BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/10 vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 92 Wird ein Staatshaftungsanspruch aus der verspäteten innerstaatlichen Umse t zung einer EG - Richtlinie hergeleitet, welche die bevorrechtigte Behandlung von Versich e- rungsforderungen bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens anordnet, ha n- delt es sich um einen von dem jeweiligen Versicherungsnehmer zu verfolgenden Einzelschaden und nicht um einen von dem Insolvenzverwalter g eltend zu mache n- den Gesamtschaden. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 150.0 00 Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 28. Februar 2004 über das Verm ö- gen der A . (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Inso lvenzverfahren. Die Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (nachfolgend: Richtlinie) s ie h t in Art. 10 Abs. 1 bei Liquid a- tion eines Versicherungsunternehmens die Sicherstellung der bevorrechtigten Behandlung vo n Versicherungsforderungen im Sinne von Art. 2 lit K der Richtl i- nie gegenüber anderen gegen das U nternehmen gerichteten Forderungen vor. 1 2 - 3 - Die Mitgliedsstaaten waren nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, der gebotenen innerstaatlichen Rechtsanglei chung vor dem 20. April 2003 nachz u- kommen . Die beklagte B . hat die Richtlinie erst durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditins tituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478 ff) mit Wirkung zum 17. Dezember 2003 in innerstaatliches Recht transformiert . Nach der nunmehr maßgeblichen Reg e- lung der §§ 66, 77 a Versicherungsaufsichtsgesetz (fortan: VAG) ist das von den Versicherungsunte rnehmen zu bildende Sicherungsvermögen dem vorra n- gigen Zugriff der Inhaber von Versicherungsforderungen vorbehalt e n . Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie auf Feststellung in Anspruc h, den Gläubigern der S chuldn e r in, die am 20. April 2003 Versicherungsforderungen im Sinne des Art. 2 lit K der Rich t linie hatten oder später erworben haben, alle wegen der verspäteten Umse t zung der Richtlinie entstandenen und entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Vorderg e- richte haben d ie Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsb e- schwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die Sache ist im Übr igen richtig entschieden. Aus § 92 InsO vermag der Kläger eine Pr ozessfü h- rungsbefugnis nicht herzuleiten . Dies ergibt sich aus den zu dieser Vorschrift bereits entwickelten anerkannten Rechtsgrundsätzen. 3 4 - 4 - 1. Gemäß § 92 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf E r- satz ein es Schadens, den die se G läubiger gemeins chaftlich durch eine Ve r- minderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach E r- öffnung des I n solvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Verwalter geltend gemacht we r- den. Eine Vermi nderung der Insolvenzmasse als Grundvoraussetzung der B e- stimmung ist hier nicht eingetret en. a) § 92 InsO enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt die Ei n- ziehung einer aus einer anderen Rechtsgrundlage - hier aus europäische m Gemeinschaftsrecht - herrührend en Forderung (MünchKomm - InsO/Brandes, 2. Aufl. § 92 Rn. 4; HK - InsO/Kayser, 5. Aufl. § 92 Rn. 6; Jaeger/Müller, InsO , § 92 Rn. 4; U h lenbruck/Hirte, InsO , 13. Aufl. , § 92 Rn. 5 ; HmbKomm - InsO/Pohlmann, 3. Aufl. , § 92 Rn. 4 ). Die Norm erfasst nur solche Schadense r- satzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen ; ihr Zweck ist es, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Verm ö- gen des wegen Masseve r kürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern ( BGH, Urteil vom 8. Mai 200 3 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180 f ; vom 20. September 2004 - II ZR 302/02, WM 2004, 2254, 2256; BT - Drucks. 12/2443 S. 139). Maßgeb liche V o raussetzung des Einziehungsrechts ist folglich eine Verminderung der Insolvenzmasse, die sich in einer Verring e- ru ng der Aktiva oder in einer Vermehrung der Passiva manifestieren kann (H K - InsO/Kayser, aaO; Ja e ger/Müller, aaO ). b) Im Streitfall fehlt es bereits an einer Verminderung der Insolvenz ma s- se; i hr Umfang ist durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie n icht b e rührt worden. Der in Ausführung der Richtlinie eingefügte § 77a VAG sieht die S i- cherstellung von Versicherungsforderungen durch den bevorrechtigten Zugriff 5 6 7 - 5 - auf das Sicherungsvermö gen (§ 66 VAG) vor. Dadurch wird das Sicherung s- vermögen als Teil der I nsolvenzmasse des Versicherungsunterne h mens der Befriedigung insbesondere der Versicherten und der Versicherungsnehmer (vgl. § 77a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG) vorbehalten. Die verspätete Einführung dieser Regelung durch die Beklagte hat die auch zur Befriedig ung der Vers i- cherten und Versicherungsnehmer dienende Insolvenzmasse nicht verringert. Di e sem Personenkreis wurde lediglich im Hinblick auf seine Befriedigung aus der unverä n derten Insolvenz masse ein insolvenzrechtlicher Vorrang verwehrt . D ie rechtzeitige Einführung des § 77a VAG hätte demgegenüber die zur Befri e- digung der G e samtheit der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse infolge des dem Verwalter versagten Zugriffs auf das Sicherungsvermögen ve r- ringert. D emnach ist jedenfalls eine Verkürzung d er Insolvenzmasse nicht ei n- getreten. 2. Die hier gelt end gemachte Vorenthaltung eines insolvenzrechtl i chen Vorrechts bildet überdies keinen von § 92 InsO vorausgesetzten Gesamtsch a- den , sondern einen von dem jeweils betroffenen Gläubiger zu verfolgenden Einze l schaden. a) Ein Gesamtschaden bezieht sich auf einen solchen Schaden , den der ei n zelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der G e samtheit der Gläubiger erl itten hat ( HmbKomm - InsO /Pohlmann, aaO § 92 Rn. 1 4 ). Die Verkürzung der Masse muss also die Gesamtheit der Gläubiger treffen ( BT - Drucks., aaO; MünchKomm - InsO/Brandes, aaO § 92 Rn. 11). Dagegen handelt es sich um einen nicht von § 92 InsO erfassten Ei n- zelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläu bigergesamtheit, so n- dern indiv i duell geschädigt wird (HmbKomm - InsO/Pohlmann, aaO § 92 Rn. 17). Ein Individualschaden verwirklicht sich bei der Verletzung eines Aussond e- 8 9 - 6 - rungsrechts (§ 47 InsO), weil der betroffene Gegenstand nicht dem Insolven z- beschlag unte rliegt (Münc h Komm - InsO/Brandes, aaO § 92 Rn. 12; HK - InsO/Kayser, aaO § 92 Rn. 19; Jaeger/Müller, aaO § 92 Rn. 11). Wird ein A b- sonderungsrecht (§§ 50 ff InsO ) beeinträchtigt, kann neben den Individua l- schaden des Absond e rungsberechtigten insoweit ein Gesamts chaden treten, als ein in die Insolvenzmasse fallender Übererlös sowie Kostenpauschalen (§§ 170, 171 InsO) verloren g e hen (MünchKomm - InsO/Brandes, aaO; HK - InsO/Kayser, aaO ; HmbKomm - InsO/Pohlmann, aaO § 92 Rn. 18 ). Ein Einze l- schaden ist auch gegeben, sofern unpfändbare Vermögensbestandteile des Schuldners beeinträchtigt werden (BGH, B e schluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07, WM 2008, 1691 Rn. 13) . b) § 77a VAG statuiert ein absolutes Vorrecht der privilegierten im Ve r- hältnis zu den anderen Insolvenzf or derungen ( Prölss/Lipowsky, VAG , 12. Aufl. , § 77a Rn. 1; Männle, Die Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liqu i- dation von Versicherungsunternehmen und ihre Umsetzung ins deutsche Recht, 2007 , S. 288 ; Ko l lhosser/Goos in FS Gerhardt, 2004 , S. 487, 510 ) . D a- bei ha n delt es sich nicht um ein A us - oder A bsonderungsrecht , sondern um ein Insolvenzvorrecht eigener Art (Männle, aaO ; Prölss/Lipowsky, aaO; Gol d- berg/Müller, VAG , § 77 Rn. 11; Jaeger/Henckel , aaO Rn. 15 vor §§ 49 bis 52 ) . D as Sicherungsvermögen dien t zunächst ausschließlich der Befriedigung der insoweit bevo r rechtigten Ansprüche; nur ein etwaiger verbleibender Restbetrag steht der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung (Kau lbach in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG , 4. Aufl. § 77a , Rn. 1; Kollhosser/Goos, aaO S. 511 ). P artizipiert die Gläubigergesamtheit in keiner Weise - also nicht einmal über Kostenpauschalen - an dem Sicherungsvermögen, kann seine unterblieben e 10 - 7 - Bildung keinen Gesamtschaden ausgelöst haben (vgl. BGH, Beschl uss v om 10. Juli 2008, aaO) . Kay ser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2009 - 23 O 140/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.10.2010 - 9 U 24/10 -
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