BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; BGB § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1 Tritt der Sch uldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Verbindlichkeit befreit. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring a m 12. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2011 wird auf Kosten der Nebenintervenientin z u- rückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1.9 42.909,15 Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 1. Aug ust 2003 über das Vermögen des N. P . (nachfolgend: Schuldner) am 11. September 2003 eröffneten Insolvenzverfahren. Bereits am 14. August 2003 ha tte das I n- solvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Diese Maßnahmen wurden am 1. September 2003 veröffentlicht. 1 - 3 - Dem Schuldner standen aus der Verwertung von Urheb errechten Ford e- rungen erheblicher Höhe g egen die Nebenintervenientin zu, die nur in deren Einverständnis übertragen werden durften. Diese Forderun gen trat der Schul d- ner nach dem 14. August 2003 an die Beklagte, seine Ehefrau, ab. Nach Vorl a- ge der Abtretung surkunde erklärte die Nebenintervenientin am 28. August 2003 ihr Einverständnis mit der Forderungsabtretung. Im Zeitraum der Jahre 2005/2006 zahlte die Nebenintervenientin 1.942.909,15 aus . Der Kläger verlangt gestützt auf § 816 Abs. 2 BGB , § 82 InsO von der Beklagten Erstattung dieses Betrages. Er macht aus drück lich geltend, durch die Erhebung der vorliegenden Klage, den Zahlungsvorgang nicht genehmigen zu wollen. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abg e- wi esen. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verfolgt d ie Nebenintervenientin für den Kläger dessen Begehren weiter. II. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die Sache ist im Ü brigen nach der eindeutigen Rechtslage zutre ffend entschieden. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Nebenintervenientin durch die Zahlung an die Beklagte nicht mit Wirkung g e- genüber dem Kläger von ihrer Verbindlichkeit befreit wurde. 1. D e r Zahl ung der Nebenintervenientin an die Beklagte kommt im Ve r- hältnis zu dem Kläger keine schuldbefreiende Wirkung zu. Der zu beurteilende Leistungsvorgang wird nicht durch die Vorschrift des § 82 Satz 1 InsO erfasst, die infolge des hier gegen den Schuldner ang eordneten vorläufigen Verf ü- 2 3 4 5 - 4 - gungsverbots nach § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO grundsätzlich anwen d- bar ist . a) Die Bestimmung des § 82 InsO schützt den Leistenden in seinem Ve r- trauen auf die Empfangszuständigkeit s eines Gläubigers, wenn ihm die Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt g e- blieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermag (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 9). Der Schutz des § 82 InsO beschränkt sich allerdings auf den guten Glauben de s Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch geg e- benen , durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vo r- läufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallen d en Empfangsz uständigkeit des Schuld ners. D ie Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verf ü- gung - gleich ob i m Wege einer Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) oder e i- ner Einziehungsermächtigung ( § 362 Abs. 2 BGB , § 185 Abs. 1 ) - die Einzi e- hungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll . Verfügungen des Schul d- ner s nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines v orläufigen Verfügung s- verbots sind - abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglauben s- schutzes - gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schlechthin unwirksam. Beruht das Einziehungsrecht eines Dritten auf einer solchen Verfügung , ist die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO mit der dort enthaltenen Nichtigkeitsfolge gege n- über § 82 InsO vorran gig. Ermächtigt danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB), wird ein Drittsch uldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung 6 7 - 5 - an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 Satz 1 InsO v on seiner Schuld befreit, wenn er keine K enntnis von der Verfahrenseröffnung hat te . E r- teilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verf ahrenseröffnung oder nach Erla ss eines Verfügungsverbots (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO), ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den ve r- meintlich Erm ächtigten keine schuldbefreiende Wir kung zu (MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 82 Rn. 3b; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2 010 , § 82 Rn. 5 ; BK - In sO/v. Olshausen, 2011, § 82 Rn. 6 ). b ) Daran anknüpfend ist im Stre itfall für eine schuldbefreiende Leistung der Nebenintervenientin an die Beklagte kein Raum, weil es an einem recht s- bestän digen Forderungserwerb durch d ie se fehlt ( vgl. B. Schäfer, ZInsO 2008, 16, 17 f ) . Die von dem Schuldner zugunsten der Beklagten erklär te Abtretung der gegen die Nebenintervenientin gerichteten Forderung ging infolge des ihm zuvor auferlegten Verfügungsverbots ins Leere (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Zahlungen der Nebenintervenientin als Drittschuldnerin an die Beklagte als vermeintliche Zessionarin konnten mangels eines gültigen Forderungserwerbs ebenso wie bei einer unwirksamen Ermäc h- tigung keine Schuldbefreiung entfalten ( vgl. RGZ 83, 184, 189; RG LZ 1913 Nr. 5 Sp. 395, 398; B. Schäfer, aaO; MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, aaO, § 82 Rn. 3d; Jaeger/Henckel, KO, 9 . Aufl., § 7 Rn. 20; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 82 Rn. 4; BK - InsO/v. Olshausen, aaO , § 82 Rn. 7; Piekenbrock in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, § 82 InsO Rn. 6 ) . 8 - 6 - 2. Die Nebenintervenientin i st weder gemäß § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1 und 2 BGB noch nach Maßgabe des § 409 Abs. 1 BGB durch die Zahlung an die Beklagte von ihrer Verbindlichkeit frei geworden. a) Nach Insolvenzeröffnung oder dem Erla ss eines Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) kommt eine Schuldbefreiung nach Maßgabe de r §§ 407, 408 BGB nur in Betracht, soweit diese Regelungen nicht mit § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Satz 1 InsO kollidieren. § 82 InsO bietet wie die im W esen t- lichen inhaltsgleiche (BT - Drucks. 12/2443 , S. 136) Vorgängerregelung des § 8 KO eine besondere, abschließende Vergünstigung (BGH, Urteil vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98, BGHZ 140, 54, 59 ; vom 16. Juli 2009, aaO, Rn. 13 ). Sonstige Befreiungstatbestände sind darum nach Eingreifen insolven z- rechtlich er Verfügungsverbote grundsätzlich nicht mehr beachtlich ( vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1986 - VII ZR 248/85, ZIP 1986, 720 ). b ) Auch aus § 409 Abs. 1 BGB kann die Nebenintervenientin im Blick auf die Zahlung an die Beklagte keine Rechte herleiten. Diese Vorschrift geht davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretung s- anzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezei g- ten Abtretung an seiner E rklärung festzuhalten. Die Erklärung eines nicht verf ü- gungsberechtigten Gläubigers kann diese Wirkung ebenso wenig haben wie eine Erklärung, die ein Nichtgläubiger abgibt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36, 46). Die Regelung des § 409 BGB ist also u n- anwendbar, wenn der angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgege n- steht (BGH, Urteil vom 5. Juli 1971 - II ZR 176/68, BGHZ 56, 339, 345). Im Streitfall ist § 409 Abs. 1 BGB danach nicht anwendbar, weil der Schuldner i n- 9 10 11 12 - 7 - folge der A nordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr verfügungsbefugt war (MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, aaO; Piekenbrock, aaO; BK - InsO/v. Ols - hausen, aaO; aA Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 82 Rn. 10). 3 . Vor diesem Hintergrund scheitert die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG bereits an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit, weil die Nebenintervenientin auch im Falle ihrer Gutgläubigkeit nicht schuldbefreiend an die Beklagte geleistet hat. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhr ing Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 326 O 99/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2011 - 9 U 69/11 - 13
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