BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 209/05 vom 15. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 98 Zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, wenn sich die Parteien in einem au337ergerichtlichen Vergleich zur Hauptsache und wegen eines Teils der pro-zessbezogenen Kosten (hier: Anwaltsgeb374hren) verst344ndigen und der Rechts-mittelf374hrer danach eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu-r374cknimmt. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 209/05 - OLG M374nchen LG Traunstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 19. Oktober 2005 verk374ndete Urteil des 3. Zivil-senats des Oberlandesgerichts M374nchen zur374ckgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs f374r verlustig erkl344rt (247247 565, 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 87.651 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die um die Verteilung des Erl366-ses aus dem Verkauf des ehemaligen Familienheimes streiten. Die Kl344gerin hatte von dem Beklagten in erster Instanz die Zahlung von 102.182 200 verlangt, wovon ihr 87.650,82 200 zugesprochen wurden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Beklagte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zu-r374ckgewiesen wurde. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, die vor Ablauf der Begr374ndungsfrist zur374ckgenommen worden 1 - 3 - ist. Der R374cknahme dieses Rechtsmittels lag ein au337ergerichtlicher Vergleich der Parteien zugrunde, nach dem sich der Beklagte verpflichtete, auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils als Vollstreckungstitel an die Kl344gerin einen Betrag in H366he von 40.000 200 zu zahlen; dar374ber hinaus waren die Partei-en sich einig, dass jede Seite ihre eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen ha-be. Weitere Regelungen zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits enth344lt der Vergleich nicht. II. 1. Die Parteien haben eine ausdr374ckliche Regelung dahingehend getrof-fen, dass jede Partei die bei ihr angefallenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits steht zur Disposition der Pro-zessparteien, so dass eine ausdr374ckliche Parteivereinbarung sowohl 247 98 ZPO als auch den sonstigen gesetzlichen Kostentragungsvorschriften gegen374ber vorrangig ist. Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn den Parteien - wie im vor-liegenden Fall der Kl344gerin - Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, denn auch der Verg374tungsanspruch des beigeordneten Anwalts geh366rt zu den au337erge-richtlichen Parteikosten, die Gegenstand einer au337ergerichtlichen Vereinbarung der Parteien 374ber die Kostentragung sein k366nnen (vgl. OLG Oldenburg NdsRPfl 1994, 366; LG K366ln MDR 1990, 929 mit Anm. M374mmler JurB374ro 1990, 1284). 2 2. Hinsichtlich der Gerichtskosten und etwaiger sonstiger au337ergerichtli-cher Kosten fehlt es im Vergleich an einer ausdr374cklichen Regelung der Partei-en. Insoweit gilt die gesetzliche Vermutung der Kostenaufhebung gem344337 247 98 Satz 2 ZPO, deren Anwendung auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch einen au337ergerichtlichen Vergleich in Betracht kommt (BGHZ 39, 60, 69; BGH Beschluss vom 6. Oktober 1964 - Ia ZR 74/63 - NJW 1965, 103; BGH Be- 3 - 4 - schluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65 - MDR 1970, 46; BGH Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87 - WM 1988, 1460, 1462). Zwar kann 247 98 Satz 2 ZPO von den Parteien nicht nur ausdr374cklich, sondern auch stillschweigend in der Weise abgedungen werden, dass 374ber die Kosten des Rechtsstreits nach den allgemeinen Kostenvorschriften (insbesondere 247247 91 a, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO) zu entscheiden sei. Bei der Auslegung des vorliegenden Verglei-ches ergeben sich jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte daf374r, dass dies dem mutma337lichen Willen der Parteien entsprechen w374rde. a) Die Anwendung des 247 91 a ZPO setzt im Ausgangspunkt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung eines Kostenstreits der Parteien notwendig wird, was auch bei einem au337ergerichtlichen Vergleich dann nicht der Fall ist, wenn sich die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits - entweder kraft einer ausdr374cklichen Bestimmung oder auf Grund der gesetzlichen Vermu-tung des 247 98 Satz 2 ZPO - aus dem Inhalt des Vergleichs selbst ergibt (vgl. BGH MDR 1970 aaO; OLG Saarbr374cken NJW-RR 1996, 320; OLG M374nchen VersR 1976, 395; M374nchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., 247 98 Rdn. 3). Allerdings steht es den Parteien frei, die Kostenregelung einer Entscheidung des Gerichts unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu unterstellen. Hierzu muss dem Vergleich zumindest eine positive Andeutung dahin zu entnehmen sein, dass wegen der Kosten des Rechtsstreits eine sachbezogene Kl344rung durch das Gericht erw374nscht ist. Ob es hierf374r be-reits ausreicht, dass die Parteien im Vergleich die Feststellung treffen, sich we-gen der Kosten nicht geeinigt zu haben (M374mmler JurB374ro 1993, 558; dagegen Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl. 247 98 Rdn. 3; M374nchKomm-ZPO/Belz, aaO Rdn. 4), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Eine Entscheidung nach 247 91 a ZPO ist auf keinen Fall veranlasst, wenn die Parteivereinbarung zur Kostentra-gung nichts aussagt, denn dies ist der typische Anwendungsbereich des 247 98 ZPO. Haben sich die Parteien - wie hier - nur 374ber au337ergerichtliche Kosten 4 - 5 - oder nur 374ber Gerichtskosten ausdr374cklich verst344ndigt, gilt 247 98 Satz 2 ZPO nur f374r den jeweils nicht geregelten Teil (Musielak/Wolst aaO Rdn. 3; Wieczo-rek/Sch374tze/Steiner, ZPO 3. Aufl. 247 98 Rdn. 9). 5 b) Auch die Anwendung der allgemeinen Kostentragungsvorschriften f374r die R374cknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde (247247 565, 516 Abs. 3 ZPO entsprechend) kommt unter den hier obwaltenden Umst344nden nicht in Betracht. Durch die R374cknahme des Rechtsmittels erf374llte der Beklagte eine in dem au-337ergerichtlichen Vergleich - zumindest mittelbar - 374bernommene Verpflichtung. Steht es bei der R374cknahme der Nichtzulassungsbeschwerde im Vordergrund, die von den Parteien gew374nschte Beendigung des Rechtsstreits prozessual umzusetzen, geht die von den Parteien gewollte Kostenverteilung, die gegebe-nenfalls mit Hilfe der gesetzlichen Vermutung des 247 98 Satz 2 ZPO ermittelt werden muss, der Anwendung von 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO grunds344tzlich vor. Der R374ckgriff auf die allgemeinen Kostenvorschriften 374ber die R374cknahme von Rechtsmitteln wird nur dann dem mutma337lichen Willen der Parteien entspre-chen, wenn der Vergleich in materieller Hinsicht im Wesentlichen eine Aner-kennung der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat und daher anzuneh-men ist, dass die Parteien die Anwendung des 247 98 Satz 2 ZPO ausschlie337en wollten (BGH WM 1988 aaO; LAG M374nchen VersR 1988, 280; vgl. auch OLG K366ln MDR 1986, 503; OLG Hamm JurB374ro 1992, 424; OLG Stuttgart MDR 2004, 717, jeweils zu 247 269 Abs. 3 ZPO). Dies steht hier angesichts des Ver-h344ltnisses der Vergleichssumme (40.000 200) zu dem in zweiter Instanz zuer-kannten Betrag (87.650,82 200) erkennbar nicht in Rede. Eine weitergehende Pr374fung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Senat allein schon deshalb verwehrt, weil die Parteien in den F344llen, in denen eine gerichtliche Kostenentscheidung nach 247 91 a ZPO unter Ber374cksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht gewollt ist, die Frage der Kostentragung gerade nicht von einer solchen Pr374fung abh344ngig machen wollen. Ob ein stillschwei- - 6 - gender Ausschluss des 247 98 Satz 2 ZPO dann in Betracht kommt, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzul344ssig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. 6 Aus den gleichen Gr374nden kann der Vergleich auch nicht dahin ausge-legt werden, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen im Kostenpunkt weiter gelten sollen, soweit hier nicht wegen der Rechtsanwaltskosten etwas anderes ausdr374cklich vereinbart worden ist. Zwar geht bei der R374cknahme eines Rechtsmittels auf der Grundlage eines au337ergerichtlichen Vergleichs ein auf Fortgeltung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung gerichteter Wille der Par-teien der gesetzlichen Vermutung des 247 98 Satz 2 ZPO vor (Z366ller/Gummer/ He337ler, ZPO, 25. Aufl. 247 516 Rdn. 18). Auch ein solcher Wille kann aber nur angenommen werden, wenn der Vergleich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen best344tigt, was hier nicht der Fall ist. 3. Da die Kostenverteilung einer Vereinbarung der Parteien folgt, ist grunds344tzlich f374r eine gerichtliche Kostenentscheidung kein Raum mehr, und zwar auch soweit zur Auslegung der Vereinbarung auf die gesetzliche Vermu-tung des 247 98 Satz 2 ZPO zur374ckgegriffen worden ist. Allerdings kann in den F344llen einer rein au337ergerichtlichen Verst344ndigung 374ber die Kostenlast zur Klarstellung ein deklaratorischer Beschluss angezeigt sein (vgl. Musielak/Wolst 7 - 7 - aaO Rdn. 8; Bergerfurth NJW 1972, 1840, 1843). Von dieser M366glichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 13.01.2005 - 7 O 3652/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 1918/05 -
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