BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 209/06 Verk374ndet am: 21. Februar 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247247 129, 146 Abs. 1; BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 1 a) F374r die Aus374bung des Anfechtungsrechts gen374gt jede erkennbare - auch konklu-dente - Willens344u337erung, dass der Insolvenzverwalter eine Gl344ubigerbenachteili-gung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigs-tens wertm344337ig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen su-che. b) Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der die Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zus344tz-lich die Tatsachengrundlage f374r die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung vortr344gt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen. BGH, Vers344umnisurteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - OLG Rostock - 2 - LG Stralsund - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Juni 1999 kaufte die verklagte Kommanditgesellschaft von ihrer damaligen Komplement344r-GmbH (fortan: Schuldnerin) die technischen Anlagen des von der Schuldnerin betriebenen Heizkraftwerks. Vereinbarungsgem344337 wurde der gr366337te Teil des Kaufpreises durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegen374ber der Beklagten beglichen. Der Rest wurde durch 334ber-weisung bezahlt. Im September 1999 stellte die Schuldnerin ihren Gesch344ftsbe-trieb ein. Am 7. Juli 2000 wurde Insolvenzantrag gestellt, der am 2. Januar 2001 zur Er366ffnung f374hrte. 1 - 4 - Der klagende Insolvenzverwalter hat die Verrechnung mitsamt der Ver-rechnungsvereinbarung angefochten. Er verlangt von der Beklagten die Zah-lung des durch Verrechnung beglichenen Teils des Kaufpreises (173.974,77 200). Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, es fehle an einer Gl344ubi-gerbenachteiligung, weil die verkauften Gegenst344nde der Beklagten bereits am 12. Januar 1999 sicherungs374bereignet worden seien. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr zun344chst durch Urteil vom 24. November 2003 bis auf einen Teil des Zinsan-spruchs stattgegeben. Der erkennende Senat hat dieses Urteil in einem ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, WM 2004, 1966 ff). Daraufhin hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 3. November 2006 die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich dieser wiederum mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis; es ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). 4 Das Rechtsmittel f374hrt erneut zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Aufrechnungslage sei nicht anfechtbar hergestellt worden im Sinne von 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil es an einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung fehle. Die Beklagte sei schon auf-grund Vertrages vom 12. Januar 1999 Sicherungseigent374merin der Kaufge-genst344nde gewesen und habe seither daran ein vollwertiges Absonderungs-recht gehabt. Mit der Ver344u337erung sei dieses Absonderungsrecht durch die gleichwertige Befugnis der Verrechnung der gesicherten Forderung mit der Kaufpreisschuld ersetzt worden. Die Sicherungs374bereignung habe der Kl344ger nicht innerhalb der Zweijahresfrist nach 247 146 InsO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 geltenden Fassung angefochten. Die blo337e Anfechtbarkeit, die auch einredeweise geltend gemacht werden k366nne, habe nicht gen374gt, weil der Kl344ger insofern keinen Anspruch der Beklagten ab-wehren, sondern als "Angreifer" das sicherungshalber 374bertragene Eigentum zur Masse zur374ckholen wolle. Es habe deshalb einer ausdr374cklichen Anfech-tung der Sicherungs374bereignung bedurft. Innerhalb der zweij344hrigen Verj344h-rungsfrist habe er bewusst davon abgesehen, die Sicherungs374bereignung an-zufechten. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 1. In seinem ersten Revisionsurteil hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Insolvenzgl344ubiger durch den kurz vor dem Er366ffnungsantrag vorge-nommenen Verkauf von Gegenst344nden an einen Gl344ubiger und die dadurch 8 - 6 - hergestellte Aufrechnungslage im Sinne des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht be-nachteiligt werden, wenn der K344ufer zuvor bereits ein insolvenzbest344ndiges Si-cherungseigentum an den Kaufgegenst344nden hatte. Hierzu hatte der Senat Feststellungen des Berufungsgerichts vermisst. 2. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht auch nach der Zu-r374ckverweisung nicht getroffen. Die Erw344gungen in dem zweiten Berufungsur-teil machten diese nicht entbehrlich. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Kl344ger auch die Sicherungs374bereignung rechtzeitig angefochten hat. 9 a) Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass es im vorliegenden Fall nicht gen374gt habe, einredeweise die Anfechtbarkeit der Sicherungs374bereig-nung geltend zu machen (247 146 Abs. 2 InsO), der Kl344ger diese vielmehr aktiv h344tte anfechten m374ssen (247 146 Abs. 1 InsO i.V.m. 247 204 BGB), erscheint zwei-felhaft. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verfolgt der Kl344ger hin-sichtlich der Sicherungs374bereignung keinen Anspruch auf R374ckgew344hr zur Masse (247 143 InsO). Er macht die Anfechtbarkeit der Sicherungs374bereignung nur geltend, um den Einwand der Beklagten auszur344umen, die (teilweise) Ver-rechnung des Kaufpreises mit Gegenforderungen sei wirksam, weil die Gl344ubi-ger dadurch wegen der vorausgegangenen Sicherungs374bereignung der gekauf-ten Gegenst344nde nicht benachteiligt worden seien. Indes kann diese Frage un-entschieden bleiben. Auch wenn man der strengeren Auffassung folgt, hat sich der Kl344ger fristgerecht in zweifelsfreier Weise auf die Anfechtung der Siche-rungs374bereignung berufen. 10 b) Die Anfechtung muss nicht - geschweige denn ausdr374cklich - als sol-che "erkl344rt" werden (BGHZ 135, 140, 149 ff; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 11 - 7 - 671, 672; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, ZIP 2004, 1370, 1371). Die Anfech-tungsabsicht muss zwar erkennbar sein. Wenn der Insolvenzverwalter deutlich macht, er wolle einen bestimmten Sachverhalt nicht der Anfechtung unterwer-fen, so ist dies zu respektieren. Umgekehrt gen374gt jedoch f374r die Aus374bung des Anfechtungsrechts jede erkennbare - auch konkludente - Willens344u337erung, dass der Insolvenzverwalter eine Gl344ubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertm344337ig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 194; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 129 Rn. 44). Davon zu unterscheiden ist die Frage, auf welche Weise erforderlichen-falls die Verj344hrung des Anfechtungsanspruchs (247 146 InsO) unterbrochen oder gehemmt werden kann (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Dies beurteilt sich nach den 247247 203 ff BGB (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 146 Rn. 6). Verfolgt der Ver-walter vor Gericht (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) das Ziel, dass der Gegner einen erworbenen Gegenstand zumindest wertm344337ig wieder der Masse zuf374hrt, st374tzt er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet sein kann, die Vorausset-zungen einer Anfechtungsnorm zu erf374llen, und l344sst der Vortrag erkennen, welche Rechtshandlungen angefochten werden, wird die Verj344hrung des An-spruchs bez374glich all dieser Rechtshandlungen gehemmt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO 247 146 Rn. 8). 12 Dass ein Insolvenzverwalter, der vor Gericht eine bestimmte Rechts-handlung anficht - oder sich auf die Unwirksamkeit einer anfechtbaren Rechts-handlung nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beruft - und zus344tzlich die Tatsachen-grundlage f374r die Anfechtbarkeit einer weiteren Rechtshandlung vortr344gt, diese von der Anfechtung ausnehmen will, entspricht auch dann nicht der Lebenser-fahrung, wenn die in Betracht kommenden Rechtshandlungen verschiedene 13 - 8 - wirtschaftliche Vorg344nge betreffen. Im Zweifel hat das Gericht in einem derarti-gen Fall gem344337 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Klarstellung hinzuwirken. Eine solche Klarstellung, Erg344nzung oder Berichtigung des Tatsachenvortrags ist auch noch nach Fristablauf m366glich (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, NJW 1985, 1560, 1561). Die Grenze, die 247 146 Abs. 1 InsO einer Erg344nzung oder Berichtigung des Klagevorbringens setzt, ist nicht eng zu zie-hen. Sie ist erst 374berschritten, wenn ein neuer oder in wesentlichen Teilen ge-344nderter Sachverhalt als Klagegrund nachgeschoben wird (vgl. BGHZ 117, 374, 381). c) Dass der Kl344ger - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Siche-rungs374bereignung bewusst von der Anfechtung habe ausnehmen wollen, trifft nicht zu. Insofern kann der Senat die Prozesserkl344rungen des Kl344gers selbst auslegen (BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564; v. 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Beschl. v. 7. No-vember 2006 - VI ZB 70/05, NJW-RR 2007, 780). 14 Allerdings hat der Kl344ger in erster Linie die - unzutreffende - Auffassung vertreten, einer Anfechtung der Sicherungs374bereignung bed374rfe es nicht, weil diese in Folge der Verrechnung obsolet geworden sei. In der m374ndlichen Ver-handlung vom 14. Juni 2002 hat er jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Sicherungs374bereignung anfechtbar sei "und dass dies ggf. noch nachgeholt w374rde". Im Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 hat er die "Einrede der Anfecht-barkeit" erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die zweij344hrige Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen. Aus dem zitierten Vorbringen ergibt sich mit hinreichen-der Deutlichkeit, dass der Kl344ger die Sicherungs374bereignung nicht als insol-venzbest344ndig akzeptieren wollte. Dass er von der "Einrede der Anfechtbarkeit" gesprochen hat, ist auch dann unsch344dlich, wenn es - wie der Senat unter- 15 - 9 - stellt - einer aktiven Anfechtung bedurfte. Ein Interesse des Kl344gers daran, die Anfechtbarkeit nur verteidigungsweise, nicht aber als Grundlage seiner Klage geltend zu machen oder die Anfechtung gar auf die mit dem Verkauf getroffene Verrechnungsabrede zu beschr344nken, ist nicht erkennbar. Das Argument des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe bewusst nur die Verrechnungsabrede an-gefochten, um der Masse die Vorteile aus dem unangefochtenen Kaufvertrag zukommen zu lassen, ist nicht tragf344hig. Der Kaufvertrag blieb auch dann be-stehen, und etwa daraus sich ergebende Vorteile f374r die Masse blieben dieser auch und gerade dann erhalten, wenn die fr374here Sicherungs374bereignung an-gefochten wurde. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa-che ist erneut zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Die dem Berufungsge-richt schon durch das erste Revisionsurteil aufgetragene Pr374fung, ob die ver-kauften Gegenst344nde mehr wert waren, als die Beklagte durch 334berweisung 16 - 10 - gezahlt hat, ist nachzuholen; gegebenenfalls ist weiter zu pr374fen, ob die Siche-rungs374bereignung anfechtbar ist. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 13.09.2002 - 5 O 35/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 U 7/03 -
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