ECLI:DE:BGH:2017:231017BIXZR209.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 209/17 vom 23. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 23. Oktober 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Se p- tember 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der von ihm mitgeteilte Sachverhalt bot weder Veranla s- sung zur Erteilung von Hinweisen noch zur Setzung einer Frist zur weiteren B e- gründung des Rechtsmittels vor der Entscheidung des Senats. Eine Umdeutung de s mehrfach ausdrücklich als Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO bezeichn e- ten Rechtsmittels in eine Anhörungsrüge kam auch deshalb nicht in Betracht, weil der XII. Zivilsenat einen solchen Rechtsbehelf durch Beschluss vom 12. Juli 20 17 zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von Gesetzes w e- gen unanfechtbar war (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Die Gewährung von Akteneinsicht vor der Entscheidung über die Anh ö- rungsrüge kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vo r- 1 2 - 3 - bringen die Instanzakten bei dem Oberlandesgericht Köln eingesehen; diese sind lediglich um den angefochtenen Senatsbeschluss ergänzt worden. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache re chnen kann. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 19.05.2016 - 222 C 26/14 - LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2017 - 10 S 121/16 - 3
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