BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein InsO 247247 17, 131 Abs. 1 Nr. 2 Zum Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsrechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZR 210/04 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 29. September 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 21.009,49 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 26 Nr. 8 EGZPO; 247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat je-doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen der 247 131 Abs. 1 Nr. 3, 247 133 InsO nicht gepr374ft hat, steht nicht in Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; es hat keine Rechtsfrage anders be-antwortet als eine Vergleichsentscheidung. 2 - 3 - Im 334brigen hat der Kl344ger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht ausreichend dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass f374r die Beklagte Anlass bestand, an der Liquidit344t der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407). 3 2. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Vortrag des Kl344gers zur Substantiierung die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin weichen zwar von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und sind 374berzogen. Darauf beruht das Berufungsurteil aber nicht, weil der Sachvortrag des Kl344gers nicht einmal die Mindestanforderungen erf374llte: 4 a) Es war Sache des Kl344gers, den Bestand und die F344lligkeit der Ver-bindlichkeiten der Schuldnerin ausreichend vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Darlegungslast zu stellen sind, ist insbesondere zu ber374cksichtigen, ob sich die vorzutragenden Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich einer Partei abgespielt haben. Dem Insolvenzverwalter stehen h344ufig zur Begr374ndung einer Anfechtungsklage 374ber die aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus nur geringe Erkenntnism366g-lichkeiten zur Verf374gung. Zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast w374rden daher h344ufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von vorn-herein vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punk-ten l374ckenhaft ist, eine Erg344nzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen und Gebr344uche im Gesch344ftsverkehr zul344sst (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010). Deshalb kann die Vorlage von Listen 374ber die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung mit erg344nzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gl344ubiger, zur 5 - 4 - Substantiierung gen374gen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen 374ber den jeweiligen Anspruch und seine F344lligkeit entnehmen lassen. b) Die vom Kl344ger zun344chst vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten in Anlage K 8 gen374gte den Anforderungen nicht, weil dort nicht einmal der Rechtsgrund der einzelnen Forderungen angegeben war. Nachdem die Beklag-te den Bestand und die F344lligkeit der Forderungen bestritten hatte, hat der Kl344-ger ohne Sachvortrag zu den einzelnen Forderungen eine neue Liste zu den-selben Stichtagen vorgelegt (Anlage K 21 mit 104 Forderungen), die allerdings nunmehr zu teilweise weit abweichenden Zahlen gelangte, ohne dass dies er-l344utert worden w344re. Zudem hat er ein Konvolut von 214 Anlagen beigef374gt, die die zugrunde liegenden Rechnungen darstellen sollten (Anlage K 22). Eine Zu-ordnung der Rechnungen zu den Nummern der Liste ist jedoch nicht erfolgt. Zwar kann anhand der Belegnummern (Rechnungsnummern), die in der Liste aufgef374hrt sind, nach passenden Rechnungen in dem Anlagenkonvolut gesucht werden. Diese sind teilweise (Firma M. , Nrn. 8-65) in niederl344ndisch verfasst. In dem Konvolut sind aber auch zahlreiche Rechnungen enthalten, die in der Liste nicht aufgef374hrt sind, etwa weitere Rechnungen derselben Gl344ubi-ger, Rechnungen anderer Gl344ubiger (z.B. von Rechtsanw344lten) oder auch Gut-schriften wegen defekter Ware etc. Der Kl344ger hat damit dem Gericht ein Kon-volut von Belegen eingereicht, aus denen sich dieses sodann die passenden Unterlagen selbst zusammensuchen sollte. Dabei blieb unklar, wie die 374brigen Unterlagen in dem in Bezug genommenen Konvolut zur ber374cksichtigen sein sollten. 6 Die auf der Liste angegebenen F344lligkeiten sind den Rechnungen zudem zumindest teilweise nicht zu entnehmen; au337erdem weichen die F344lligkeitsan-gaben in der Liste von den Angaben in den Rechnungen ab. Teilweise wurde in 7 - 5 - der Liste f374r die F344lligkeit der Tag einen Monat nach Rechnungsdatum ange-setzt, selbst wenn die Rechnung andere Daten angibt. Liste und Rechnungen stimmen nicht 374berein. Unter diesen Umst344nden sind die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen f374r eine Substantiierung unzureichend. Die in Bezug genommenen Anlagen h344tten zumindest geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuzuordnen und mit der Liste stimmig sein m374ssen. Dies war nicht der Fall. 8 Das Grundrecht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r, das Willk374rverbot und das Recht auf ein faires Verfahren wurden durch das Berufungsgericht nicht verletzt. 9 - 6 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 10 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.12.2003 - 10 O 254/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.09.2004 - 2 U 1/04 -
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