ECLI:DE:BGH:2017:110917BIXZR209.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 209/17 vom 11. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyber g am 11. September 2017 beschlossen: Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Für die Entscheidung üb er die "Nichtigkeitsbeschwerde" ist der IX. Zi - vilsenat zuständig. Über Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Se - nats entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichthofs für das Jahr 2017 dessen Vertretersenat (A. VI. 3. b). Der I X. Zivilsenat ist der Vertretersenat des XII. Senats (vgl. B. VI. 2. a) aa). Der Senat entscheidet hierüber durch Beschluss, weil dies der Entscheidung im Ausgangsverfahren entspricht (vgl. BG H, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05, WM 2006, 1365 Rn. 6; vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 379/09, nv Rn. 6). 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der für ihre Statthaftigkeit notwendigen schlüssigen Darlegung eines Wieder - aufnahmegrundes fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. O ktober 2016 - XI ZA 1 2 - 3 - 4/16, nv Rn. 7 mwN). Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage nur wegen der dort abschließend aufgefü hrten Nichtigkeitsgründe statt. a) In der Behauptung, eine ordnungsgemäße Abgabe des Verfahrens durch den X. an den XII. Zivilsenat sei unterblieben, liegt keine schlüssige Dar - legung einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Das Gegenteil ergibt sich aus dem öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilungsplan des Bun - desgerichtshofs für das Jahr 2017. Die Eintragu ng des Verfahrens war zu - nächst beim X. Zivilsenat vorgenommen worden, weil dieser Senat gemäß A. I. X. Nr. 12 für alle Entscheidungen zuständig ist, die erforderlich werden, bevor sich der für die Bearbeitung der Sache zuständige Senat feststellen lässt. Im Hinblick auf die sich aus den Instanzakten ergebende Zuständigkeit ist das Ver - fahren dann gemäß A. I. XII. Nr. 5 a) an den XII. Zivilsenat abgegeben worden. b) Hinsichtlich der Rüge der Zuständigkeit des XII. Zivilsenats fehlt es an einer Darlegung , warum der Beklagte gehindert gewesen sein sollte, die Nich - tigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen (§ 579 Abs. 2 ZPO). Dies dürfte ausscheiden , weil der Beklagte in seiner Anhörungsrüge gerade eine Entscheid ung jenes Senats begehrt hatte. c) Im Hinblick auf die weiter geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkenn - bar. Der Beklagte macht im Wesentlichen jene Einwendungen geltend, welche er bereits in seiner Anhörungsrü ge vorgebracht hatte. 3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urschriften der Beschlüsse vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 mit den Namensun - terschriften der dort erkennenden Richter in dem beim Bundesgerichthof ver - 3 4 5 6 - 4 - bliebenen Se natsheft enthalten sind (vgl. § 541 Abs. 2 i.V.m. § 565 Satz 1 ZPO, BGH, Beschluss vom 23. Februar 2 017 - III ZR 323/13, nv Rn. 6). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 19.05.2016 - 222 C 26/14 - LG Köln, E ntscheidung vom 06.03.2017 - 10 S 121/16 -
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