BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/05 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 27.561,60 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht ist, ohne Grundsatzfragen zu ber374hren, zutref-fend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgesch344ft, welches ein gesamtvertre-tungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft entgegen 247 78 Abs. 2 Satz 1 AktG mit einem Dritten allein abgeschlossen hat, schwebend un- 2 - 3 - wirksam ist und durch Genehmigung der anderen gesamtvertretungsberechtig-ten Vorst344nde wirksam wird. Hierbei gelten, sofern sich aus der Natur des Rechtsgesch344fts nichts anderes ergibt, 247247 177 ff, 182 ff BGB (vgl. M374nch-Komm-AktG/Hefermehl/Spindler, 2. Aufl. 247 78 Rn. 68 ff, 71). Der Abschluss ei-nes Gesch344ftsbesorgungsvertrages mit einem anwaltlichen Berater ist danach ohne Zweifel genehmigungsf344hig. 2. Die Beurteilung der Frage einer konkludenten Genehmigung durch den zun344chst nicht beteiligten zweiten gesamtvertretungsberechtigten Vorstand liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Grundsatzfragen stellen sich auch im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht ist bei der Annahme der Genehmigung auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1987 (II ZR 92/87, ZIP 1988, 370, 371) abgewichen, wonach in dem Verhalten des zun344chst 374bergangenen Vorstandes der Ausdruck des Willens zu sehen sein kann, das bisher als unverbindlich angesehene Gesch344ft verbindlich zu machen. Hierf374r gen374gt eine formlose interne Erkl344rung gegen374ber dem Vor-standsmitglied, von dem das Gesch344ft ohne Vertretungsmacht geschlossen worden ist (vgl. M374nchKomm-AktG/Hefermehl/Spindler, aaO Rn. 68). Die W374r-digung des Berufungsgerichts, die Reaktion des Vorstandes S. gegen374ber dem Vorstand H. auf dessen Einbindung in die laufenden Aktivit344ten der kl344gerischen Rechtsanw344lte auf der Grundlage des Beratungsvertrages reiche als Genehmigung aus, ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willk374rlich. 3 3. Der von der Beklagten behauptete Geh366rsversto337 bez374glich der Um-setzungschancen des von den klagenden Rechtsanw344lten vorbereiteten Ver344u-337erungsgesch344fts liegt nicht vor. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgese-hen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutra- 4 - 4 - gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2005 - 2/21 O 234/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2005 - 16 U 45/05 -
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