BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 209/04 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 28. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 291.947,66 200 festgesetzt. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. 2 Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsurteils Scha-densersatzforderungen wegen Nichterf374llung der Grundst374ckskaufvertr344ge zur Tabelle angemeldet; welche Rechte die Beklagte nach Abschluss des Insol-venzverfahrens geltend machen k366nnte, wenn sie eine solche Anmeldung nicht vorgenommen h344tte, ist f374r den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. 3 Wie der Fall bereicherungsrechtlich zu beurteilen w344re, wenn ein Grund-st374ck zur374ckzugew344hren w344re, das der Anspruchsgegner mit einem vorzeitig nicht abl366sbaren Grundpfandrecht belastet hat, ist ebenfalls nicht entschei-dungserheblich. Die Anspr374che des anderen Teils im Sinne des 247 103 Abs. 2 Satz 1 InsO sind Schadensersatzanspr374che. Bereicherungsrecht findet hierauf keine Anwendung. 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 - 4 - Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-folg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen, 247 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 6 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.02.2004 - 7 O 1684/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2004 - 13 U 596/04 -
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