013, 9 Rn. 12 ff mwN). bb) Der Zurückweisungsbeschluss leidet unter einem Fehl verständnis des Vortrags des Klä gers, wenn das Berufungsgericht - auch unter Bezugna h- me auf den Hinweisbeschluss - meint, das Vorbringen des Klägers ziele darauf ab, eine Bestätigung der direkten vertraglichen Bindung durch die Justitiarin S . in Form eines Anerkenntnisses zu behaupt en. Offensichtlich ist der Vo r- trag so zu verstehen, dass die Justitiarin in diesem Gespräch selbst von einer unmittelbaren Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgegangen ist und diese nicht selbst neu begründen oder bestätigen wollte. Das Ber u- fungsgericht hätte deshalb auch insoweit eine Beweisaufnahme durchführen müssen, weil es sich um ein erhebliches Indiz für eine Beauftragung des Kl ä- ge rs namens der Beklagten handelt , wenn die Justitiarin der Beklagten in einem Telefongespräch mit dem Kläg er, in welchem sie sich nach den noch anfalle n- den Kosten erkundigt hat, wie selbstverständ lich von e i n er Zahlungsverpflic h- tung der Beklagten ausgegangen sein sollte. Die Bestätigung oder Nichterwei s- lichkeit der Behauptung des Klägers wäre anschließend im Z usammenhang mit zu würdigen gewesen. 11 - 9 - cc) Das Berufungsgericht hat es ferner zu Unrecht unterlassen, der B e- hauptung des Klägers nachzugehen, die I . habe ihm vor Abschluss der be i- derseitigen Vereinbarung sämtliche künftig entstehenden Honoraransprüc he abgetreten, um Missverständnissen vorzubeugen. Für diese Behauptung hat der Kläger entgegen dem Hinweisbeschluss durch Benennung des Vorstand s- vorsitzen den D . der I . Beweis angetreten. Soweit das Gericht die Ablehnung einer Beweisaufnah me darauf gestützt hat, dass eine solche Abtr e- tung wegen der Vereinbarung einer Kappungsgrenze, welche dann nicht mehr einzuhalten gewesen wäre, wenig w ahr sch ei nli ch s ei und der Kläger hierzu we i- ter hätte vortragen müssen, durfte es die Ablehnung einer Bew eisaufnahme hier auf aus den schon genannten Gründen nicht stützen. 3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlo s- sen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen a n- ders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, ZInsO 2014, 1679 Rn. 15; vom 20 . November 2011 - IX ZR 31/13, nv Rn. 12). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Erh e- b ung der von dem Kläger zur Erteilung der Aufträge durch die I . im Namen und in Vollmacht der Beklagten angebotenen Beweise zu einer anderen Beu r- teilung des Falles gekommen wäre. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und 12 13 - 10 - der Rechtsstreit zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.02.2013 - 20 O 52/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 U 52/13 -
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