BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/08 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 13. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.477,05 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage, "ob das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme bei drohender Beweisf344lligkeit gegebenenfalls die Benennung eines Gegenbeweises nach 247 139 Abs. 1 ZPO 2 - 3 - anregen muss", ist f374r die vorliegende Fallgestaltung nicht entscheidungserheb-lich. F374r den Kl344ger war sp344testens mit Ladung des von der Gegenseite be-nannten Zeugen ersichtlich, dass er zu dem vorgesehenen Beweisthema ge-genbeweislich keinen Zeugen benannt hat. Unter diesen Umst344nden sind weite-re richterliche Hinweise nicht geboten (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. 247 139 Rn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 247 139 Rn. 42). Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrund-rechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Gleiches gilt f374r den von der Be-schwerde angef374hrten Versto337 gegen das Willk374rverbot. 2. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts nicht unter zulassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und Antr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortra-ges in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Beweisw374rdigung anzuschlie337en (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.01.2007 - 15 O 330/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 117/07-31- -
Full & Egal Universal Law Academy