BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/00 Verkündet am: 7. Februar 2002 B ü r k, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 675 Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusamme n - hang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2000 aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt ist. Die Berufung der Klgerin gegen das Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 1997 wird insgesamt z u - rckgewiesen. Die Klgerin hat die Kosten der Rechtsmittelzge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der R. GmbH & Co. KG (nachfolgend: R.) war die Erstellung einer Wohnanlage im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu einem unvernderl i - chen Pauschalpreis bertragen worden. Mit schriftlichem Bauvertrag vom 2. August 1991 beauftragte die R. die Klgerin als Subunternehmerin mit der Ausfhrung von Straßen-, Garten- und Landschaftsbauarbeiten fr dieses Ba u - vorhaben zu einem Preis von 2.384.200 DM inklusive Mehrwertsteuer. Eine Pauschalierung dieses Preises sollte nach endgltiger Detailklrung auf der - 3 - Grundlage der bestehenden Planung erfolgen. § 3 Ziff. 5 Abs. 1 des Bauve r - trages lautet: Fr erforderlich werdende zustzliche Arbeiten, die aus den bei Vertragsschluß vorliegenden Angebotsunterlagen nicht erkennbar waren, muß rechtzeitig vor Ausfhrungsbeginn ein Nachtragsangebot eingereicht werden. Mit den entspreche n - den Arbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn darber ein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegt. Ohne e i - nen solchen schriftlichen Nachtragsauftrag erfolgt eine Ve r - gtung der zustzlichen Leistungen nicht. Im Laufe der Durchfhrung kam es zu verschiedenen Änderungen. Ein i - ge vereinbarte Leistungen entfielen. Auf Weisung eines an der Baustelle tt i - gen Architekten fhrte die Klgerin zustzliche Arbeiten aus; hierzu fertigte sie sieben Nachtragsangebote, denen die R. widersprach. Am 6. Mai 1992 kam es darber zu einer Besprechung. Als deren Ergebnis wurde festgelegt, der A r - chitekt solle eine Gesamtaufstellung der Mehr- und Minderleistungen fertigen, die eine leichte Reduzierung des ursprnglichen Gesamtpreises ergeben m s - se. Im Juni und August 1992 erstellte die Klgerin ein neuntes und zehntes Nachtragsangebot betreffend weitere Leistungen. Auf die gemß ihren beiden Schlußrechnungen insgesamt geforderten 2.452.130,82 DM hat die Auftragg e - berin nur 2.294.472,12 DM bezahlt. Sie hat die Vergtung verschiedener Pos i - tionen aus den Nachtragsangeboten gekrzt. Die Klgerin beauftragte die beklagten Rechtsanwlte mit der Wah r - nehmung ihrer Interessen. Diese machten einen Restbetrag von 158.248,34 DM gerichtlich geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht begrndete die Klageabweisung damit, fr den auf das neunte und zehnte Nachtragsangebot entfallenden Vergtungsanteil von - 4 - 170.320,12 DM, dessen Berechtigung die R. bestritten habe, sei kein Anspruch ersichtlich. Aus dem Vortrag der Klgerin ergebe sich nicht, daû der Architekt in Vollmacht der R. den Auftrag fr die erbrachten Leistungen erteilt habe. Auch die Voraussetzungen fr einen Anspruch aus Geschftsfhrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht dargetan. Die Klgerin nimmt nunmehr die Beklagten auf Zahlung von Schaden s - ersatz in Hhe von 157.658,70 DM wegen schuldhafte r Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch. Die Beklagten htten verkannt, daû der Klgerin der Auftrag fr die in den Nachtragsangeboten Nr. 9 und 10 enthaltenen Leistungen von einem bauleitenden Architekten ohne Vertr e - tungsmacht erteilt worden sei, und es deshalb versumt, die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschftsfhrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung vorzutragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von 68.715,54 DM Schadense r - satz zuzglich Zinsen verurteilt. Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegrndet. - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung ausg e - fhrt: Die Beklagten htten ihre der Klgerin gegenber obliegenden Pflichten verletzt, weil sie nicht die Voraussetzungen fr alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen dargelegt htten. Die Klage sei auf der Grundlage des Sachverhalts, den die Beklagten bei pflichtgemûem Verhalten htten vortr a - gen mssen, in Hhe von 68.715,54 DM aus § 684 Satz 1 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB begrndet gewesen. Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen S. seien aus dem u r - sprnglichen Angebot der Klgerin nur die der Firma D. vergteten sowie die in den Positionen 6.0.6.15 und 6.0.6.16 genannten Leistungen (insgesamt 44.587,28 DM) entfallen, so daû der Klgerin unter Berc ksichtigung der von R. geleisteten Zahlungen noch eine Forderung von 45.140,60 DM zugestanden habe. Ferner seien, wie sich aus der Aussage des Zeugen S. ergebe, die z u - stzlichen Leistungen der Klgerin fr die Beseitigung von durch einen Wa s - serrohrbruch entstandenen Zerstrungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM zu bercksichtigen. Die Vergtung fr diese Leistungen sei weder durch § 3 Nr. 5 des Bauvertrages noch gemû § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, deren R e - gelungen nur nachrangig und eingeschrnkt zum Vertragsgegenstand gemacht worden seien, ausgeschlossen. Beide Bestimmungen seien im Streitfall nicht wirksam vereinbart worden. - 6 - II. Diese Erwgungen vermgen einen Schadensersatzanspruch der Kl - gerin gegen die Beklagten nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf die Durchse t - zung des vom Berufungsgericht festgestellten Anspruchs hat die Klgerin ke i - nen Sachverhalt vorgetragen, der eine Pflichtverletzung der Beklagten erke n - nen lût. 1. Nach stndiger hchstrichterlicher Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatschlichen und rechtlichen Gesicht s - punkte so umfassend wie mglich darzustellen, damit sie das Gericht bei se i - ner Entscheidung bercksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begngen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muû um zustzliche Aufklrung bemht sein, wenn den Umstnden nach fr eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erfo r - derlich und deren Bedeutung fr den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049 f; vom 18. November 1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731). Kann die Klage auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte gesttzt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten, daû alle in Betracht kommenden Grnde im Rahmen der zur Verfgung st e - henden Mglichkeiten konkret dargelegt werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f). 2. Was danach im Einzelfall geboten ist, hngt von den gesamten U m - stnden, insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des - 7 - erteilten Mandats ab (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1918; vom 4. Juni 1996, aaO S. 2649). Der Rechtsanwalt hat sich nur mit den tatschlichen Angaben zu befassen, die zur pflichtgemûen Erledigung des ihm bertragenen Auftrags zu beachten sind. Er braucht sich grundstzlich nicht um die Aufklrung von Vorgngen zu bemhen, die weder nach den vom Auftraggeber erteilten Informationen noch aus Rechtsgrnden in einer inneren Beziehung zu dem Sachverhalt stehen, aus dem der Mandant einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner herleiten will (vgl. BGHZ 128, 358, 361 f; BGH, Urteil vom 13. Mrz 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). 3. Im Streitfall waren die Beklagten nicht verpflichtet, den Sachverhalt in dem Bereich zu erforschen, aus dem nach Auffassung des Berufungsgerichts der Klgerin Restansprche gegen ihre Auftraggeberin R. zustanden. a) Die Klgerin hat - im Anschluû an das rechtskrftig gewordene Ber u - fungsurteil im Vorprozeû - in den Tatsacheninstanzen hauptschlich geltend gemacht, die Beklagten htten es hinsichtlich der auf die Nachtragsangebote Nr. 9 und 10 gesttzten Forderungen versumt, sich im gebotenen Maûe um eine Klrung des Sachverhalts zu bemhen und die Tatsachen vorzutragen, die Ansprche aus Geschftsfhrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter B e - reicherung ergeben. Dieses Vorbringen ist jedoch erfolglos geblieben. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Klgerin insoweit keine Forderung zu. Das Berufungsurteil verneint Ansprche aus G e - schftsfhrung ohne Auftrag; die Klgerin habe aus der vorangegangenen B e - sprechung vom 7. (richtig: 6.) Mai 1992 erkennen knnen, daû die R. keine Ausfhrung zustzlicher Arbeit ohne vorherige Abstimmung mit ihr billigen we r - - 8 - de. Diese Auffassung beruht auf einer tatrichterlichen Wrdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lût. bb) Das Berufungsgericht hat weiter - als Voraussetzung eines A n - spruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht festzustellen vermocht, daû die genannten Leistungen der Klgerin eine Erhhung der Werklohnforderungen der R. gegenber deren Auftraggeberin bewirkt haben; denn jene Parteien hatten eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, die jede zustzliche Verg - tung von vorneherein ausschloû. Die Klgerin hat auch nicht schlssig darg e - legt, ihre Vertragspartnerin habe wegen der Zusatzleistungen Aufwendungen erspart, die sonst anderweitig zur Erfllung ihrer eigenen vertraglichen Ve r - pflichtungen entstanden wren. b) Das Berufungsgericht meint, die Klgerin habe von R. eine zustzl i - che Vergtung von 45.140,60 DM verlangen knnen. Dabei handelt es sich indes, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zutreffen, nicht um einen Bere i - cherungsanspruch, sondern eine vertragliche Restforderung. Waren die von der Klgerin nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistungen nachtrglich nur um die drei im Berufungsurteil aufgefhrten Positionen gekrzt worden, hatte die Klgerin diesen Betrag schon aufgrund der im Bauvertrag vom 2. August 1991 getroffenen Vergtungsabrede zu fordern. Der den beklagten Rechtsa n - wlten erteilte Auftrag bezog sich dagegen ausschlieûlich darauf, Forderungen aus Nachtragsarbeiten geltend zu machen. Selbst im Regreûprozeû hat die Klgerin niemals von sich aus behauptet, ihr habe eine - unabhngig von den Nachtragsarbeiten bestehende - Restforderung aus dem ursprnglichen Ve r - trag zugestanden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ber u - hen ausschlieûlich auf Angaben des Zeugen S., des Geschftsfhrers der R. - 9 - Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen hat die Klgerin ersichtlich nicht fr wesentlich gehalten und daher weder den Beklagten noch ihren jetzigen B e - vollmchtigten im Regreûprozeû mitgeteilt. Die Klgerin zeigt auch keine U m - stnde auf, die fr die Beklagten htten Anlaû geben mssen, den Sachverhalt insoweit zu erforschen. Die schriftlichen Unterlagen, die die Klgerin den B e - klagten ber ihre Schluûrechnungen hinaus zur Erluterung der behaupteten Ansprche bergeben hat, liefern dafr ebenfalls keinen Hinweis. Daher kann in diesem Punkt gegen die Beklagten der Vorwurf ungengender Tatsach e - nermittlung oder unzureichender rechtlicher Prfung nicht erhoben werden. c) Dasselbe trifft im Ergebnis fr die den Wasserrohrbruch betreffenden vier Rechnungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM zu. Insoweit braucht fr die revisionsrechtliche Prfung nicht auf die Verfahrensrge der Revision g e - gen die Feststellung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die in § 3 Nr. 5 des Bauvertrages enthaltene Regelung sei formularmûig vereinbart worden. Ist diese von der Revision angegriffene Wrdigung rechtlich fehlerfrei, was dann zur Folge hat, daû Bereicherungsansprche der Klgerin weder durch die Vertragsklausel noch aufgrund von § 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B wirksam ausgeschlossen wurden (vgl. dazu BGHZ 113, 315 ff), fehlt es wiederum an einer schadensbezogenen Pflichtverletzung der beklagten Rechtsanwlte. In den Schluûrechnungen der Klgerin erscheinen die Positionen nicht, die dem vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch zugrunde li e - gen. Der Tatrichter hat sie allein einer Aufstellung des Zeugen S. entnommen. Die Klgerin hatte bis dahin den dieser Forderung zugrundeliegenden Sac h - verhalt nicht in den Rechtsstreit eingefhrt. Auch insoweit ist kein ausreiche n - der tatschlicher oder rechtlicher Bezug zu den Forderungen aus den Nac h - - 10 - tragsangeboten erkennbar, die gerichtlich durchzusetzen die Beklagten beau f - tragt wurden. III. Aus dem eigenen Vortrag der Klgerin in den Tatsacheninstanzen ergibt sich somit kein Ansatz dafr, daû diejenigen Ansprche gegen die R., die das Berufungsgericht fr begrndet erachtet hat, wegen einer den Beklagten zuz u - rechnenden Vertragsverletzung im Vorprozeû nicht zugesprochen worden sind. Das Berufungsgericht hat darber hinaus keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich weitere Bereicherungsansprche der Klgerin gegen die R. ergeben knnten; das ist von der Klgerin in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden. Der Senat hat daher in der Sache abschlieûend zu entscheiden und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
Full & Egal Universal Law Academy