BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 210/08 Verk374ndet am: 11. November 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1756 Abs. 2, 1767, 1772 Abs. 1 Bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption eines Vollj344hrigen durch den Ehegatten seines 374berlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverh344ltnis zur Fa-milie seines vorverstorbenen Elternteils nach 247 1772 Abs. 1 i.V.m. 247 1756 Abs. 2 BGB fort, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Vollj344hrigkeit des Kindes oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterli-che Sorge hatte. BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/08 - LG Wuppertal AG Mettmann - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. November 2009 durch die Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. November 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 16. Mai 2008 wie folgt abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der Kosten des Streit-helfers der Beklagten tragen die Kl344ger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren von der Beklagten die R374ckzahlung eines Pflicht-teils. 1 Die 1980 geborene Beklagte ist die (leibliche) Nichte der Kl344ger. Die Mut-ter der Beklagten - die Schwester der Kl344ger - verstarb 2000; sie war f374r die Beklagte bis zu deren Vollj344hrigkeit sorgeberechtigt. 2005 wurde die Beklagte von der zweiten Ehefrau ihres Vaters adoptiert; der Adoptionsantrag wurde vom 2 - 3 - Streithelfer der Beklagten beurkundet. Im Annahmebeschluss ist bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften 374ber die Annah-me eines Minderj344hrigen richten. 3 2006 verstarb die leibliche Gro337mutter der Beklagten m374tterlicherseits. Sie wurde von den Kl344gern - ihren Kindern - beerbt. Zur Erf374llung eines von der Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zahlten die Kl344ger an die Beklagte 2.003,77 200, deren R374ckzahlung sie nunmehr mit ihrer Klage begehren. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur R374ckzahlung dieses Betrags nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewie-sen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klage ist nicht begr374ndet. 5 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigt sich das Klage-begehren aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Zahlung des vermeintlichen Pflichtteils an die Beklagte sei rechtsgrundlos erfolgt, da diese infolge ihrer Adoption nicht mehr ein "Abk366mmling" ihrer leiblichen Gro337mutter und deshalb nach dieser auch nicht gem344337 247 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt gewe-sen sei. 6 Aufgrund der (hier: "starken" Vollj344hrigen-)Adoption der Beklagten durch die zweite Ehefrau ihres Vaters sei das Verwandtschaftsverh344ltnis der Beklag-ten zu ihrer leiblichen Mutter und deren Verwandten gem344337 247 1772 Abs. 1 Satz 1, 247 1755 BGB erloschen. Die Ausnahmevorschrift des 247 1756 Abs. 2 BGB 7 - 4 - komme nicht zur Anwendung. Denn der Tatbestand dieser Vorschrift, der von der Verweisung des 247 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB mit umfasst werde, sei nicht erf374llt. Danach erl366sche bei der Stiefkindadoption das Verwandtschaftsverh344lt-nis nicht im Verh344ltnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge gehabt habe und verstorben sei. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r das Bestehen der elterlichen Sorge sei der Todeszeitpunkt. Im Zeitpunkt des Todes ihrer (leiblichen) Mutter sei die Beklagte aber bereits vollj344hrig und die elterliche Sorge bereits erloschen gewesen. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 a) Richtig ist, dass mit der Annahme eines Vollj344hrigen dessen Ver-wandtschaftsverh344ltnis zu den leiblichen Verwandten erlischt, wenn - wie hier - das Vormundschaftsgericht bei der Annahme bestimmt, dass sich die Wirkun-gen der Annahme nach den Vorschriften 374ber die Annahme eines Minderj344hri-gen richten (247 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB; Vollj344hri-genadoption mit "starker Wirkung"). Wird ein Vollj344hriger (hier: die Beklagte) vom Ehegatten eines Elternteils angenommen (sog. "Stiefkindadoption") und trifft das Vormundschaftsgericht eine solche Bestimmung, so besteht deshalb das Verwandtschaftsverh344ltnis grunds344tzlich nur zwischen dem Kind und die-sem Elternteil fort (vgl. 247 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1754 Abs. 1 2. Alt. BGB); das Verwandtschaftsverh344ltnis des Kindes zum anderen Elternteil und dessen Verwandten (hier also: zur leiblichen Mutter der Beklagten und zu deren Mutter) erlischt (vgl. 247 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). 9 b) Dies gilt indes nicht, wenn die Voraussetzungen des 247 1756 Abs. 2 BGB vorliegen. Danach erlischt bei der Stiefkindadoption das Verwandtschafts-verh344ltnis nicht im Verh344ltnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. Diese Vorschrift gilt zwar 10 - 5 - unmittelbar nur f374r die Annahme eines Minderj344hrigen. Sie ist aber gem344337 247 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Annahme eines Vollj344hrigen anwend-bar, sofern dieser Annahme nach dem Annahmebeschluss "starke" Wirkung zukommen soll. Die entsprechende Anwendung des 247 1756 Abs. 2 BGB ist da-bei - wie das Landgericht zutreffend erkennt - nicht auf die in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen beschr344nkt. Sie umfasst grunds344tzlich auch deren Tatbestand und bildet deshalb eine Rechtsgrundverweisung. Der Tatbestand des 247 1756 Abs. 2 BGB l344sst sich allerdings auf die (starke) Annahme eines Vollj344hrigen nur mit Einschr344nkungen 374bertragen, die sich aus dem Zweck die-ser Vorschrift ergeben. Nach 247 1756 Abs. 2 BGB in seiner bis zum Inkrafttreten des KindRG gel-tenden Fassung sollte bei der Stiefkindadoption eines Minderj344hrigen das Ver-wandtschaftsverh344ltnis zum anderen Elternteil bestehen bleiben, wenn dieser Elternteil verstorben, aber im Zeitpunkt seines Todes mit dem anderen Elternteil (noch) verheiratet war. Diese Regelung sollte verhindern, dass mit der w374n-schenswerten rechtlichen Einbindung des Kindes in die neue Familie des 374ber-lebenden Elternteils das rechtliche Band zur Familie des verstorbenen Eltern-teils zerschnitten und dadurch auch eine intakte soziale Bindung des Kindes zu dieser Familie, insbesondere also auch zu den Eltern des verstorbenen Eltern-teils (den Gro337eltern des Kindes), zerst366rt oder doch beeintr344chtigt w374rde (BT-Drucks. 7/5087 S. 17). Der Fortbestand der sozialen Bindung des Kindes zur Familie des verstorbenen Elternteils wurde dabei vom Gesetz unterstellt, wenn die Ehe der leiblichen Eltern des Kindes bis zum Tod des Elternteils noch bestanden hatte, also insbesondere nicht vorher geschieden worden war. Diese - fr374here - Regelung konnte 247 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB unproblematisch auf die Annahme eines Vollj344hrigen mit starken Wirkungen 374bertragen. Auch hier durfte vermutet werden, dass die soziale Bindung des Vollj344hrigen zur Familie seines verstorbenen Elternteils fortbestand, wenn dieser bis zu seinem Tod mit dem 11 - 6 - 374berlebenden Ehegatten verheiratet war. Deshalb bestand auch hier Grund, eine solche als fortbestehend vermutete Bindung nicht dadurch zu zerst366ren oder zu beeintr344chtigen, dass das rechtliche Verwandtschaftsverh344ltnis zu die-ser Familie mit der Annahme des Vollj344hrigen durch den Ehegatten des 374berle-benden Elternteils zerschnitten w374rde. 12 Das KindRG hat in dem Bestreben, die kindschaftsrechtlichen Verh344lt-nisse von der tradierten Ankn374pfung an die Ehe weitestgehend zu l366sen und so eine Gleichstellung von bislang "ehelich" und "nichtehelich" genannten Kindern zu erreichen, auch 247 1756 Abs. 2 BGB neu gefasst (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 115). An die Stelle des Erfordernisses, die leiblichen Eltern m374ssten bis zum Tod des erstversterbenden Elternteils miteinander verheiratet gewesen sein, wird nunmehr verlangt, dass ein Elternteil verstorben ist und - wie das Beru-fungsgericht aus dem Fehlen anderer Ankn374pfungspunkte folgert: im Todes-zeitpunkt - die elterliche Sorge hatte. Die Folgerung des Berufungsgerichts er-weist sich f374r die Minderj344hrigenadoption als zwingend. Das Gesetz kn374pft - 344hnlich wie zuvor an die bis zum Tod des verstorbenen Elternteils bestehende Ehe der Eltern - nunmehr an die gemeinsame oder alleinige Sorgeberechtigung des verstorbenen Elternteils die Annahme, dass das Kind zu dessen Familie eine intakte soziale Beziehung unterh344lt, die nicht dadurch gest366rt oder ge-schm344lert werden soll, dass aufgrund der Stiefkindadoption das rechtliche Ver-wandtschaftsverh344ltnis zu dieser Familie beendet wird (BT-Drucks. 13/4899 S. 115). Diese - pauschale - Annahme ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn das Sorgerecht dem verstorbenen Elternteil noch im Zeitpunkt seines Todes zugestanden hat, also insbesondere nicht im Zuge einer Scheidung auf den anderen Ehegatten allein 374bertragen worden ist (Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht 1999, 247 1756 Rdn. 3). - 7 - F374r die Annahme eines Vollj344hrigen durch den neuen Ehegatten des 374berlebenden Elternteils stellt sich die Sachlage anders dar: Da der Vollj344hrige ohnehin nicht unter elterlicher Sorge steht, w374rde die Ankn374pfung an eine bis zum Todeszeitpunkt bestehende Sorge des verstorbenen Elternteils bewirken, dass das Verwandtschaftsverh344ltnis zur Familie des verstorbenen Elternteils 374berhaupt nur dann fortbestehen kann, wenn dieser Elterteil verstorben ist, be-vor der Anzunehmende vollj344hrig geworden ist. Denn nur in diesem Falle be-st374nde die M366glichkeit, dass die elterliche Sorge des verstorbenen Elternteils im Zeitpunkt seines Todes noch bestanden hat. Eine solche Einschr344nkung des 247 1756 Abs. 2 BGB bei der Vollj344hrigenadoption wird - wie dem Berufungsge-richt zuzugeben ist - vom Wortlaut her nahe gelegt. Allerdings w374rde eine sol-che Einschr344nkung eine grundlegende 304nderung gegen374ber dem fr374heren Rechtszustand bedeuten, die von der - nur auf eine Gleichstellung von vormals ehelichen und nichtehelichen Kindern zielenden - Neufassung dieser Vorschrift nicht beabsichtigt war. F374r einen entsprechenden 304nderungswillen des Gesetz-gebers ergeben sich aus den Materialien keinerlei Hinweise. Zudem w344re eine solche Einschr344nkung auch nicht sinnvoll: Die Ankn374pfung an die im Zeitpunkt des Todes bestehende Sorgeberechtigung des verstorbenen Elternteils soll - wie dargelegt - die Vermutung rechtfertigen, dass die soziale Bindung des Kindes an die Familie dieses Elternteils fortbesteht. Der Fortbestand einer sol-chen Bindung ist aber v366llig unabh344ngig von der Frage, ob der Elternteil vor oder nach Eintritt der Vollj344hrigkeit des Anzunehmenden verstorben ist. Dem ist bei der von 247 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten entsprechenden Anwen-dung des 247 1756 Abs. 2 BGB auf die Annahme eines Vollj344hrigen (mit starker Wirkung) Rechnung zu tragen. Dies geschieht, indem zwar am Erfordernis fest-gehalten wird, der verstorbene Elternteil des Anzunehmenden m374sse gemein-sam oder allein sorgeberechtigt gewesen sein, indem dieses Erfordernis aber 13 - 8 - auf den Eintritt der Vollj344hrigkeit des Anzunehmenden und nur, falls der Eltern-teil zuvor verstorben ist, auf dessen Todeszeitpunkt bezogen wird. 14 Eine solche entsprechende Anwendung des 247 1756 Abs. 2 BGB auf die Annahme eines Vollj344hrigen ber374cksichtigt einerseits, dass nach dem Grund-gedanken dieser Regelung eine noch bestehende soziale Bindung des Anzu-nehmenden zur Familie seines verstorbenen Elternteils nur dann ohne weiteres unterstellt werden kann, wenn dieser Elternteil bis zum letztm366glichen Zeitpunkt - hier also bis zur Vollj344hrigkeit des Kindes oder, falls der Elternteil bereits zuvor verstorben ist, bis zu dessen Tod - allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil sorgeberechtigt war. Andererseits vermeidet eine solche Handhabung das - sachwidrige - Ergebnis, dass das soziale Band des Anzunehmenden zur Familie seines verstorbenen Elternteils durch ein vom Gesetz undifferenziert angeordnetes Erl366schen des Verwandtschaftsverh344ltnisses allein deshalb zer-schnitten wird, weil der Elternteil erst nach Eintritt der Vollj344hrigkeit des Anzu-nehmenden verstorben ist, mag er auch bis zu diesem Zeitpunkt sorgeberech-tigt gewesen sein. Der Umstand, dass die Beteiligten bei der Stiefkindadoption eines Vollj344hrigen ein Erl366schen des Verwandtschaftsverh344ltnisses zur Familie des verstorbenen Elternteils bereits dadurch verhindern k366nnen, dass sie es bei der grunds344tzlich nur schwachen Wirkung der (Vollj344hrigen-)Annahme belassen (vgl. 247 1770 Abs. 2 BGB), steht nicht entgegen. Denn eine grunds344tzlich "star-ke" Annahme kann auch gewollt sein, um eine volle Einbindung des Anzuneh-menden in die von seinem 374berlebenden Elterteil gegr374ndete neue Familie zu erreichen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sich die Annahme auch auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt; eine nur schwache Vollj344hrigenadop-tion erreicht dieses Ziel nicht. Es besteht indes kein Grund, dem Vollj344hrigen die ohnehin an die engen Voraussetzungen des 247 1772 Abs. 1 BGB gebundene Begr374ndung eines Verwandtschaftsverh344ltnisses auch zur Familie des Anneh-menden - abweichend vom Recht der Stiefkindadoption eines Minderj344hrigen - - 9 - nur um den Preis eines Erl366schens des Verwandtschaftsverh344ltnisses zur Fami-lie seines verstorbenen Elternteils zu erm366glichen. 15 3. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache selbst abschlie337end zu entscheiden. Da die Adopti-on der Beklagten deren Verwandtschaftsverh344ltnis zu ihrer leiblichen Gro337mut-ter m374tterlicherseits nicht hat erl366schen lassen, war die Beklagte nach dem Tod der Gro337mutter pflichtteilsberechtigt mit der Folge, dass die Kl344ger den an die Beklagte als Pflichtteil gezahlten Geldbetrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet haben und diesen Betrag nicht nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur374ckverlangen k366nnen. Das Urteil des Berufungsgerichts war deshalb aufzuheben, das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts abzu344ndern und die Klage abzu-weisen. Dose Wagenitz V351zina Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 16.05.2008 - 24 C 8/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.11.2008 - 16 S 69/08 -
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