BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 210/13 Verkündet am: 21. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 F, 1378 Abs. 1 Zur Einordnung des Zugewinnausgleichs als entgeltlichen Vermögenszuwachs. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - XI ZR 210/13 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten mit einer Teilklage aus e i- ner zur Abgeltung seiner Verpflichtungen aus einer Bürgschaft geschlossenen "Rückzahlungsvereinbarung mit Be sserungsschein" vom 1. August 2006 in A n- spruch. Der Beklagte war mit seinem Bruder Gesellschafter und Geschäftsführer der H . GmbH (Hauptschuldnerin). Er verbürgte sich durch Vertrag vom 24. Januar 2005 für deren Verb indlichkeiten gegenüber der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 2.556.5 00 März 2006 wurde über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem sich ein Investor zum Kauf des Anlage - und Umlaufvermögens der Hauptschuldnerin bereit erklärt hatte, falls der Beklagte und sein Bruder ihre 1 2 - 3 - Betri ebsleitertätigkeit fortsetzten, schlossen die Parteien die Vereinbarung vom 1. August 2006. Darin erkannte der Beklagte an, der Klägerin als Bürge 2.196.711,05 nebst Zinsen zu schulden. Er verpflichtete sich, bis zum 30. August 2006 10.000 . Bei fristgerechter Zahlung sollte ihm vorbehaltlich der we i- teren Regelungen der Vereinbarung die Restforderung erlassen werden. Nach Nr. 5.1. der Vereinbarung hatte der Beklagte bei einer Erhöhung seines Jahre s- einkommens über 60.000 bis 2008 jeweils 30% des Übe r- schusses über 60.000 Überschusses über 60.000 r- einbarung folgende Regelung: "5.2.: Sollten dem Bürgen Vermögenswerte unentgel tlich (z.B. Lottog e- winn, Schenkung, Erbschaft ausgenommen sind Vermögenszuwächse 3.000,00 zufli e- ßen, zahlt der Bürge 50% des erhaltenen Betrages bis zum Ende des Jahres, in welchem die Bank/Land hiervon Kenntnis e r- langt hat. Andernfalls leben auch in diesem Fall die bis dahin verbleibe n- den Restforderungen gemäß Nr. 1 wieder auf." Die Regelungen unter Nr. 5 hatten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2011. Nach Scheidung seiner Ehe erhielt der Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 von seiner Ehefrau insgesamt 140.642 r- teien streiten darüber, ob dieser Vermögenszufluss unentgeltlich erfolgt ist und eine Zahlungspflicht gemäß Nr. 5.2. der Vereinbarung vom 1. August 2006 b e- gründet. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 10.000 n- sen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe aufgrund der Zahlung des Zugewinnausgleichs kein Anspruch aus Nr. 5.2. der Vereinbarun g vom 1. August 2006 auf Zahlung von 10.000 Einordnung ein entgeltlicher Vermögenserwerb. Unentgeltlich sei nur ein E r- werb, der von keiner eigenen Zuwendung abhängen solle. Der Anspruch a uf Zugewinnausgleich sei abhängig von der Beendigung des Güterstandes. In der Beendigung des Güterstandes und dem damit verbundenen Ausschluss von der weiteren Teilhabe an einem Vermögenszuwachs des Ehepartners liege die ausgleichende Gegenleistung in Form einer gesetzlich vorgegebenen Bedi n- gung. Dies begründe die Entgeltlichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs. Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstandes als S chenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung zu betrachten. Diese Einordnung entspreche dem Wesen des Zugewinnausgleichs. Der Zugewin n- 6 7 8 9 10 - 5 - ausgleichsanspruch beruhe auf der Annahme, dass die Ehepartner während der Ehe zu gleichen Teilen zum wirtschaftlichen Fortkommen beigetragen hä t- ten. Es sei nicht festzustellen, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinb a- rung von einem engeren Begriff der Unentgeltlichkeit, etwa im Sinne des Fe h- lens einer synallagmatischen Verknüpfung, ausgegangen seien. Der Beklagte u nd die Zeugen, der Bruder des Beklagten und ein Angestellter der Klägerin, hätten übereinstimmend angegeben, die Möglichkeit des Scheiterns der Ehe nicht bedacht zu haben. Dass die Parteien die Erbschaft nach dem Tod des Ehepartners von den unentgeltlichen Vermögenszuwächsen ausgenommen hätten, sei kein Anhaltspunkt für eine von der rechtlichen Einordnung abwe i- chende Verwendung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. Dass die Klägerin dem Beklagten angesichts der Höhe der Bürgschaft s- forderung mit der Vereinb arung vom 1. August 2006 erheblich entgegeng e- kommen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Vereinbarung habe auch im Interesse der Klägerin gelegen. Sie habe aus dem Verkauf der Haup t- schuldnerin, der von der weiteren Mitarbeit des Beklagten und da mit von der Vereinbarung vom 1. August 2006 abhängig war, 230.000 n- solvenzverwalterkosten erhalten. Ohne den Verkauf hätte sie deutlich größere Verluste gemacht, weil sie dann nur auf das Vermögen des Beklagten und se i- nes Bruders, das jedo ch überwiegend auf die Ehefrauen übertragen worden war, hätte zugreifen können. Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Parteien hätten zwar den Fall eines Vermögenserwerbs durch Zahlung des Zugewinnausgl eichs bei Vertragsschluss nicht bedacht. Sie hätten aber mit dem Merkmal der Unentgeltlichkeit ein abstraktes Kriterium g e- 11 12 13 - 6 - wählt, das die Kennzeichnung aller maßgeblichen Vermögenszuwächse ermö g- liche, auch wenn sie nicht unter die beispielhafte Aufzählung f ielen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 10.000 n- barung vom 1. August 2006 rechtsfehlerfrei verneint. Die Auslegung dieser I n- dividualvereinbarung durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu bea n- standen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Au s- legung von Individualvereinbarungen grundsätzlich S ache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegung s- stoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkg e- setze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Zu den allg e- mein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die be i- derseitigen Interessen geb ührend zu beachten sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 II ZR 222/08, WM 2009, 2321 Rn. 18). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand. 2. a) Das Berufungsgericht hat seiner Auffassung, die Auszahlung des Zugewinnausgleichs s ei ein entgeltlicher Vermögenserwerb, rechtsfehlerfrei die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe zugrunde gelegt. Die Revision zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Parteien, eine Bank in der Rechtsform einer 14 15 16 - 7 - Aktiengesellschaft und ein geschäftserfa hrener GmbH - Gesellschafter und G e- schäftsführer, die genannten Begriffe nicht im Sinne des juristischen, sondern in dem des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet haben, und dass die Begri f- fe im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung als im juristi schen haben. b) Im Rechtssinn wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Lei s- tung unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leiste n- den also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt (BG H, Urteile vom 28. Mai 2009 Xa ZR 9/08, WM 2009, 1760 Rn. 8 und vom 13. Februar 2014 IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 14). Dabei steht der Unentgeltlichkeit, anders als die Revision meint, nicht nur eine synallagmatische oder kausale Verknüpfung von Leis tung und Gege n- leistung entgegen. Entgeltlich sind auch Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgen (MünchKommBGB/J. Koch, 6. Aufl., § 516 Rn. 25; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 516 Rn. 9 a), weil die dadurch bewirkt e Befreiung von der Verbindlichkeit einen Vermögensvorteil für den Leistenden darstellt (RGZ 105, 246, 248; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 V ZR 141/61, NJW 1963, 1613, 1614) und dementsprechend der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfäng ers erlischt. Gemessen hieran ist die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die der B e- klagte von seiner geschiedenen Ehefrau erhalten hat, kein unentgeltlicher Ve r- mögenserwerb, weil durch diese Zahlung seine Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1 BGB erfüll t worden ist. Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 125/12, NJW 2013, 3642 Rn. 27 und Beschluss vom 16. Oktober 2013 X II ZB 277/12, NJW 2013, 3645 Rn. 19, jeweils mwN). Die jeweiligen Leistungen, die die Eh e- 17 18 - 8 - partner im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, sind grun d- sätzlich als gleichwertig anzusehen (BVerfG, NJW 2003, 2819, 2820). Entsprechend der ziv ilrechtlichen Einordnung des Zugewinnausgleichs nach Scheidung einer Ehe als entgeltliche Zuwendung unterliegt die Au s- gleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod ei nes Ehega t- ten beendet wird, gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts - und Sche n- kungssteuer (vgl. hierzu BFH, FamRZ 2006, 1670, 1671). Der Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe fällt auch nicht unter die Aufzählung unentgeltlicher Zuwendungen in Nr. 5.2. der Vereinbarung vom 1. August 2006. Die Aufzählung ist zwar nur beispielhaft und nicht abschli e- ßend. Gleichwohl kann der Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe nicht als ausgleichspflichtige, unentgeltliche Zuwendung angesehen werden. Er ist vi elmehr den Vermögenszuwächsen durch den Tod des Ehegatten vergleic h- bar, die ausdrücklich von der Ausgleichspflicht ausgenommen sind. c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den mit der streitgegenständli chen Klausel verfolgten Zweck und die damit verbundenen Parteiinteressen verkannt. Das Berufung s- gericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Vereinbarung vom 1. August 2006 die Voraussetzungen einer für die Klägerin ertragreichen Ve r- äußerung der Hauptschuldnerin, die der Erwerber von der Fortführung der B e- triebsleitertätigkeit des Beklagten abhängig machte, schaffen und, um die die s- bezügliche Bereitschaft des Beklagten zu fördern, dessen weitgehende En t- schuldung bewirken sollte. Zu di esem Zweck verzichtete die Klägerin auf eine Forderung von über 2 Mio. r- dings zweifelhaft war, und erlangte dafür aus dem Veräußerungserlös minde s- 19 20 21 - 9 - tens 230.000 hr ohne den Ve r- zicht nicht zugeflossen wäre n . Diese von den Parteien mit der Vereinbarung vom 1. August 2006 verfolgten Interessen und Regelungszwecke geben keinen entscheidenden Aufschluss darüber, ob der dem Beklagten zugeflossene Z u- gewinnausgleich zu de n unentgeltlichen Vermögenszuflüssen im Sinne der Nr. 5.2. der Vereinbarung gehört. Dasselbe gilt für die weiteren Klauseln der Vereinbarung. Die Vereinb a- rung sieht zwar über die zum 30. August 2006 fällige Zahlung von 10.000 n- aus weitere Zahlungspflichten des Beklagten vor, wenn sein Einkommen 60.000 rechtfertigt es aber entgegen der Au ffassung der Revision nicht, den Sinn der Vereinbarung darin zu sehen, dass die offenen Forderungen der Klägerin so weit wie möglich getilgt werden, sobald der Beklagte über liquide Zahlungsmittel verfügt. Dem steht entgegen, dass der Klägerin die genannte n Vermögensz u- flüsse nicht so weit wie möglich, d.h. in voller Höhe, sondern zudem zeitlich begrenzt nur zu 30% bis 35% des 60.000 zu 50% der unentgeltlichen Vermögenszuflüsse zugute kommen sollten. Da der Beklagte so mit nicht sämtliche liquiden Mittel an die Klägerin a b- zuführen hatte, ergibt sich, anders als die Revision meint, auch aus der Au s- nahmeregelung für Erbschaften nach dem Tod des Ehepartners kein entsche i- dender Gesichtspunkt für die Einordnung des Zugewinnau sgleichs nach einer Ehescheidung. Auch wenn die Ausnahmeregelung für eine Erbschaft nach dem Tod seines Ehepartners den Beklagten davor schützen sollte, in diesem Fall das geerbte Wohnhaus als Lebensmittelpunkt der Familie zur Erlangung liqu i- der Mittel und zur Bedienung der Rückzahlungsverpflichtung zu verkaufen, b e- deutet dies nicht, dass liquide Mittel, die dem Beklagten aus einem Zugewin n- 22 23 - 10 - ausgleich zufließen sollten, als unentgeltlich anzusehen sind und eine Za h- lungspflicht gegenüber der Kläg erin begründen. Die Revision macht schließlich auch ohne Erfolg geltend, die von der g e- nannten Ausnahmeregelung erfasste Erbschaft nach dem Tod des Ehepartners setze sich im gesetzlichen Regelfall aus dem gesetzlichen Erbteil und dem Z u- gewinnausgleich im Todesfall zusammen (§ 1371 BGB). Dieser Gesichtspunkt ist ambivalent und gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, ob der streitg e- genständliche Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe, so die Revision s- erwiderung, ebenfalls unter diese Ausnahmeregelun g fällt oder ob er, so die Revision, im Umkehrschluss einen unentgeltlichen Vermögenszufluss darstellt. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 06.12.2012 - 2 O 271/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 1 6.05.2013 - 14 U 4/13 - 24
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