ECLI:DE:BGH:2016:120516UIXZR208.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 208/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1, § 4b; BGB § 414 Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschul d des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, ve r- tra g lich vereinbarten Vergütung. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15 - LG Kleve AG Moers - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 2 4. September 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 28. Januar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewi e- sen , dass die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsa n- n Höhe von 5 Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 abgewiesen wird. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten aufe r- legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger vertrat als Rechtsanwalt den georgischen S taatsangehörigen B . G . in einem Asylfolgeverfahren. Er fertigte unter dem Datum des 30. April 2013 ein e Vergütungsvereinbarung . Die Vereinbarung sieht unter der 1 - 3 - Nummer 1 vor, dass der Mandant anstelle der gesetzlichen Gebühren eine pauschale Ver gütung in Höhe von 800 steuer zu zahlen hat . Die Nummern 2 bis 9 regeln Einzelheiten der Vergütungspflicht. Die Nu m- mer 10 der Vereinbarung lautet: " Die Unterzeichner haften gesamtschuldn e- risch. " Darunter unterzeichnete neben dem Mandanten d ie als Dolmetsch erin für ihn tätige Beklagte . Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 800 vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Ber ufungs gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger den in der Hauptsache geltend gemachten Betrag von 800 g- lich hinsi chtlich der zusätzlich verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage abzuweisen. I. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil das von ihr unterzeichnete Schriftstück nicht den Anfo rderungen des § 3a RVG an die äußere Gestaltung einer wirksamen Ve r- gütungsvereinbarung entspreche. Ein Schuldbeitritt bedürfe der Form des zu 2 3 4 - 4 - Grunde liegenden Geschäfts. Es müssten deshalb auch die Anforderungen des § 3a RVG an die formale Gestaltung der V ereinbarung erfüllt sein. Dies sei hier nicht der Fall, weil d ie Verpflichtung der Beklagten zu r Mithaftung nicht hinre i- chend deutlich von der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und se i- nem Mandanten abgesetzt sei. II. Diese Ausführungen halte n der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. M it Recht hat das Berufungsgericht allerdings in der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung durch die Beklagte einen Beitritt zur Schuld des Mandanten geseh en. Anders konnte der Kläger als Empfänger die ausdrücklich auf eine Mithaftung als Gesamtschuldnerin gerichtete Erklärung der Beklagten bei objektiver Würdigung nicht verstehen. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden setzt die Annahme eines Schuldbeitritts nicht voraus. So fern d ie Bek lagte, wie die Revisionserwiderung einwendet, eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte oder ihr das Erklärungsbewusstsein überhaupt g e- fehlt haben sollte , hätte sie ein mögliches Anfechtungsrecht innerhalb der Frist des § 121 BGB ausüben müssen; d as hat sie nicht getan. 2. D ie Erklärung eines Schuldbeitritts bedarf grundsätzlich keiner beso n- deren Form. Er unterliegt aber als Verpflichtungsgeschäft den Formerforderni s- sen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Lei s- tu ngsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind (BGH, Urteil vom 31. J a- nuar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3098; vom 8. Dezember 1992 - XI ZR 96/92, BGHZ 121, 1, 3; vom 14. Juni 1996 - V ZR 85/95, NJW 1996, 5 6 7 - 5 - 2503, 2504; vom 21. April 1998 - IX ZR 258/97, BGHZ 138, 321, 327; zum Ve r- braucherkreditgesetz : BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 46 f ; vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, ZIP 2007, 1850 Rn. 12 mwN). Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG (vgl. zur Vorgängervorschrift § 3 Abs. 1 BRAGO: BGH, Urteil vom 31. Januar 1991, aaO). Sowoh l da s Erfordernis der Textform als auch die weit e- ren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen dienen der Warnung und dem Schutz d es Mandanten . Er soll klar erkennbar darauf hing e- wiesen werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende n Honoraranspr u ch auf vertraglicher Grundlage verschafft (BGH, Urt eil vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 40/15, AnwBl 2016, 268 Rn. 17). Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, ist er in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten deshalb grunds ätzlich auch für die Erklärung des Schuldbeitritts. 3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, im Streitfall genüge die Gestaltung des Schuldbeitritts nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG, kann jedoch nicht beigetreten werden. a) Nach dies er Vorschrift muss eine Vergütungsvereinbarung als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, sie muss von anderen Ve r- einbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Inwiefe rn diese Anforderungen auch auf den Beitritt eines Dritten zu der Vergütungsschuld des Mandanten anz u- wenden sind, bestimmt sich nach ihrem Schutzzweck. Dieser besteht darin, den Mandanten, der eine Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts schon von Ge setzes wegen schuldet, davor zu bewahren, dass er sich unbemerkt vertra g- 8 9 - 6 - lich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar verpflic h- tet. Bezogen auf den Schuldbeitritt kann es danach nur darum gehen, dem Be i- tretenden deutlich vor Augen zu fü hren, dass er nicht nur der gesetzlichen Ve r- gütungsschuld des Mandanten beitritt - ein solcher Beitritt bedürfte keiner b e- sonderen Form - , sondern der davon abweichenden , vertraglich vereinbarten Vergütung. b) D iesen Schutz gewährleistet die hier gewä hlte Form. Die Vereinb a- rung ist als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und enthält ausschließlich die Vergütung betreffende Regelungen. Sie stellt klar, dass die vereinbarte Verg ü- tung von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die am Ende unter Nummer 10 getro ffene Bestimmung, dass die Unterzeichner gesamtschuldnerisch haften, ist ein Bestandteil der Vergütungsvereinbarung selbst . Sie machte der Beklagten unmissverständlich klar, dass sie mit ihrer Unterschrift die Mithaftung für die vereinbarte Vergütungsschul d des Mandanten übernahm. c) Mit der Bestimmung in § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG, dass die Vergütung s- vereinbarung von anderen Vereinbarungen deut lich abgesetzt sein muss, soll verhindert werden, dass der Mandant eine Vergütungsvereinbarung übersieht, die zwi schen anderen mit dem Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarungen " ve r- steck t " ist . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daraus nicht a b- geleitet werden, dass der Schuldbeitritt der Beklagten deutlich von der Verg ü- tungsvereinbarung des Mandanten hätte abgesetzt werde n müsse n . Die B e- klagte gab neben dem Schuldbeitritt keine weiteren Erklärungen ab, die ihren Blick auf den Beitritt hätten beeinträchtigen können. Entscheidend ist, dass ihr durch die Gestaltung der Erklärung klar gemacht wurde, einer vertr aglichen, von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütungsschuld beizutreten. 10 11 - 7 - d) L iegt der nach Ansicht des Berufungsgerichts gegebene Formmangel mithin nicht vor, bedarf die Frage nach der Rechtsfolge eines solchen Mangels keiner Entscheidung. D ie Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten ist im Falle eines Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG nicht unwirksam; aus ihr kann die vereinba r- te Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 16 ff, 31; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 100/13, WM 2016, 178 Rn. 8; vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 40/15, AnwBl 2016, 268 Rn. 21). Ob e ntsprechendes bei For m mängeln eines Schuld beitritts gilt, kann dahinstehen. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. D er Schuldbeitritt genügt der durch § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG vorg e- schriebene n Textform. Die Vergüt ungsvereinbarung einschließlich der Mitha f- tungserklärung der Beklagten erfüllt die Voraussetzungen des § 126b BGB, insbesondere sind die Personen der Erklärenden hinreichend benannt. Hierfür genügt es, dass die Beklagte in der Unterschriftszeile am Ende de r Vereinb a- rung mit ihrem Namen genannt ist. Dass es sich dabei nicht um ihren tatsächl i- chen Namen, sondern um den Namen ihrer Tochter handelt , schadet nicht, weil die Beklagte unbestritten regel mäßig unter diesem Namen auftritt und allen B e- teiligten klar w ar, dass sie mit diesem Namen gemeint war (vgl. MünchKomm - BGB/Einsele, 7. Aufl., § 126b Rn. 7). 12 13 14 - 8 - 2. D er Umstand, dass die Vergütungsvereinbarung entgegen § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG keinen Hinweis darauf enthält, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensb eteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung r e- gelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, lässt d en Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung - anders als eine Verletzung der Formvorschriften nach § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG - unb e- rührt (§ 4b Satz 1 RVG; AnwK - RVG/Onderka, 7. Aufl., § 3a Rn. 3; Mayer/Kroiß/ Teubel, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 49). Eine weitergehende Rechtsfolge kann di e- sem Formmangel auch im Verhältnis zu einem Dritten, welcher der Schuld d es Mandanten beigetreten ist, nicht zukommen. 3. Die vertragliche Regelung über den Schuldbeitritt hält auch einer Ko n- trolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. a) Die Vertragsklausel betreffend den Schuldbeitritt ist nicht als überr a- schende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Als der Kläger von der Beklagten die Mitunterzeichnung der von ihm mit seinem Mandanten zu schli e- ßenden Gebührenvereinbarung verlangte, lag es für die Beklagte nahe, dass es dem Kläger darauf ank am, zur Absicherung seiner Gebührenforderung eine weitere Person in die Mithaftung zu nehmen. Andere Gründe, die eine Unte r- zeichnung durch die Beklagte erfordert hätten, lagen - anders als etwa bei e i- nem Handeln als Abschlussvertreter (vgl. dazu § 309 Nr. 11 Buchst. a BGB) - nicht vor. Drängte sich dieses Interesse des Klägers der Beklagten auf, musste sie damit rechnen, dass der ihr vorgelegte Vertragstext eine entsprechende Klausel enthielt. Ein Überrumpelungseffekt ergab sich im Übrigen auch nicht aus de m äußeren Erscheinungsbild des Vertrags. Die Klausel betreffend die gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten findet sich knapp und prägnant 15 16 17 - 9 - formuliert als letzte Vertragsbestimmung unmittelbar über dem für die Beklagte vorgesehenen Unterschriftsfeld. b) Auf die Frage, ob die unter Nummer 7 der Vergütungsvereinbarung getroffene Regelung, dass die vorzeitige Beendigung des Mandats durch den Mandanten den Vergütungsanspruch nicht berührt, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 7a BGB unwirksam ist, kommt es nicht an. Die Vergütungsvereinb a- rung bliebe im Übrigen gleichwohl wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB; vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 469, 470 mwN). Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich in dem betreffenden Punkt gegebenenfalls nach den gesetzlichen Regeln. Ihr Fortb e- stand nach dieser Maßgabe stellte für die Vertragsparteien keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). IV. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetz es auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Enden t- scheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund ihres Beitritts zu der Verg ü- tungsvereinbarung 800 Dieser Betrag ist wegen Verzugs ab dem Ablauf der vom Kläger gesetzten Zahlungsfrist zum 13. Dezember 2013 mit dem gesetzl i- chen Zinssatz zu verzinsen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Keinen Anspruch hat der Kläger hingegen auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zwar können Rechtsverfolgungskosten im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang zu dem wegen Verzugs erstattungsfähigen Schaden gehören (§ 280 Abs. 1 und 2, 18 19 20 - 10 - § 286 BGB ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09 , NJW 2011, 296 Rn. 8 f mwN ) , auch wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird (vgl. BAG ZIP 1995, 499) . Sie müssen jedoch durch den Verzug verursacht worden sein. Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat die Beklagte be reits mit der verzugsbegrü ndenden Mahnung vom 20. Dezember 2013 zur Zahlung der Anwaltskosten aufgefordert , die demnach schon zuvor entstanden sein m ü s- sen. Die Berufung der Beklagten war daher unter Abweisung der Klage bezü g- lich der vorgerichtlichen Anwaltskosten zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 28.01.2015 - 561 C 259/14 - LG Kleve, Entscheidung vom 24.09.2015 - 6 S 17/15 -
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