BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 210/05 Verk374ndet am: 11. November 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 745, 2038, 2040 Abs. 1 Die Erben k366nnen ein Mietverh344ltnis 374ber eine zum Nachlass geh366rende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit k374ndigen, wenn sich die K374ndigung als Ma337-nahme ordnungsgem344337er Nachlassverwaltung darstellt. BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. November 2009 durch die Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2005 aufgeho-ben. Die Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landge-richts Dresden vom 13. Mai 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass dieser verurteilt wird, an die Kl344ger 22.597,81 200 nebst Zinsen in H366he von 5 %-Punkten 374ber dem jeweils g374ltigen Basiszinssatz gem344337 247 247 BGB hier-aus seit dem 6. Januar 2004 zu zahlen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren vom Beklagten Entsch344digung f374r die Nutzung ei-ner Immobilie. 1 Im Jahr 1980 vermietete Herr E. S. (im Folgenden: Erblasser) das mit der "Villa H. " bebaute Grundst374ck in R. (im Folgenden: Grundst374ck H.) an 2 - 3 - die Staatlichen Kunstsammlungen D. Der monatliche Mietzins betrug 399,25 M/DDR. Das Grundst374ck H. diente der Unterbringung der Puppenthea-tersammlung. 1989 verstarb der Erblasser; Erben nach ihm wurden Frau E. zu 274, Herr B. zu 275 und Frau U. zu 274. Letztere schenkte ihren Erbteil im Jahre 1996 dem Landesverein S. Heimatschutz e.V. (im Folgenden: Landesverein). Auf Seiten der Mieterin trat nach der Wende zum 3. Oktober 1990 der beklagte Freistaat Sachsen als Rechtsnachfolger in den Vertrag ein. Die Miterben E. und B. verhandelten in der Folgezeit mit dem Beklagten vergeblich 374ber eine Erh366hung des Mietzinses, der sich nach der W344hrungs-union auf 399,25 DM und ab 1. Januar 2002 auf 204,13 200 belief. 3 Rechtsanw344ltin R. k374ndigte u.a. mit Schreiben vom 4. M344rz 2002 den Mietvertrag gegen374ber dem Beklagten zum 31. Mai 2002 "im Namen der Er-bengemeinschaft nach E. S."; gleichzeitig widersprach sie einer Fortsetzung des Mietverh344ltnisses zu den bisherigen Konditionen. Die Beklagte r344umte das Grundst374ck in der Folgezeit nicht. 4 Mit notariellem Vertrag vom 15. April 2003 verkauften die drei Miterben das Grundst374ck H. an die Kl344ger. Unter Ziffer 4 des Kaufvertrages war verein-bart, dass Besitz und die Nutzungen mit vollst344ndiger Kaufpreiszahlung auf die Kl344ger 374bergehen. Die Kl344ger wurden am 14. August 2003 als Eigent374mer im Grundbuch eingetragen. 5 Nachdem der Beklagte zun344chst mit Schreiben vom 5. August 2003 f374r das Grundst374ck H. einen monatlichen Mietzins von 4.078 200 angeboten hatte, erkl344rte er schlie337lich seinerseits mit Schreiben vom 30. September 2003 die K374ndigung des Mietverh344ltnisses mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Der Beklagte gab das Grundst374ck H. am 5. Januar 2004 an die Kl344ger zur374ck. 6 - 4 - Das Landgericht hat der auf Nutzungsentsch344digung gerichteten Klage f374r den Zeitraum vom 4. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in H366he von 23.788,23 200 nebst Zinsen stattgegeben. Auf die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung, soweit die Klage noch aufrechterhalten worden ist. 8 I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Mietverh344ltnis zwi-schen den Parteien sei erst durch die K374ndigung des Beklagten zum 31. De-zember 2003 beendet worden, weshalb bis dahin auch lediglich der vertraglich bestimmte Mietzins in H366he von 213,04 200 monatlich von der Beklagten ge-schuldet werde. 9 Der K374ndigung vom 4. M344rz 2002 ermangele es an der notwendigen Vertretungsmacht. Es sei erforderlich gewesen, dass alle drei Miterben gemein-schaftlich i.S. von 247 2040 BGB die K374ndigung des Mietverh344ltnisses erkl344rten. Die Notwendigkeit des gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben ergebe sich daraus, dass die K374ndigung das Mietverh344ltnis beende, mithin eine Verf374gung hier374ber im Sinne von 247 2040 BGB getroffen werde und damit elementar der 10 - 5 - zentrale Satzungszweck des Landesvereins - Betreiben der Puppensammlung - verloren gehe. Eine Mitwirkung des Landesvereins sei auch nicht im Hinblick auf eine optimale Nachlassverwaltung - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachlasserhaltung (247247 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 745 BGB) - nach 247 242 BGB entbehrlich gewesen. Einer Zustimmung zur K374ndigung des Grundst374cks H. h344tte der eigene Satzungszweck des Landesvereins entgegengestanden. Der Landesverein als Miterbe habe weder der Zeugin R. noch dem Zeu-gen F. eine wirksame Vollmacht erteilt. Eine wirksame Bevollm344chtigung der Zeugin R. ergebe sich auch nicht nach den Grunds344tzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen 334ber-pr374fung stand. 12 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die K374ndigung des Mietverh344ltnisses eine Verf374gung i.S. des 247 2040 Abs. 1 BGB ist. 13 Unter Aufgabe seiner fr374heren Rechtsprechung hat der Senat f374r Land-wirtschaftssachen nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die K374n-digung eines Pachtvertrages 374ber ein Nachlassgrundst374ck durch eine Erben-gemeinschaft als Verp344chterin eine Verf374gung i.S. des 247 2040 Abs. 1 BGB ist (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026). Eine sol-che K374ndigung sei zwar keine Verf374gung 374ber das verpachtete Grundst374ck, wohl aber eine Verf374gung 374ber die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die eben-falls zu dem Nachlass geh366rende Pachtzinsforderung. Auch sie geh366re zu den 14 - 6 - Rechten, auf die sich eine Verf374gung i.S. von 247 2040 Abs. 1 BGB beziehen k366nne. Durch die K374ndigung des Vertrags werde das Recht aufgehoben, denn damit erl366sche der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung des Pachtzin-ses (BGH aaO). 15 2. Jedoch war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374r die Wirksamkeit der K374ndigung vom 4. M344rz 2002 nicht erforderlich, dass alle drei Miterben gemeinschaftlich die K374ndigung des Mietverh344ltnisses erkl344rten. Das ergibt sich aus 247 2038 BGB, der die Vorschrift des 247 2040 BGB im vorliegenden Fall verdr344ngt. Gem344337 247 2038 BGB steht auch die Verwaltung des Nachlasses den Er-ben grunds344tzlich gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegen-374ber allerdings verpflichtet, an Ma337regeln mitzuwirken, die zur ordnungsgem344-337en Verwaltung erforderlich sind. Gem344337 247 745 Abs. 1 BGB, der nach 247 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung gelangt, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ord-nungsgem344337e Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. F374gt sich der 374berstimmte Miterbe dem Mehrheitsbeschluss nicht, so k366nnen ihn die 374brigen Miterben etwa auf Abgabe der f374r die Verf374gung erforderlichen Willenserkl344rung verklagen. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Ma337regeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung des anderen treffen. Nach 247 2040 Abs. 1 BGB k366nnen die Erben 374ber einen Nachlassgegenstand jedoch nur gemeinschaftlich verf374gen. 16 Die Frage, ob 247 2040 Abs. 1 BGB f374r Verf374gungen 374ber einen Nachlass-gegenstand ausnahmslos anwendbar ist oder ob 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 745 Abs. 1 BGB im Falle mehrheitlich beschlossener 17 - 7 - Ma337nahmen der ordnungsgem344337en Verwaltung des Nachlasses gegen374ber 247 2040 Abs. 1 BGB vorrangig ist, ist umstritten. 18 a) Bislang ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Verf374-gungen i.S. von 247 2040 Abs. 1 BGB stets s344mtliche Miterben gemeinschaftlich vornehmen m374ssen, auch wenn sie zugleich Ma337nahmen der ordnungsgem344-337en Nachlassverwaltung sind (V. Zivilsenat BGHZ 38, 122, 124). Allerdings hat der V. Zivilsenat in dem Verfahren LwZR 10/05 auf Anfrage des Senats f374r Landwirtschaftssachen mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht mehr fest-halte (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027). Der Senat f374r Landwirtschaftssachen hat sich in seinem Urteil vom 28. April 2006 mit der Streitfrage eingehend besch344ftigt, sie im Ergebnis jedoch offen gelassen (BGH aaO S. 1027 f. m.w.N.). Allerdings hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die strikte Einhaltung des - aus der gesamth344nderischen Bin-dung herr374hrenden - Prinzips des gemeinschaftlichen Handelns bei Verf374gun-gen jedenfalls dann nicht f374r einsichtig halte, wenn sich die Verf374gungen nicht nachteilig auf den Nachlassbestand auswirkten (aaO S. 1028). 19 In seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 164, 181, 184 f.) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. 374ber die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Miterbe im Rahmen der Nachlassverwaltung zur Mit-wirkung an einer Verf374gung verpflichtet ist, klargestellt, dass unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses i.S. von 247 2038 Abs. 1 BGB alle Ma337regeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten fallen. Dazu z344hlten grunds344tzlich auch Verf374gungen 374ber Nachlassgegenst344n-de, nur m374sse neben der Ordnungsm344337igkeit die Erforderlichkeit einer solchen 20 - 8 - Verwaltungsma337nahme durch besondere Umst344nde belegt sein, um eine Mit-wirkungspflicht zu begr374nden (BGHZ 164, 181, 184). Die systematische Stel-lung des engeren 247 2040 Abs. 1 BGB, der dem weitergehenden 247 2038 Abs. 1 BGB nachfolge, unterst374tze ein solches Verst344ndnis, das auch durch die Ent-stehungsgeschichte belegt werde. Nach den Motiven zum B374rgerlichen Ge-setzbuch umfasse die Verwaltung - 344hnlich weit - die gesamte tats344chliche und rechtliche Verf374gung 374ber das verwaltete Gut, schlie337e also Ver344u337erungen, zu denen der Verwalter berechtigt sei, nicht aus (BGHZ 164, 181, 185 unter Ver-weis auf Mugdan, Die gesamten Materialien zum B374rgerlichen Gesetzbuch 5. Bd. S. 337 zu 247 1978 Abs. 1). b) In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu dem Verh344ltnis zwischen 247 2038 BGB und 247 2040 BGB vertreten (zum Meinungsstand s. be-reits BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027). 21 aa) Eine Meinung spricht sich f374r einen Vorrang der Regelung des 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB aus. Danach sollen mehrheitlich beschlos-sene Ma337nahmen der ordnungsgem344337en Nachlassverwaltung auch Verf374-gungsgesch344fte umfassen; Einstimmigkeit w344re demzufolge nicht erforderlich (AnwK-BGB/Ann 2. Aufl. 247 2040 Rdn. 13; ders. Anm. MittBayNot 2007, 133, 134 f.; Jauernig/St374rner BGB 12. Aufl., 247 2040 Rdn. 2; Soergel/M. Wolf BGB 13. Aufl. 247 2038 Rdn. 5; Frank Erbrecht 4. Aufl. 247 19 Rdn. 19; Leipold Erbrecht 17. Aufl. Rdn. 736; Muscheler ZEV 1997, 222, 230 f.; Schopp ZMR 1967, 193, 195; Kipp/Coing Erbrecht 14. Aufl. S. 613 f.; vgl. auch Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. 247 2038 Rdn. 5). 22 bb) Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verf374gungen 374ber einen Nachlassgegenstand als Ma337nahmen ordnungsgem344337er Nachlassverwaltung mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden k366nnten, wenn dadurch das nach 23 - 9 - 247 2040 Abs. 1 BGB gesch374tzte Interesse der anderen Miterben an der Werter-haltung des Nachlasses nicht wesentlich beeintr344chtigt wird (vgl. RGRK/Kregel 12. Aufl. 247 2040 Rdn. 2; Johannsen WM 1970, 573, 576; Ann MittBayNot 2007, 131, 134 f.; neuerdings auch Brox/Walker Erbrecht 23. Aufl. Rdn. 507). 24 cc) Die wohl 374berwiegende Auffassung nimmt mit der fr374heren Recht-sprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, dass auch f374r Verf374-gungen 374ber einen Nachlassgegenstand, die zugleich Ma337nahmen der ord-nungsgem344337en Nachlassverwaltung sind, die speziellere Vorschrift des 247 2040 Abs. 1 BGB gelte; danach m374ssten solche Verf374gungen von s344mtlichen Miter-ben gemeinschaftlich vorgenommen werden (Bamberger/Roth/Lohmann BGB 2. Aufl. 247 2040 Rdn. 2; Erman/Schl374ter BGB 12. Aufl. 247 2040 Rdn. 3; ders. Erbrecht 15. Aufl. Rdn. 685; M374nchKomm/Heldrich BGB 4. Aufl. 247 2040 Rdn. 3 und Rdn. 7 ff.; Staudinger/Werner BGB 2002 247 2038 Rdn. 40, 247 2040 Rdn. 1 und 18; ders. ZEV 2006, 360 f.; Bartholomeyczik FS Reinhardt 1972 S. 13, 30 ff.; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl. S. 1130; Olzen Erbrecht 3. Aufl. Rdn. 986; Palandt/Edenhofer aaO 247 2040 Rdn. 1, vgl. aber auch 247 2038 Rdn. 5). Allerdings soll nach Auffassung einiger Autoren 247 2038 Abs. 1 BGB in den F344llen gegen374ber 247 2040 Abs. 1 BGB den Vorrang genie337en, in denen ge-m344337 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung not-wendigen Ma337regeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann; insoweit soll er auch wirksam verf374gen k366nnen (so Schl374ter aaO Rdn. 686; M374nchKomm/ Heldrich aaO 247 2040 Rdn. 3; Palandt/Edenhofer aaO 247 2040 Rdn. 1; Bartholo-meyczik aaO S. 27 f.; Olzen aaO Rdn. 987; s. auch Bamberger/Roth/Lohmann BGB 247 2040 Rdn. 2; dagegen Staudinger/Werner aaO 247 2038 Rdn. 40). 25 - 10 - c) Der Senat folgt jedenfalls f374r den Fall der K374ndigung eines Mietver-h344ltnisses der erst genannten Auffassung (oben aa). Danach k366nnen die Erben ein Mietverh344ltnis 374ber eine zum Nachlass geh366rende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit k374ndigen, wenn sich die K374ndigung als Ma337nahme ord-nungsgem344337er Nachlassverwaltung darstellt. 26 27 aa) 247 2038 i.V.m. 247 745 Abs. 1 BGB erm366glicht den Erben, aufgrund ei-nes Mehrheitsbeschlusses wirksam Verpflichtungsgesch344fte zum Zwecke ord-nungsgem344337er Verwaltung abzuschlie337en (s. nur BGHZ 56, 47, 52). Die Nach-lassverwaltung umfasst sowohl Gesch344ftsf374hrung wie Vertretung, betrifft also sowohl das Innen- wie das Au337enverh344ltnis (h.M.; BGHZ 56, 47, 52; Staudin-ger/Werner aaO 247 2038 Rdn. 40 m.w.N. zum Meinungsstand; siehe auch Schopp ZMR 1967, 193, 195). Wenn aber die Erben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Vertr344ge mit Dritten abschlie-337en und damit obligatorische Rechtspositionen begr374nden k366nnen, ist nicht er-sichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, diese Rechte - ebenfalls mehrheit-lich - wieder aufzuheben (s. dazu auch Schopp ZMR 1967, 193, 195). Die K374n-digung ist ein bezogen auf das Schuldverh344ltnis unselbst344ndiges, akzessori-sches Gestaltungsrecht (vgl. BGHZ 95, 250, 254; Senatsurteil vom 10. Dezem-ber 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897 m.w.N.). Es liegt nahe, dem Recht, einen Vertrag zu begr374nden, auch das Recht folgen zu lassen, diesen wieder zu k374ndigen. Zwar bezieht sich die hier im Streit stehende K374ndigung auf ein Mietver-h344ltnis, das bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hatte und damit nicht erst von den Erben begr374ndet worden ist; sie stellt mithin eine Verf374gung 374ber die zum Nachlass geh366rende Mietzinsforderung dar (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026 zur Pachtzinsforderung). Nichts anderes w374rde sich aber ergeben, wenn die Erben im Rahmen einer 28 - 11 - ordnungsgem344337en Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss gem344337 247247 2038, 745 BGB selbst einen Mietvertrag mit einem Dritten 374ber eine zum Nachlass geh366-rende Immobilie abschl366ssen. Denn gem344337 247 2041 Satz 1 BGB w374rde die auf-grund dieses Vertrages entstehende Mietzinsforderung im Wege der Surrogati-on ebenfalls in den Nachlass fallen (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1968 - III ZR 63/66 - NJW 1968, 1824). Das Argument, aus dem der Gesamthandsgemeinschaft innewohnenden Prinzip der Gemeinschaftlichkeit folge die Notwendigkeit, einstimmig zu han-deln, vermag nicht zu 374berzeugen. Denn dieser Grundsatz ist bereits durch die Verwaltungsregelung in 247 2038 BGB, die u.a. auch Mehrheitsentscheidungen zul344sst, mehrfach durchbrochen (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1028). Hinzu kommt, dass selbst Vertreter der 374berwie-genden Auffassung bei Ma337regeln, die gem344337 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, mit guten Gr374nden jeden Miterben ohne Mitwirkung der anderen f374r verf374gungsberechtigt erachten, ob-gleich 247 2040 Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach (auch) keine Ausnahmen f374r so genannte Notverf374gungen zul344sst (vgl. Muscheler ZEV 1997, 222, 231 und Frank aaO Rdn. 19). 29 Schlie337lich sind die Erben, die sich in der Minderheit befinden, auch oh-ne ein aus 247 2040 Abs. 1 BGB hergeleitetes "Vetorecht" (so M374nchKomm/ Heldrich aaO 247 2040 Rdn. 1) hinreichend gesch374tzt. Zwar kann die Mehrheit der Erben - folgt man der 374berwiegenden Auffassung - gegen das Veto des 374berstimmten Erben ohne ein gerichtliches Verfahren, das auf Abgabe der f374r die Verf374gung erforderlichen Willenserkl344rung gerichtet ist, 374ber den Nachlass-gegenstand nicht wirksam verf374gen. In diesem Verfahren kann der 374berstimmte Erbe 374berpr374fen lassen, ob der Mehrheitsbeschluss den Anforderungen einer ordnungsgem344337en Verwaltung gen374gt. Das 344ndert aber nichts daran, dass Ver- 30 - 12 - f374gungen, die diesen Anforderungen nicht gen374gen, ohnehin unwirksam sind und damit eine Rechts344nderung nicht zu begr374nden verm366gen. Dass eine etwa notwendig werdende R374ckabwicklung mitunter Schwierigkeiten bereiten kann, muss im Interesse der Verkehrsf344higkeit des Nachlasses hingenommen wer-den, zumal Schadensersatzanspr374che gegen die Mehrheitserben hinreichen-den Schutz gew344hren (vgl. BGHZ 164, 181, 184; Muscheler ZEV 1997, 222, 231). Der 374berwiegenden Auffassung, wonach bei Verf374gungen, die ord-nungsgem344337e Verwaltungsma337nahmen i.S. des 247 2038 Abs. 1 BGB darstellen, ausnahmslos 247 2040 Abs. 1 BGB als speziellere Norm zur Anwendung gelan-gen soll, vermag der Senat daher jedenfalls f374r den vorliegenden Fall der K374n-digung nicht zu folgen. 31 bb) Voraussetzung f374r die Wirksamkeit der K374ndigung ist freilich, dass es sich bei ihr um eine ordnungsgem344337e Verwaltungsma337nahme handelt. Zur Nachlassverwaltung geh366ren alle Ma337regeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhal-tung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGHZ 164, 181, 184; Palandt/Edenhofer aaO 247 2038 Rdn. 3). Die Ordnungsm344337igkeit einer Ma337nahme ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Entscheidend ist der Standpunkt eines vern374nftig und wirt-schaftlich denkenden Beurteilers (BGHZ 6, 76, 81; 164, 181, 188; Palandt/ Edenhofer aaO 247 2038 Rdn. 6). Gem344337 247 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 745 Abs. 3 BGB kann eine wesentliche Ver344nderung des Gegenstandes, also des gesamten Nachlasses (BGHZ 164, 181, 186), nicht beschlossen werden. 32 Daraus folgt, dass K374ndigungen, die dem Interesse des einzelnen Miter-ben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden, mithin zu einer Entwertung des Nachlasses f374hren, keine ordnungsgem344337e Verwaltung dar- 33 - 13 - stellen k366nnen (vgl. auch Soergel/M. Wolf aaO 247 2040 Rdn. 1; Frank aaO; offen gelassen von BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027). Einer gesonderten Heranziehung des diesen Kriterien entspre-chenden Schutzzweckes des 247 2040 Abs. 1 BGB (so BGH aaO; Ann MittBayNot 2007, 133, 134 f.) bedarf es daher nach Auffassung des Senats nicht. Schlie337lich darf nicht unber374cksichtigt bleiben, dass der Minderheitserbe gem344337 247 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB ohnehin verpflichtet ist, an den Ma337regeln mitzuwirken, die zu einer ordnungsgem344337en Verwaltung erforderlich sind. Gesch374tzt ist allerdings nur das Interesse der Erben, eine Entwertung des Nachlasses zu vermeiden (BGH aaO). Dar374ber hinaus gehende Interessen, wie vorliegend etwa das Interesse des Landesvereins, den Mietvertrag fortzu-f374hren, um die Unterbringung der staatlichen Puppentheatersammlung zu ge-w344hrleisten, oder ein etwaiges Interesse, die R344umlichkeiten entsprechend ih-rer historischen Bedeutung kulturell f374r die 326ffentlichkeit zug344nglich zu nutzen, bleiben au337er Betracht. Denn nach 247247 2038, 745 BGB muss der einzelne Mit-erbe den Entzug der konkreten Nutzungsm366glichkeit hinnehmen, weil die vor-genannten Normen nur die Nutzungsquote, nicht aber die reale Eigennutzung gew344hrleisten (BGHZ 164, 181, 188). 34 d) Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene und zugleich verneinte Frage, ob eine Mitwirkung des Landesvereins als Miterbe nach 247 242 BGB im Hinblick auf eine "optimale Nachlassverwaltung" entbehrlich gewesen sei, kommt es mithin nicht an. Deshalb kann auch die Frage dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Geh366r der Kl344ger verletzt hat, weil es seiner Entscheidung f344lschlicherweise zugrunde gelegt hat, dass der Erblasser den Landesverein als Erben eingesetzt habe. 35 - 14 - 3. Gemessen an den vorstehend genannten Anforderungen ist der mit dem Beklagten bestehende Mietvertrag mit Schreiben vom 4. M344rz 2002 von der Erbengemeinschaft wirksam zum 31. Mai 2002 gek374ndigt worden. Die K374n-digung erfolgte durch Mehrheitsbeschluss seitens der Erben und entsprach ordnungsgem344337er Verwaltung. 36 37 a) Zwar hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mehrheitsbe-schlusses i.S. von 247 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 745 Abs. 1 BGB - aus seiner Sicht konsequent - nicht ausdr374cklich festgestellt. Gleichwohl kann der Senat gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Dass das Beru-fungsgericht vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses ausgegangen ist, l344sst sich den Urteilsgr374nden entnehmen. Nachdem das Landgericht zun344chst fest-gestellt hatte, dass die die K374ndigung aussprechende Zeugin R. hierzu von al-len drei Miterben bevollm344chtigt worden sei, hat das Berufungsgericht ausge-f374hrt, dass alle drei Miterben gemeinschaftlich i.S. von 247 2040 Abs. 1 BGB die K374ndigung des Mietverh344ltnisses h344tten erkl344ren m374ssen, eine wirksame Voll-macht hinsichtlich des Landesvereins jedoch gefehlt habe. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts waren die 374brigen Mitglieder der Erben-gemeinschaft Erben zu 274 und zu 275. Damit war Stimmenmehrheit nicht nur nach K366pfen, sondern - was hier gem344337 247247 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 2 BGB ma337geblich ist - auch nach der durch den Erbfall begr374ndeten Erb-teilsgr366337e gegeben (Muscheler ZEV 1997, 169, 173). Da es zur Beschlussfas-sung nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens bedarf (BGHR BGB 247 745 Abs. 1 - Verwaltungsma337nahme 1), die Beschlussfassung damit auch konkludent erfolgen kann (Muscheler ZEV 1997, 169, 173), lagen hier die Vor-aussetzungen f374r einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss vor. b) Die K374ndigung entsprach ordnungsgem344337er Verwaltung. Zwar hat sich das Berufungsgericht nicht damit befasst, ob die Voraussetzungen der 38 - 15 - 247247 2038, 745 BGB vorliegen. Andererseits hat es Feststellungen dazu getrof-fen, was die Beklagte ausweislich des Mietvertrages an Miete zu zahlen hatte, n344mlich monatlich 204,13 200. Au337erdem hat es im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 5. August 2003 einen monatlichen Mietzins in H366he von 4.078 200 angeboten hatte. Aus diesem Schreiben geht zudem hervor, dass der Beklagte diesen Betrag unter Zugrundelegung des 366rtlichen Mietzinsniveaus ermittelt hatte. Die K374ndigung des Mietvertrages gegen374ber dem Beklagten stellt sich demnach objektiv als wirtschaftlich vern374nftig dar, weil die Vermietung des - unstreitig - 4.900 m262 gro-337en Hausgrundst374ckes (mit 1.090 m262 Nutzfl344che) f374r nur 204,13 200 monatlich f374r die Erbengemeinschaft offenkundig unwirtschaftlich war. Hinzu kommt, dass der Beklagte ersichtlich selbst von einem angemessenen Mietzins von monat-lich 4.078 200 ausgegangen ist. Bei einem so offensichtlichen Missverh344ltnis zwi-schen angemessener Miete und bezahlter Miete bedarf es keiner weiteren Feststellungen. Damit f374hrt die K374ndigung des Mietverh344ltnisses auch nicht zu einer Entwertung des Nachlasses; vielmehr erm366glicht sie den Abschluss eines neuen Mietverh344ltnisses zu besseren, den Wert des Nachlasses steigernden Konditionen. 4. Da die K374ndigung mithin zum 31. Mai 2002 wirksam ausgesprochen worden ist, der Beklagte das Mietobjekt indes erst Anfang 2004 an die Kl344ger zur374ckgegeben hat, hat das Landgericht ihnen zu Recht f374r den hier streitge-genst344ndlichen Zeitraum einen Anspruch auf Nutzungsentsch344digung gem344337 247 546a Abs. 1 BGB zugesprochen. Die H366he des Anspruchs bemisst sich nach der orts374blichen Miete, die nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien mit 4.078 200 monatlich in Ansatz zu bringen ist. Diesem vom Landgericht gew344hlten Ansatz ist der Beklagte mit seiner Berufung nicht entgegengetreten. Freilich ist hiervon der vom Beklagten in dem fraglichen Zeitraum gezahlte Mietzins in Ab-zug zu bringen. Soweit den Kl344gern Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit bis zu 39 - 16 - ihrer Eintragung ins Grundbuch aus abgetretenem Recht zuzuerkennen ist, be-ruht dies auf den entsprechenden vom Beklagten mit seiner Berufung nicht an-gegriffenen und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. III. Demgem344337 war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zu-r374ckzuweisen. Die im Tenor enthaltene Einschr344nkung beruht auf dem Um-stand, dass die Kl344ger ihre Klage wegen der von dem Beklagten geleisteten Mietzahlungen in der Berufungsinstanz teilweise zur374ckgenommen haben. 40 Dose Wagenitz V351zina Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2005 - 10 O 2351/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 U 1072/05 -
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