BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/03 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. September 2003, berichtigt durch Beschluss vom 31. Oktober 2003, wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 118.952,03 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Nach der Rechtsprechung des Senats schuldet der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grunds344tzlich keinen Hinweis auf die H366he der anfallenden Ge- 2 - 3 - b374hren. Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regel-m344337ig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Verg374tung zu zahlen hat. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche H366he seines Entgelts mitzuteilen. Allerdings kann sich aus besonderen Umst344nden des Einzelfalles nach Treu und Glauben (247 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen 374ber die voraussichtliche H366he seiner Verg374tung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtw374rdigung zu be-r374cksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungew366hnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus erge-bende hohe Geb374hren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen k366nnen, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit f374r den Mandanten sowie dessen Verm366gensverh344ltnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanw344lten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; je m.w.N.). 3 Letztlich h344ngt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertrags-schluss 374ber die voraussichtliche H366he der Verg374tung aufzukl344ren, entschei-dend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umst344nden des Einzelfalles ein entsprechendes Aufkl344rungsbed374rfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643; Urt. v. 2. Juli 1998 aaO S. 1803). 4 Dieser Ma337stab gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn bereits ein Mandat besteht und ein Folgemandat erteilt wird. So lag etwa im Urteil des Senats vom 2. Juli 1998 (aaO) ein Folgemandat vor. 5 - 4 - Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist damit gekl344rt. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. Der Senat sieht keinen Anlass f374r eine 304nderung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf Folge-mandate. Insbesondere aus der umfassenden Belehrungspflicht des Anwalts im Rahmen eines bestehenden Mandats, ergibt sich hierf374r nichts. Auf die Kosten eines Folgemandats bezieht sich dieses Mandat nicht. 6 Diese Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung ersichtlich zugrunde gelegt. Die Subsumtion im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters. 7 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2002 - 314 O 222/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2003 - 4 U 172/02 -
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