BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/09 Verk374ndet am: 7. Oktober 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 9 Abs. 1 Satz 3, 247 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, 247 130 Abs. 1 Nr. 2, 247 143 Abs. 1; BGB 247 816 Abs. 2, 247 818 Abs. 2 a) Der Insolvenzverwalter kann sich keinen Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen, indem er nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Buchposition des Gl344ubigers, nicht aber des-sen Lastschrifteinzug selbst genehmigt. b) Allein aus der 366ffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters ergibt sich nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Er366ffnungsantrag gegen den Schuldner. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - IX ZR 209/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 11. November 2009, berichtigt durch Beschluss vom 17. November 2009, wird zur374ckgewiesen. Auf die Anschlussrevision des Beklagten werden das vorbezeich-nete Urteil und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 27. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als der Beklagte zur Zahlung von 25.298,67 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2007 er366ffneten Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der i. GmbH (fortan: Schuld-nerin). Diese unterhielt bei der Stadtsparkasse W. (fortan: Spar-kasse) ein Girokonto, f374r das die Schuldnerin und die Sparkasse einen viertel-j344hrlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten. 1 - 3 - Der Beklagte zog im Zeitraum vom 12. Januar bis zum 14. M344rz 2007 Steuerforderungen in H366he von insgesamt 25.298,67 200 aufgrund einer ihm er-teilten Einzugserm344chtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Am 12. April 2007 zog er einen weiteren Betrag von 12.251,63 200 ein. 2 3 Die Schuldnerin beantragte am 3. Mai 2007 die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber ihr Verm366gen. Der Kl344ger wurde am selben Tag zum vorl344ufi-gen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am 19. Juli 2007 forderte er den Beklagten zur Zahlung des Gesamtbetrags der Lastschriften (37.550,30 200) auf. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung des Beklagten hatte nur wegen der Buchung vom 12. April 2007 Erfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte m366chte mit seiner Anschluss-revision die vollst344ndige Abweisung der Klage erreichen. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers bleibt ohne Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur vollst344ndigen Abweisung der Klage. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Dem Kl344ger stehe wegen der Bu-chung vom 12. April 2007 weder ein Anspruch aus 247247 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO noch aus Bereicherungsrecht zu. Eine Insolvenzanfechtung scheite-re daran, dass die in der Genehmigung der Belastungsbuchung liegende Rechtshandlung erst durch den Kl344ger als (endg374ltiger) Insolvenzverwalter er-folgt sei und Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nicht anfechtbar seien. Ein Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB scheide aus, weil die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Ein Anspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB scheitere zum einen daran, dass der Beklagte als Forderungsinhaber nicht als Nichtberechtigter angesehen werden k366nne und zum anderen der Kl344ger zugleich Berechtigter und Leistender im Sinne des 247 816 Abs. 2 BGB w344re. Die Genehmigung der Belastungsbuchungen aus dem Zeitraum vom 12. Februar bis zum 14. M344rz 2007 stelle hingegen eine nach 247247 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung dar. Diese sei in dem Zeitraum zwischen Er366ffnungsantrag und Er366ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin bis zum Er366ffnungsantrag scheide mangels besonderer Anhaltspunkte hierf374r aus. Entweder sei die Genehmigung durch die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Sparkassen (a.F.; fortan AGB-SpK) erfolgt, oder aber der Kl344ger habe die Belastungsbuchungen kon-kludent dadurch genehmigt, dass er mit dem Schreiben vom 19. Juli 2007 an-fechtungsrechtliche R374ckgew344hranspr374che geltend gemacht habe. Hierdurch sei die Verf374gung der Schuldnerin nach 247247 184, 185 Abs. 2 BGB ex tunc wirk-sam geworden. Im ma337geblichen Zeitpunkt der Genehmigung Mitte Mai 2007 7 - 5 - habe der Beklagte aufgrund der 366ffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorl344ufigen Verwalters Kenntnis von dem Er366ffnungsantrag gehabt. 8 II. Zur Revision Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 9 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein An-spruch aus Insolvenzanfechtung wegen der Belastungsbuchung vom 12. April 2007 nicht in Betracht kommt, weil eine vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gewordene Rechtshandlung fehlt. Im Ergebnis mit Recht hat es auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verneint, wobei es allerdings hierf374r nicht darauf ankommt, ob die Belastungs-buchung genehmigt worden ist. Bei Annahme einer Genehmigung w344re die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt, denn hierdurch w344re die Steuerforderung des Beklagten erf374llt worden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958, Rn. 13). Bei Nichtgenehmigung h344tte die Beklagte nichts auf Kosten der Schuldnerin erlangt, weil die Buchung auf dem Konto der Schuldne-rin mangels eines Anspruchs der Sparkasse auf Aufwendungsersatz (247 670 BGB) r374ckg344ngig gemacht werden m374sste (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Die Revision erinnert auch nichts gegen diese Ausgangspunkte. 10 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch ein An-spruch aus 247 816 Abs. 2 BGB ausscheidet. 11 a) Die Revision meint hierzu, ein Anspruch ergebe sich aus einer analo-gen Anwendung des 247 816 Abs. 2 BGB. Der Kl344ger habe den Lastschrifteinzug 12 - 6 - lediglich im Hinblick auf die verm366genswerte Buchposition genehmigt und k366n-ne von dem Beklagten hierf374r nach 247 818 Abs. 2 BGB Wertersatz verlangen. Der Beklagte sei hinsichtlich der Buchposition materiell Nichtberechtigter, weil der Gl344ubiger nach Er366ffnung des Verfahrens auf die insolvenzrechtlich vorge-sehenen Verfahren verwiesen sei (247247 87, 88, 89 Abs. 1 InsO). 13 b) Es kann offen bleiben, ob 374berhaupt eine gesonderte Genehmigung der Buchposition des Beklagten vorliegt; der Kl344ger hat sich erstmals nach dem Schluss der Berufungsverhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 auf eine gesonderte Genehmigung der Buchposition berufen. Jedenfalls ist die bislang offen gelassene Frage, ob eine solche rechtliche Kon-struktion tragf344hig ist (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO Rn. 17; Beschl. v. 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029, Rn. 10) zu verneinen. aa) Die von der Revision gezogene Parallele zu 247 816 Abs. 2 BGB geht bereits im Ansatz fehl. Im direkten Anwendungsbereich des 247 816 Abs. 2 BGB begibt sich der Genehmigende der M366glichkeit, gegen den nicht befreiten Schuldner vorzugehen. Damit ist die Genehmigung der Buchposition des Emp-f344ngers nicht vergleichbar. Durch diese Genehmigung verliert der Insolvenz-verwalter nicht das Recht, gleichwohl auch von der Zahlstelle die R374ckbuchung der ihr gegen374ber noch nicht genehmigten Buchung zu verlangen. Die Geneh-migung w374rde also zu einem Anspruch f374hren, ohne dass damit auch der Ver-lust einer Rechtsposition verbunden w344re. 14 bb) Eine analoge Anwendung von 247 816 Abs. 2 BGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht insolvenzrechtlich geboten. Mit der Genehmi-gung der Buchposition des Empf344ngers k366nnte der Insolvenzverwalter sich oh-ne Weiteres einen Anspruch gegen den Empf344nger verschaffen, ohne dass hierf374r die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung vorliegen m374ssten und 15 - 7 - k366nnte insbesondere auch die Einschr344nkungen durch 247 142 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482 Rn. 13 ff) umgehen. Unzutref-fend ist auch die Auffassung der Revision, der Insolvenzverwalter w374rde, hielte man die Konstruktion nicht f374r tragf344hig, immer notwendigerweise einen Insol-venzgl344ubiger gegen374ber den anderen bevorzugen, ganz gleich, f374r welche Handlungsalternative er sich entscheide. Bei Genehmigung w374rde der Last-schriftgl344ubiger durch die vollst344ndige Befriedigung seiner Forderung bevor-zugt. Bei Nichtgenehmigung w374rde allein die Schuldnerbank bevorzugt, weil sie die vormals nur als Buchposition bestehende Lastschrift korrigiere und so den Sollstand des Kontos zur374ckf374hre. Hierbei 374bersieht die Revision, dass es sich bei der R374ckf374hrung um einen reinen Buchungsvorgang handelt, durch den le-diglich der zutreffende Kontostand wiederhergestellt wird, ohne dass darin eine Verrechnung oder Aufrechnung liegt (BGHZ 161, 49, 59). Hierdurch erfolgt kein Zahlungseingang bei der Zahlstelle. Diese kann vielmehr im Anschluss an die Berichtigung entweder - soweit zeitlich noch m366glich - im Rahmen der Sechs-Wochen-Frist nach der Belastungsbuchung die Lastschrift im Interbankenver-h344ltnis zur374ckgeben (Abschn. III Nr. 1 und 2 des Abkommens 374ber den Last-schriftverkehr) oder gegen374ber dem Empf344nger den bei Nichtgenehmigung ei-ner Lastschrift entstehenden Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (vgl. BGHZ 167, 171 Rn. 16 ff) geltend machen. - 8 - III. Zur Anschlussrevision 16 17 Die Anschlussrevision ist hingegen begr374ndet. Ein Anspruch aus 247247 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO scheitert an der fehlenden Kenntnis des Beklagten von dem Er366ffnungsantrag zum Zeitpunkt der Rechtshandlung. 1. Im Falle einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungserm344chtigung liegt die Rechtshandlung in der Genehmigung des Schuldners, die einen mehr-aktigen Zahlungsvorgang abschlie337t (BGHZ 161, 49, 56; 174, 84 Rn. 44; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO S. 483 Rn. 11; v. 2. April 2009, aaO S. 958 Rn. 6). Ma337geblich f374r die Anwendbarkeit von 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist der Zeitraum zwischen Er366ffnungsantrag und Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Eine Genehmigung in diesem Zeitraum ist durch die Fiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK erfolgt. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass diese auch gegen374ber dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt (BGH, Urt. v. 30. Septem-ber 2010 - IX ZR 178/09, z.V.b.). 18 2. Danach ist die Rechtshandlung Mitte Mai 2007 vorgenommen worden. F374r diesen Zeitpunkt ist weder eine Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit noch vom Er366ffnungsantrag vorgetragen. Die Kenntnis vom Er366ffnungsantrag soll sich nach der nicht n344her begr374ndeten Auffassung des Berufungsgerichts aus 247 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO ergeben. Diese Auffassung trifft nicht zu. 19 a) Es wird zwar die Auffassung vertreten, dass 247 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO auch bei 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO Anwendung f344nden und sich daher der Insolvenzgl344ubiger nach Wirksamwerden der 366ffentlichen Be-kanntmachung von Sicherungsma337nahmen so behandeln lassen m374sse, als 20 - 9 - h344tte er tats344chlich Kenntnis von dem Beschluss und damit auch von dem Er-366ffnungsantrag erlangt (LG Itzehoe ZInsO 2003, 809, 810; HmbKomm-InsO/ Rogge, 3. Aufl. 247 130 Rn. 26; Wagner NZI 2008, 401, 404). 21 b) Nach anderer Ansicht wird die Publizit344tswirkung als auf das Insol-venzverfahren beschr344nkt angesehen; f374r eine nach materiellem Recht verlang-te Kenntnis stelle sie lediglich ein Indiz dar (OLG Schleswig DZWIR 2002, 514, 515; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 9 Rn. 28a; M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, aaO 247 130 Rn. 56; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 9 Rn. 9; i.E. auch Adam DZWIR 2002, 515, 516 f). c) Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik ist die letztgenannte Auffassung zutreffend; teleologische Erw344gungen stehen dieser Auslegung nicht entgegen. 22 aa) Dem Wortlaut des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind kein Anhalts-punkte daf374r zu entnehmen, dass eine Kenntnis des Er366ffnungsantrags nach der 366ffentlichen Bekanntmachung von Sicherungsma337nahmen vermutet oder gar fingiert werde. 23 bb) Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, S. 158) hat der Verwalter die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung ei-ner kongruenten Deckung zu beweisen; von einer Umkehr der Beweislast ist nur bei nahe stehenden Personen (jetzt 247 130 Abs. 3 InsO) die Rede. Anhalts-punkte f374r Beweiserleichterungen nach der 366ffentlichen Bekanntmachung erge-ben sich gleichfalls nicht. 24 - 10 - cc) In 247 82 InsO (ggf. bei Leistungen im Er366ffnungsverfahren i.V.m. 247 24 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) ist ausdr374cklich geregelt, dass bei nach Verfah-renser366ffnung an den Schuldner bewirkten Leistungen der Leistende zu bewei-sen hat, ihm sei die Er366ffnung des Verfahrens unbekannt gewesen, wenn die Leistung nach der 366ffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist. Nicht abgerufene Insolvenzbekanntmachungen begr374nden keine Kenntnis des Drittschuldners. Deswegen ist auch kein Entlastungsbeweis f374r s344mtliche Mitarbeiter zu erbrin-gen (BGH, Urt. v. 15. April 2010 - IX ZR 62/09, WM 2010, 940 Rn. 13 f, 16). Selbst eine 247 82 InsO entsprechende Beweislastregelung fehlt in 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Umso weniger k366nnen dort an die Kenntnisvermittlung nied-rigere Anforderungen als bei 247 82 InsO gestellt werden. 25 dd) Auch in der unterschiedlichen Verteilung der Beweislast bei 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO und 247 82 InsO liegt kein Wertungswiderspruch. Die unterschiedliche Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass es in den F344llen der Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters in erster Linie dessen Aufgabe ist, die k374nftige Masse zu sichern (Adam aaO S. 517). Dazu geh366rt es auch, durch rechtzeitige Information der Gl344ubiger sicherzustellen, dass die Voraus-setzungen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorliegen. 26 3. Das Berufungsurteil war danach auf die Anschlussrevision aufzuhe-ben, soweit es die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung aufrechterhalten hat (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und die Sache nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur 27 - 11 - Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 27.01.2009 - 5 O 283/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 11.11.2009 - 2 U 25/09 -
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