BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 209/05 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten der Kl344gerinnen zur374ckgewie-sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 110.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Gem344337 247 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gl344ubiger benachteiligen. Rechtsg374ter, die nicht zum Verm366gen des Schuldners geh366ren, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus 247 11 Abs. 1 AnfG, wonach dem Gl344ubiger nur dasjenige zur Verf374gung gestellt wird, was 2 - 3 - durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Verm366gen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen einer ob-jektiven Gl344ubigerbenachteiligung tr344gt der Gl344ubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezem-ber 1998 226 IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Verfahrensgrundrechte der Kl344gerinnen wurden nicht verletzt. Insbeson-dere hat das Berufungsgericht, indem es den Zeugen K. nicht vernommen hat, 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahrensfehlerfrei angewandt. 3 Verst366337e gegen das rechtliche Geh366r der Kl344gerinnen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erw344gung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit je-dem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen vielmehr besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie-337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374ber-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f). Daran fehlt es hier. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 28.01.2005 - 20 O 17284/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.12.2005 - 5 U 2207/05 -
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