BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 209/08 vom 29. April 2009 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach 247 1599 Abs. 1 BGB entf344llt die rechtliche Vaterschaft grunds344tzlich erst dann, wenn aufgrund einer Anfechtung im Statusprozess rechtskr344ftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Zwar hat der Senat in besonderen Ausnahmef344llen auch eine inzidente Pr374fung zugelassen, ob die rechtliche Vaterschaft nicht besteht. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf F344lle beschr344nkt, in denen das Bestehen der Vaterschaft blo337e Vorfrage des Antrags ist und somit nicht in Rechtskraft erw344chst (vgl. zuletzt BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424, 1425 f. und Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836, 1839). Mit dem Feststellungsantrag, dass der Beklagte "nicht Abk366mmling" des Erblassers sei, zielt der Hauptantrag allerdings nicht auf eine inzidente Pr374fung der Vaterschaft, sondern auf eine Anfechtung der Vaterschaft ab. Dies ist nur im Statusverfahren nach den 247247 1599 BGB m366glich. Ob anderes f374r den Hilfsantrag gilt, ist hier noch nicht zu entscheiden, da das Landgericht hier374ber noch nicht entschieden hat. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 1.000.000 200 Hahne Fuchs V351zina Dose Klinkhammer
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