BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/06 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. Oktober 2006, berichtigt durch Beschluss vom 12. M344rz 2007, wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.182.049,41 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anscheins-beweis daf374r, dass der Mandant bei pflichtgem344337er Beratung des Anwalts des-sen Rat gefolgt w344re, sofern f374r ihn bei vern374nftiger Betrachtungsweise aus 2 - 3 - damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen h344tte. Um dies beurteilen zu k366nnen, m374ssen die Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die f374r ihn nach pflichtgem344337er Beratung zur Verf374gung gestanden h344tten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaft-lichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen f374r eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 317; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, ZIP 2005, 1925, 1926; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, ZIP 2008, 1432, 1434 Rn. 23; Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, 2. Aufl. Rn. 999 ff). Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so bewirkt sie keine Beweis-lastumkehr. Vielmehr kann der Berater die Vermutung entkr344ften, indem er Tat-sachen beweist, die f374r ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311; Fischer aaO Rn. 1006). Das Berufungsgericht ist insoweit von dieser Rechtsprechung abgewi-chen, als es eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Beklagten ange-nommen hat. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Das Berufungsgericht hat bei der Entkr344ftung des Anscheinsbeweises keine Beweislastentscheidung zu Las-ten der Beklagten getroffen, sondern den Sachvortrag der Beklagten nicht f374r eine Entkr344ftung der Annahme ausreichen lassen, dass nur ein Verhalten des Kl344gers bei sachgerechter Beratung denkbar gewesen w344re. 3 2. Das Berufungsgericht hat ersichtlich im Hinblick auf die von ihm kon-kret als verletzt angenommenen Belehrungspflichten eine Belehrungsbed374rftig-keit des Kl344gers gepr374ft und unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde innerhalb des bestehenden unbeschr344nkten Mandats bejaht. Einen Obersatz, dass f374r die 4 - 4 - Beratungsbed374rftigkeit nicht auf den konkret zu erteilenden Rat, sondern auf die generelle Beratungsbed374rftigkeit hinsichtlich des Gesamtvorgangs abzustellen sei, hat das Berufungsgericht auch nicht stillschweigend aufgestellt. Es handelt sich um eine tatrichterliche W374rdigung im Einzelfall, die auch dann, wenn sie unzutreffend w344re, keine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begr374ndet. 3. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Beklagten liegt nicht vor. F374r die Annahme des Berufungsgerichts, das Verstreichenlassen der Annah-mefrist zum 1. M344rz 2002 beruhe auf einer anderen Interessenlage, war die - dem unstreitigen Parteivortrag m366glicherweise widersprechende - Erw344gung, die damaligen Vertragsschl374sse seien f374r M. von Vorteil gewesen, nicht tra-gend. Die Interessenlage war schon deshalb eine andere, weil der Kl344ger we-gen des an ihn gerichteten Faxschreibens vom 27. Februar 2002 nicht bef374rch-ten musste, dass er nach Fristablauf das Angebot nicht mehr w374rde annehmen k366nnen. Auch der Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe einen Schaden erlitten, liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs zugrunde. Es hat das Schreiben vom 27. Februar 2002 und den hierauf bezogenen Sachvor-trag der Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu fol-gen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb verletzt das Gericht auch dann nicht das rechtliche Geh366r einer Partei, wenn es der von ihr gew374nschten Auslegung einer Urkunde nicht folgt, sondern eine andere ver-tretbare Auffassung als zutreffend erachtet. 5 Schlie337lich ergibt sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus dem Um-stand, dass das Oberlandesgericht D374sseldorf im Parallelprozess der Mu. GmbH gegen den hiesigen Kl344ger die Klage abgewiesen hat, weil die Annah-mefrist zum 1. M344rz 2003 konkludent aufgehoben worden sei. Falls dieses Ur- 6 - 5 - teil rechtskr344ftig sein/werden sollte, h344tte die dort erfolgte Streitverk374ndung ge-gen374ber den hiesigen Beklagten keine Wirkung zu Ungunsten der Hauptpartei, also des hiesigen Kl344gers (vgl. BGHZ 100, 257, 260 ff.). Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.08.2005 - 14d O 223/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.10.2006 - I-6 U 219/05 -
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