BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/07 vom 27. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV 247 28e Abs. 1 Satz 2 a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen 374ber ein Bankkonto die objektive Gl344ubigerbenachteiligung bestritten, gen374gt zur Schl374ssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskl344ger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die einger344umte Kreditlinie nie 374berschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorl344ufiger Na-tur war. b) Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzer366ffnung einen Insol-venzgl344ubiger mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gl344ubiger-gesamtheit unabh344ngig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit ander-weitig zugunsten der Masse h344tte abrufen k366nnen. c) Die Vorschrift des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Geset-zes zur 304nderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) findet keine Anwendung auf F344lle, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 er366ffnet worden ist. BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2008 - IX ZR 210/07 - LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. M344rz 2008 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 5.028,97 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist statthaft (247 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 566 Abs. 2 ZPO). Er hat jedoch keinen Er-folg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 566 Abs. 4 ZPO). 1 1. Hat der Anfechtungsgegner in F344llen der Insolvenzanfechtung, in de-nen die angefochtene Zahlung 374ber ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive 2 - 3 - Gl344ubigerbenachteiligung bestritten, geh366rt zur Schl374ssigkeit des Klagevortrags zwar die Darlegung, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer einger344umten Kreditlinie erbracht wurde (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05, NZI 2007, 283). F374r die Schl374ssigkeit gen374gt jedoch, wenn der Anfechtungskl344ger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die einger344umte Kreditlinie nie 374berschritten hat. Es w374rde die An-forderungen 374berspannen, wenn der Anfechtungskl344ger zu jeder einzelnen Gutschrift auch noch darlegen m374sste, dass diese nicht nur vorl344ufiger Natur war. Im 334brigen kommt es rechtlich nicht darauf an, ob in den Kontostand, der sich unstreitig im Rahmen einer offenen Kreditlinie bewegt hat, auch unter Vor-behalt vorgenommene Gutschriften eingeflossen sind. Die Revision geht selbst - zutreffend - davon aus, dass die Bank dem Kontoinhaber einen Kredit ge-w344hrt, wenn sie ihn verf374gen l344sst, obwohl der Vorbehalt noch nicht aufgel366st ist (van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 247 58 Rn. 13). Dabei handelt es sich um einen Dispositionskredit, weil die Ban-ken in st344ndiger Praxis das Risiko bewusst in Kauf nehmen, dass der Kunde 374ber das Geld verf374gt, obwohl es ihm im Verh344ltnis zu seiner Bank nicht zu-steht; hierauf sind auch die Regelungen der Gutschrift unter dem Vorbehalt der Einl366sung und ihre Stornierung in Nr. 9 Abs. 1 AGB-Banken zugeschnitten (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO 247 14 Rn. 10). Ein 334berziehungskre-dit l344ge nur vor, wenn die Banken sich die 334berpr374fung, ob sie die Verf374gung 374ber ein unter Vorbehalt gebuchtes Guthaben zulassen, von Fall zu Fall vorbe-hielten (Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO 247 33 Rn. 84). Dies ist nicht der Fall, weil es im Massengesch344ft des bargeldlosen Zahlungsverkehrs regel-m344337ig viel zu aufw344ndig w344re. Wird ein Dispositionskredit abgerufen, entsteht ein pf344ndbarer Anspruch des Kontoinhabers (BGHZ 147, 193 ff). 3 - 4 - 2. Eine Verk374rzung der Masse ist auch dann zu bejahen, wenn der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits ei-nen Gl344ubiger befriedigt hat (BGHZ 170, 276, 280; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 196/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562). Darin liegt keine Divergenz zum Urteil des II. Zivilsenats vom 26. M344rz 2007 (II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 ff) zur Gesch344ftsf374hrerhaftung aus 247 64 Abs. 2 GmbHG. Diese erfasst nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift nur Leistungen des Gesch344ftsf374hrers, die sich unmittelbar masseschm344lernd aus-gewirkt haben (vgl. BGHZ 146, 264, 278 f; Goette ZInsO 2001, 529, 535). Demgegen374ber ist das Tatbestandsmerkmal der Gl344ubigerbenachteiligung in 247 129 InsO im Hinblick auf den das gesamte Anfechtungsrecht beherrschenden Gl344ubigergleichbehandlungsgrundsatz in einem umfassenderen Sinne zu ver-stehen und daher auch bei Rechtshandlungen gegeben, die lediglich mittelbar eine Gl344ubigerbenachteiligung bewirken (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, NZI 2008, 89, 92 Rn. 36 f). 4 Ob der Insolvenzverwalter den Kredit, wenn er nicht schon durch die 334berweisungen an den Anfechtungsgegner "verbraucht" worden w344re, zuguns-ten der Masse noch h344tte abrufen k366nnen, ist unerheblich. Zum einen verm366-gen hypothetische Erw344gungen eine Gl344ubigerbenachteiligung ohnehin nicht auszuschlie337en (st344nd. Rechtspr., vgl. BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR 199/03, NZI 2007, 404, 406). Zum anderen ist die Befriedigung der Beklagten gerade nicht der Masse zugute gekommen. 5 - 5 - II. Der Beschwerdef374hrer hat in einem nachgeschobenen - nach Ablauf der Begr374ndungsfrist eingegangenen - Schriftsatz die Auffassung vertreten, die durch Art. 1 Nr. 17 des "Gesetzes zur 304nderung des Vierten Buches des Sozi-algesetzbuchs und anderer Gesetze" (BGBl. I S. 3024) neu geschaffene Vor-schrift des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei bereits auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dies gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen: 6 1. Nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes ist die Neufassung mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie entfaltet keine R374ckwirkung (so auch LG Hamburg ZInsO 2008, 277, 278; Dahl NZI 2008, 160; B374chler EWiR 2008, 113; v.d.Heydt ZInsO 2008, 178, 183 f; Br344uer ZInsO 2008, 169, 173; a.A. Blank ZInsO 2008, 1, 5), weil sie nach dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes das streitige Rechtsverh344ltnis nicht erfasst (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348, 350 f). 7 Zwar hei337t es in der Begr374ndung des "Gesetzes zur 304nderung des Vier-ten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze" (BT-Drucks. 16/6540 S. 31 und 45), die gesetzliche Regelung solle "klarstellen", dass der vom Be-sch344ftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamt-sozialversicherungsbeitrag dem Verm366gen des Besch344ftigten zugeh366rig ist. Wird durch ein neues Gesetz nur etwas klargestellt, was nach Meinung des Gesetzgebers ohnehin galt, so misst dieser dem Gesetz keine R374ckwirkung bei (vgl. BGHZ 160, 106, 110). Er interpretiert lediglich die fr374here Gesetzeslage in einem bestimmten Sinne. Eine solche Klarstellung ist von den Gerichten grund-s344tzlich zu beachten (BGH, Urt. v. 21. Februar 1962 - V ZR 14/60, NJW 1962, 961). 8 - 6 - Indes hat der Gesetzgeber - entgegen der zitierten Begr374ndung - nichts klargestellt. Er hat eine Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegen-374ber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Arbeit-gebers, die bisher gegeben war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291) ausschlie337en wollen. Der Rechts344nde-rungswille ergibt sich nicht zuletzt aus dem gew344hlten gesetzestechnischen Mit-tel einer Fiktion: "Die Zahlung des vom Besch344ftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Verm366gen des Besch344ftig-ten erbracht." Methodologisch bedeutet eine solche Fiktion, dass eine bestimm-te Rechtsfolge, die nicht bereits aufgrund der objektiven Gegebenheiten eintritt - sonst bed374rfte es der Fiktion nicht -, kraft gesetzlicher Anordnung eintreten soll (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 262). Da ohne diese Anordnung die Rechtsfolge eine andere w344re, hat der Gesetzgeber das Recht 344ndern wollen. Dies kann bei verfassungskonformem Verst344ndnis nicht r374ckwirkend geschehen sein. 9 W374rde die Neuregelung nach bisherigem Recht entstandene Anfech-tungsrechte beseitigen, l344ge eine echte R374ckwirkung vor. Eine solche ist grund-s344tzlich unzul344ssig (BVerfGE 101, 239, 263; 109, 133, 181). Sie ist gegeben, wenn ein Gesetz nachtr344glich 344ndernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angeh366rende Tatbest344nde eingreift (BVerfGE 89, 48, 66; 101, 239, 263). Das Anfechtungsrecht entsteht mit der Vollendung eines Anfechtungstatbestands, jedoch nicht vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Auf. 247 129 Rn. 186 m.w.N.). W374rde die Neuregelung auch Sachverhalte erfassen, in denen am 1. Januar 2008 das Insolvenzverfahren bereits er366ffnet war, w374rde nach der Vorstellung des Gesetzgebers das bereits entstandene Anfechtungsrecht beseitigt. Schon anh344ngige Anfechtungsklagen, die bisher zul344ssig und begr374ndet waren, w374rden unbegr374ndet. Auch in anderer 10 - 7 - Weise w374rde berechtigtes Vertrauen in die Geltungskraft bestehenden Rechts entt344uscht. Beispielsweise sind Insolvenzverfahren nicht selten nur deshalb er-366ffnet worden, weil nach bisherigem Recht anfechtbar gezahlte Gesamtsozial-versicherungsbeitr344ge als massemehrende potentielle R374ckforderungsanspr374-che in die Er366ffnungsgutachten eingestellt worden sind. Solche R374ckforde-rungsanspr374che k366nnen auch in Insolvenzplanverfahren ber374cksichtigt worden sein. W374rden jene r374ckwirkend halbiert, entfiele m366glicherweise die rechneri-sche Basis des Plans. Einer der anerkannten Ausnahmef344lle, in denen die echte R374ckwirkung eines Gesetzes zul344ssig ist (vgl. hierzu Grzeszick in Maunz/D374rig/Herzog, GG Art. 20 VII Rn. 85; Dreier/Schulze-Fielitz, GG 2. Aufl. Art. 20 Rn. 159 ff), liegt nicht vor. Insbesondere rechtfertigen zwingende Gr374nde des Gemeinwohls hier keine echte R374ckwirkung (vgl. hierzu BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 387 ff; 97, 67, 78 ff; 101, 239, 263 f). 11 2. Ob der Gesetzgeber mit der Neuregelung des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Ziel, eine Gl344ubigerbenachteilung hinsichtlich des Arbeitnehmeran-teils in der Insolvenz des Arbeitgebers k374nftig auszuschlie337en, erreicht hat, wird im Schrifttum teilweise bezweifelt (vgl. Blank ZInsO 2008, 1 ff; Bauer ZInsO 12 - 8 - 2008, 119 ff; Br344uer ZInsO 2008, 169, 173 ff; v.d.Heydt ZInsO 2008, 178, 179 ff). Auch der Senat h344lt diese Frage f374r kl344rungsbed374rftig. Er sieht jedoch keinen Anlass, sich im vorliegenden Verfahren damit n344her zu befassen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanz: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2007 - 303 O 265/07 -
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