BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/11 Verkündet am: 9. Januar 2014 Kluckow Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 217, 235 Abs. 3 Satz 2, § 248, § 259 Abs. 3 Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung wide r- sprüchliche Regelungen enthal ten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich. InsO §§ 85, 259 Abs. 3; ZPO § 240 Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Proze s se durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbr o- chen. Der Verwalter in dem neuen Inso l venzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. InsO §§ 35, 259 Abs. 3 Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermä chtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten A n- sprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11 - OLG Frankfurt/Main LG Marburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann , de n Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. D e- zember 2011 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der aus g eurteilte Betrag an die Klägerin als Verwalterin über das Vermögen der der L . GmbH zu zahlen ist. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin machte als vormalige Verwalterin in dem auf Antrag vom 15. Dezember 2009 am 1. Februar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermöge n der H . GmbH (fortan: Schuldnerin) Anfechtungsa n- sprüche gegen den Beklagten geltend, der im Jahre 2009 kurzfristig als Che f- arzt für die Schuldnerin tätig war und ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts 1 - 3 - gegen die Schuldnerin auf Zahlung v on Gehalt, Urlaubsgeld und Schadense r- satz erwirkt hatte. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und nicht aufgenommen worden. Nac h- dem der Beklagte ein Zahlungsverbot hinsichtlich der Konten der Schul dnerin erwirkt hatte, hatte die se die Summe aus dem Versäumnisurteil am 17. Nove m- ber 2009 bezahlt. Nach einer teilweisen Rück gewähr verlangte die Klägerin den Rest in Höhe von 45.565,67 Die vorliegende Klage ist am 7. Mai 2010 eingereicht und am 26. Mai 2010 zugestellt worden. In dem Insolvenzverfahren hatte die Schuldnerin am 23. April 2010 einen Insolvenzplan vorgelegt, der am 7. Mai 2010 beschlossen und mit Besc hluss vom selben Tage bestätigt wurde. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Das I n- solvenzverfahren wurde am 21. Juni 2010 aufgehoben. In dem Insolvenzplan w u rden im G estaltenden Teil im Abschnitt B "Plangestaltung" unter "Allgeme i- nes" zwei Massen gebildet. D ie Masse 1 (kurzfristig verteilungsfähige Masse) sollte danach aus der Differenz zwischen näher bezeichneten Aktiva und Pass i- va bestehen. Die Masse 2 bestand aus allen Anfechtungsklagen der Verwalt e- rin, die bis zum 30. April 2010 rechtshängig gemacht werde n w ü rden, abzüglich aller Rechtsverfolgungskosten, sofern sie im Obsiegensfall nicht vom Anfec h- tungsgegner erstattet w ü rden. Abgezogen werden sollte zudem die auf den u n- terlegenen Anfechtungsgegner entfallende Quote für den angefochtenen B e- trag. Unter Absc hnitt E "Rechtsstreitigkeiten" heißt es wörtlich: "Die Insolven z- verwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weite r- führen." 2 3 - 4 - In der Zusammenfassung des Planes heißt es unter "III. Gestaltender Teil" unter 1.2 wiederum, abe r mit abweichendem Datum: 352.169,87) bestehend aus: allen Anfechtungsklagen der Verwalterin, die bis zum 7. Mai 2010 rechtshängig gemacht wurden, abzüglich aller Rechtsverfolgung s- kosten, sofern sie im Obsiegensfalle nicht vom Anfec htungsge g- ner erstattet werden. abzüglich der auf den unterlegenen Anfechtungsgegner entfalle n- den Quote für den angefochtenen Betrag. " Unter "6. Rechtsstreitigkeiten" heißt es wiederum : "Die Insolvenzverwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeit en (§ 259 Abs. 3 InsO) weiterführen. " Auf Eigenantrag der Schuldnerin, nun firmierend als L . GmbH, vom 17. Oktober 2010 wurde am 1. Februar 2011 ein neues Insolven z- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Klägerin auch in diesem Verfahren zur Insolvenzverwalterin bestellt. Sie meint, nunmehr als Verwalterin in dem neu eröffneten Insolvenzverfahren prozessführungsbefugt zu sein. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des B e- klagten hat sie das Berufu ngsgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der En t- scheidung des Berufungsgerichts und zur Wie derherstellung des landgerichtl i- chen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei wegen fehlender Pr o- zessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf § 259 Abs. 3 InsO stützen, weil die Fortsetzung des Re chtsstreits nicht durch den am 7. Mai 2010 beschlossenen Insolvenzplan gedeckt sei. Dieser setze im gestaltenden Teil voraus, dass die Anfechtungsklagen von der Verwa l- terin bis 30. April 2010 rechtshängig gemacht worden seien. Die Klage sei ve r- spätet einge reicht worden. Das s in der Zusammenfassung des Insolvenzplans als maßgebliches Datum der 7. Mai 2010 genannt sei, sei unerheblich. Rechtl i- che Bedeutung komme nur dem von den Gläubigern beschlossenen und vom Insolvenzgericht bestätigten Plan zu. Der Insolve nzplan sei nach Maßgabe des individuellen Verständnisses derjenigen auszulegen, die ihn beschlossen hä t- ten. Das im Insolvenzplan genannte Datum (30. April 2010) sei nicht ausl e- gungsfähig. Ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis der vertra g- schließend en Parteien sei weder vorgetragen noch feststellbar. Zudem könnten Vorstellungen der Gläubiger, die mit dem Wortlaut unvereinbar seien, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Der Umstand, dass die Klägerin auch in dem neuen Inso lvenzverfahren bestellt worden sei, verschaffe ihr ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis, 8 9 10 - 6 - weil sie in dieser Eigenschaft eine neue Partei sei. Es könne auch nicht ang e- nommen werden, die Klägerin habe den Rechtsstreit nach Aufhebung des er s- ten Insolvenzve rfahrens für die Schuldnerin in gewillkürte Prozessstandschaft geführt. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, weil die Klägerin in dem neuen I n- solvenzverfahren erneut als Insolvenzverwalterin bestellt s ei , wäre die Klage unbegründet. Denn d ie Klägerin habe die Anfechtungsfrist des § 131 InsO nicht gewahrt. Auf § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO könne sich die Klägerin nicht stützen , weil der Fall, dass zwei verschiedene Insolvenzverfahren eröffnet worden seien, von der Vorschrift nicht erfasst werde. II. D iese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die Klägerin ist nun als Verwalterin in dem zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin prozessführungsbefugt, weil sie den zuvor von ihr mit Prozessführungsbefugnis gemäß § 259 Abs. 3 InsO auch nach Au f- hebung des ersten Insolvenzverfahrens geführten Anfechtungsrechtsstreit nach dessen Unterbrechung durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens als Verwalterin in d i e se m Verfahren gemäß § 85 InsO wirksam aufgenommen hat. a) Die Klägerin war zunächst als Verwalterin in dem ersten Insolvenzve r- fahren nach dessen Aufhebung nach § 259 Abs. 3 InsO prozessführungsbefugt. 11 12 13 14 - 7 - aa) § 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufh ebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, e i- nen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestalte n- den Teil des Plans vorgesehen ist. Zwar kann die Insolvenzanfechtung als sp e- zifisches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden. Nach § 259 Abs. 3 InsO kann jedoch aufgrund einer Entscheidung der Gläubiger im Insolvenzplan die Pr o- zessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Da u- er des Insolvenzver fahrens hinaus aufrechterhalten werden (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 122/12, DZWIR 2013, 437 Rn. 8, 11). Da die Klage vo r- liegend am 26. M ai 2010 zugestellt wurde und die Aufhebung des Insolvenzve r- fahrens erst am 21. Juni 2010 erfolgte, konnte § 2 59 Abs. 3 InsO die hier vo r- liegende Klage erfassen . bb) Im Insolvenzplan wurde im dritten Abschnitt unter "E Rechtsstreiti g- keiten" angeordnet, dass die Insolvenzverwalterin alle anhängigen Rechtsstre i- tigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weiterführen soll. In der Zusammenfassung des Insolvenzplans gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ist unter Nummer 6 dieselbe Formulierung enthalten. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass in dem von § 259 Abs. 3 InsO erlaubten Umfang von der Insolvenzverwalterin die Anfechtung s- klage n fortgeführt werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rn. 21 ff). Zudem ist im darstellenden Teil des Insolven z- plans un t er Buchstabe G "Vorgehensweise" ausdrücklich der vorliegende Rechtsstreit als in Gang gesetztes Klageverfahren aufgeführt, das nach § 259 Abs. 3 InsO anhängig gemacht worden sei. Das ist zwar unzutreffend, weil die Klage im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht eingereicht und zugestellt war, lässt aber ebenfalls erkennen, dass das Verfahren - g emäß der Anordnung im G estaltenden Teil - fortgeführt werden sollte. 15 16 - 8 - cc) Der Insolvenzplan kann allerdings die Befugnis des Verwalters, a n- hängige Anfechtungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschrä n- ken (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 5). Eine solche Beschränkung hat das Berufungsgericht zu Unrecht aus den Be - stimmungen des Insolvenzplans zur Masse 2 entnommen. (1) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Formulierung im Insolvenz plan maßgebend ist, nicht diejenige in der inhaltlich abweichenden Zusammenfassung. § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO stellt auf den I n- halt des Plans, nicht denjenigen der Zusammenfassung ab. Auch wenn es z u- trifft, dass, wie die Revision behauptet, den Gläubigern v or der Beschlussfa s- sung nur die Zusammenfassung überlassen worden war, was nach § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, ändert sich am Ergebnis nichts. Gemäß § 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs - und Abstimmungstermin öffentlich b e- kannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der G e- schäftsstelle eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung genügt als Nac h- weis der Zustellung an alle Beteiligte (§ 9 Abs. 3 InsO). Den Gläubigern ist es zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhal t des Plans nachz u- lesen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 , aaO Rn. 21). Ob dem Plan die Bestätigung gemäß § 250 InsO zu versagen gewesen wäre, wenn die gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO übersandte Zusammenfassung mit dem Plan nicht übereinstimmt, kann dah instehen. Ist der Plan rechtskräftig bestätigt, ist jede n- falls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend. Bestätigt wird der Plan (§ 248 InsO), nicht die Zusammenfassung. Offensichtliche Fehler des Plans können seit 1. März 2012 vom Verwalter nach § 221 Satz 2 InsO bei entsprechender Ermächtigung ber i chtigt werden, was der gerichtlichen Bestätigung bedarf (§ 248a InsO). 17 18 - 9 - (2) Widersprüchlich sind die Aussagen des Insolvenzplans und der Z u- sammenfassung nicht hinsichtlich der Bestimmung zur Fortführung der A nfec h- tungsklagen, sondern zur Verteilung des dadurch erzielten Erlöses, der die Masse 2 bildet. Diese Regelung hat das Berufungsgericht zu Unrecht zur Beu r- teilung der Frage herangezogen, ob die Anfechtungsklagen fortgeführt werden solle n . Diese Frage ist h ier nicht geregelt. Das Berufungsgericht hat die ma ß- gebliche Regelung übersehen, stattdessen die Verteilungsregelung und damit eine n nicht unmittelbar einschlägigen Auslegungsstoff zugrunde gelegt. Wie die Verteilungsregel auszulegen ist, bedarf hier keine r Entscheidung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 , aaO Rn. 12 ff). b) Durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens war der vorli e- gende Rechtsstreit entsprechend § 240 ZPO unterbrochen, weil er die Inso l- venzmasse dieses Insolvenzverfah rens betrifft. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings gesehen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei § 240 ZPO grundsätzlich den fo r- mellen Parteibegriff zugrunde legt (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 15 6 , 157 ; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rn. 7). Es muss das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Prozesspartei eröffnet worden sein. Das war vorliegend nicht der Fall. § 240 ZPO muss aber entspr e- chend angewandt werden, wenn, wie hier, die Prozes sführungsbefugnis des Prozessstandschafters der Partei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entfällt. (1) Nach § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO wird der fortgeführte Anfechtungspr o- zess auf Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweich ende 19 20 21 22 - 10 - Regelung getroffen wird. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter als gewillkü r- ter Prozessstandschafter des Schuldners tätig (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 29). Ist dagegen im Plan eine abweichende Regelung getroffen, kommt auch eine gewil lkürte Prozessstandschaft für die Gläubiger oder eine gesetzliche Prozessstandschaft in Betracht. Im vorliegenden Fall ist eine a b- weichende Regelung zum Teil, nämlich hinsichtlich des Erlöses getroffen, der den Gläubigern zustehen sollte. Jedenfalls i st die im Insolvenzplan nach § 259 Abs. 3 InsO begründete gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin als Verwalterin im ersten Inso l- venzverfahren nicht gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen, weil der Auftrag nicht vom Schuldner erteilt wurde. Die Klage wurde d urch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens nicht unzulässig, sie kann nicht abgewiesen werden (vgl. für diesen Fall BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149, 150 f; HK - InsO/Kayser, 6. Aufl., § 85 Rn. 16). Dann aber wird der Recht s- streit in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen ( Jaeger/ Windel , InsO, § 85 Rn. 12; MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl. , vor §§ 85 bis 87 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl. , § 240 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rn. 7; aA MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 4. Auf l ., § 240 Rn. 15). Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 17 AnfG, der für den para l- lel gelagerten Fall eines anhängigen Prozesses über eine Gläubigeranfechtung ausdrücklich die Unterbrechung des Prozesses anordnet, w enn das Insolven z- verfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit aufnehmen. (2) Im Insolvenzplan ist bei der Bestimmung der Masse 2 geregelt, dass von den Erlösen aus den Anfechtungsprozessen die Rechtsverfolgungskosten abzuziehen sind. Es sind jedoch keine Rückstellungen gebildet für die Kosten 23 24 - 11 - verlorener Prozesse, die aus den Erlösen gewonnener Prozesse nicht gedeckt sind. Diese sind folglich gemäß § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO von der Schuldnerin zu tragen. Diese gesetzliche Zahlungspflicht der Schuldnerin trifft, wenn über ihr Vermögen zwischenzeitlich ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird, die I n- solvenzmasse, aus der der Anspruch - sei es womöglich auch nur in Höhe einer Quote - zu befriedigen ist. Nach dem Zweck des § 240 ZPO muss deshalb der Rechtsstreit unterbrochen werden, weil andernfalls der Insolvenzverwalter des ersten Verfahrens zu Lasten und auf Risiko der Masse des neuen Insolvenzve r- fahrens weiter prozessi eren könnte. (3) Im Falle des Obsiegens fällt der Erlös aus dem Prozess in die Masse des neuen Insolvenzverfahrens und nicht den Gläubigern des ersten Insolven z- verfahrens zur Verteilung gemäß den Bestimmungen des Insolvenzplans zu. Der Insolvenzplan k ann zwar nicht als privatrechtlicher Vergleich der Gläubiger mit dem Schuldner angesehen werden, schon weil der Wille einzelner Gläub i- ger durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann ( vgl. §§ 244 ff InsO). Der Insolvenzplan ist vielmehr ein spezifi sch insolvenzrechtliches I n- strument, mit dem die Gläubigergesamtheit die Befriedigung aus dem Schul d- nervermögen organisiert (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 1 5 ). Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzglä u- biger, d ie Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteili g- ten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners können hier gemäß § 217 InsO abweichend von der Insolvenzordnung geregelt werden. Das gilt jedoch naturgemäß nur für das Insolvenzverfahren, in welchem der I n- solvenzplan angenommen und bestätigt wird. Regelungen für spätere Inso l- venzverfahren desselben Schuldners können nicht getroffen werden. 25 - 12 - (4) Wird, wie im vorliegenden Fall, vor vollständiger Erfüllung des Planes ü ber das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so s ind gemäß § 255 Abs. 2 InsO die Stundung en oder d ie (Teil - )Erlass e , die im Insolvenzplan vorgesehen sind, für alle Gläubiger hinfällig. Denn diese sollen in einem neuen Insolvenzver fahren gegenüber neuen Gläubigern nicht schlechter gestellt werden, etwa indem sie lediglich eine Quote auf ihre frühere Quote nach dem Plan erhalten ( vgl. MünchKomm - InsO/Huber, 2. Aufl., § 255 Rn. 31 ff; Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 255 Rn. 1 4). Im Übrigen bleibt aber der I n- solvenzplan im Grundsatz bestehen ( vgl. MünchKomm - InsO/Huber, aaO Rn. 37; HmbKomm - InsO/Thi e s, 4. Auf., § 255 Rn. 15 f; Silcher in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 255 Rn. 11; Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 255 R n. 21; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 255 Rn. 21), sofern in i h m nicht etwas anderes bestimmt ist (Uhlenbruck/Lüer, aaO). bb) Demgemäß bleiben auch die Anfechtungsmöglichkeiten weiter b e- stehen, die gemäß § 259 Abs. 3 InsO aufrechterhalten wurden. E s wäre mit Sinn und Zweck der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens unvereinbar, bei Eröffnung bereits bestehende und geltend gemachte Anfechtungsmöglic h- keiten entfallen zu lassen (vgl. § 17 Abs. 1 AnfG) . Dass dieselben Rechtshan d- lungen gegebenenfall s ganz oder teilweise auch im neue n Insolvenzverfahren anfechtbar wären, ändert daran nichts. ( 1 ) Mit der Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens gehen die Befu g- nisse des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu ve r- walten und darüber z u verfügen, gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Das gilt auch bezüglich der sich aus dem Insolvenzplan noch ergebenden Rechte und Pflichten. Für eine gesonderte Planüberwachung gemäß § 260 InsO ist daneben kein Raum. Diese endet vielmehr mit Eröffnung des neuen 26 27 28 - 13 - Insolvenzverfahrens (HK - InsO/ Flessner, 6. Aufl. § 268 Rn. 1) und ist aufzuh e- ben (MünchKomm - InsO/Ste ph an, aaO § 268 Rn. 8). Dementsprechend ist im Streitfall die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans mit Beschluss vom 4. Juli 2011 aufgehoben worden . (2) Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gemäß § 259 Abs. 3 InsO ist zwar von Gesetzes wegen nicht notwendig mit einer Planübe r- wachung verbunden. Für sie kann aber nichts anderes gelten. Es ist für den Verwalter des neu erö ffneten Insolvenzverfahrens eine zentrale Aufgabe, A n- fechtungsansprüche geltend zu machen. Viele der schon im Rahmen des er s- ten Insolvenzverfahrens angefochtenen Rechtshandlungen können auch im neue n Verfahren anfechtbar sein. Da die nicht befriedigten Ins olvenzgläubiger des ersten Insolvenzverfahrens nunmehr auch Insolvenzgläubiger des neuen Insolvenzverfahrens sind und in diesem quotenmäßig befriedigt werden, b e- steht kein Grund, die Insolvenzanfechtungsansprüche aus dem ersten Inso l- venzverfahren gesondert abzuwickeln und die damaligen Insolvenzgläubiger daraus gesondert zu befriedigen. Dies liefe im Kern auf die Abwicklung von zwei parallelen Insolvenzverfahren in einen Teilbereich hinaus, die schon de s- halb nicht zu rechtfertigen ist, weil es an zwei getre nnten Insolvenzmassen fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, ZIP 2011, 1326 Rn. 6). In das neue Insolvenzverfahren sind alle Altverbindlichkeiten des Schuldners einbezogen. Altgläubiger, soweit sie im Rahmen des Insolvenzplans befriedi gt wurden, können ihrerseits insolvenzrechtliche n Anfechtungen ausgesetzt sein. Dann müssen umgekehrt die aus dem ersten Insolvenzverfahren fortbestehe n- den Anfechtungsansprüche ebenfalls zur Masse des neuen Insolvenzverfa h- rens gehören, aus dem auch die Alt gläubiger (anteilig) befriedigt werden. 29 - 14 - ( 3 ) Ein Nebeneinander zwei er Verfahren zur Geltendmachung von A n- fechtungsansprüchen und Verteilung der hieraus gewonnenen Beträge würde schließlich zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen führen. Ist ein Anfec h- tu ngsanspruch allerdings bereits im Rahmen des Planverfahrens erfolgreich rechtskräftig durchgesetzt worden, kommt wegen desselben Vorgangs ein ne u- er Anspruch gegen den Anfechtungsgegner auf Rückgewähr zur Masse im neuen Insolvenzverfahren nicht mehr in Betr acht (vgl. BGH, Urteil vom 15. N o- vember 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 15 ff, 19 ff). Fällt aber der nach § 259 Abs. 3 InsO geltend gemachte Anfechtungsa n- spruch in die Masse des neu eröffneten Insolvenzverfahrens , muss der bereits anhängige Rec htsstreit entsprechend § 240 ZPO durch die Eröffnung des zwe i- ten Insolvenzverfahrens unterbrochen werden, damit der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren prüfen kann, ob er den Prozess gemäß § 85 InsO aufn ehmen will. Er kann nicht, etwa durch die Annahme eines gesetzlichen Parteiwechsels, gezwungen werden, nicht Erfolg versprechende Prozesse zu Lasten der Masse des zweiten Insolvenzverfahrens fortzuführen. 2. Die Klägerin hat als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldneri n den Rechtsstreit wirksam nach § 85 InsO, jedenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, aufgenommen. a) Die Klägerin hat mehrfach erklärt, dass sie den Prozess als Verwalt e- rin in dem neuen Insolvenzverfahren fortführen will , und damit den Rechtsstreit gemäß § 85 ZPO aufgenommen. b) Der streitgegenständliche Anfechtungsanspruch gehört zur Masse des zweiten Insolvenzverfahrens. Der Rechtsstreit wurde zwar zuvor nicht von der 30 31 32 33 34 - 15 - Schuldnerin geführt, aber gemäß § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO teilw eise auf deren Rechnung , teilweise für die Gläubiger . Für diesen Fall ist § 85 InsO entspr e- chend anwendbar. Die Klägerin als Verwalterin in dem neuen Insolvenzverfa h- ren muss die Möglichkeit haben, den Prozess selbst zu führen und die in die Masse fallenden Anfechtungsansprüche geltend zu machen . Müsste sie weite r- hin in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Insolvenzplan klagen, müsste sie Leistung an sich als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren verlangen. Das führte zum selben Ergebnis, wäre aber bei p ersonenverschiedenen Ve r- wa l tern für die Masse unzweckmäßig. Jedenfalls könnte der Verwalter in dem neuen Verfahren den Auftrag zur gewillkürten Prozessstandschaft jederzeit kündigen und die Prozessführung an sich ziehen. Derart unterschiedliche Ve r- fahrens weisen sind abzulehnen . Die Lösung kann sich auch insoweit an der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG orientieren. 3. Die Klageforderung ist begründet, die Berufung des Beklagten unb e- gründet. Der Klägerin steht gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Ab s. 1 InsO gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 45.565,67 e- klagte hat diesen ihm verbliebenen Betrag aus der Leistung der Insolven z- schuldnerin vom 17. November 2009 erlangt. a) Durch die Zahlung hat der Beklagte eine Befriedigung für seine ve r- meintlichen Forderungen aus d em Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts erlangt. Die Leistung erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Inso l- venzverfahrens, nämlich am 17. November 2009. Maßgeblich ist der Inso l- venzantrag vom 15 . Dezember 2009, der zur Eröffnung des ersten Insolven z- verfahrens geführt hat. Auf der Grundlage dieser Verfahrenseröffnung hat die Klägerin als Verwalterin im ersten Insolvenzverfahren Klage erhoben. Diesen Anspruch macht sie nach Unterbrechung und Aufnah me des Rechtsstreits we i- 35 36 - 16 - terhin geltend. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob bei einem en t- sprechenden Anfechtungsanspruch infolge der Eröffnung des zweiten Inso l- venzverfahrens die Monatsfrist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Hinblick auf § 139 Abs. 2 InsO als gewahrt angesehen werden könnte, kommt es nicht an. b) Die Deckungshandlung der Schuldnerin war inkongruent. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während des A n- fechtungszeitraums von drei Monaten der Deckun gsanfechtung ( §§ 130, 131 InsO ) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 9 mwN). Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 (IX ZR 14/97 , BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof zudem in ständ i- ger Rechtsprechung angenommen, dass eine inkongruente Deckung auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmitte l- bar be vorstehenden Zwangsvollstreckung geleiste t hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 6 mwN). Die Zwangsvollstr e- ckung war hier bereits eingeleitet. An der Zahlung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung besteht deshalb kein Zweifel. c) In der Ankündigung der Klägeri n, den Prozess vor dem Arbeitsgericht nicht aufnehmen zu wollen, liegt keine Freigabe in dem dort geführten Passi v- prozess gegen die Schuldnerin . § 85 Abs. 2 InsO gilt hier nicht (vgl. HK - InsO/ Kayser, aaO § 85 Rn. 62, 64). Der Beklagte konnte n ach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin seine Ansprüche nur durch Anmeldung zur Tabelle (§§ 87, 194 ff InsO ) oder nach Maßgabe des Insolven z- plans weiterverfolgen. 37 38 - 17 - d) In der Geltendmachung von gesetzlichen Insolvenzanfe chtungsa n- sprüchen durch die Klägerin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Selbst wenn die Schuldnerin den Beklagten vorsätzlich schädigte, wie d i e se r behau p- tet, können entsprechende Ansprüche nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werd en. Begründete Anfechtungsansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 27.10.2010 - 2 O 91/10 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.12.2011 - 15 U 273/10 - 39
Full & Egal Universal Law Academy