BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 21/02 Verk374ndet am: 21. Februar 2006 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 20. September 2001 verk374ndete Ur-teils des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 39 04 763 (Streitpatent), das am 16. Februar 1989 angemeldet worden ist und eine Ver-glasungsanordnung betrifft, wobei die Priorit344t einer italienischen Patentanmel-dung vom 13. April 1988 in Anspruch genommen ist. 1 - 3 - Das Streitpatent umfasst 4 Patentanspr374che, von denen Patentan-spruch 1 folgenden Wortlaut hat: 2 "1. Verglasungsanordnung mit zwei Scheiben (2, 3), mit einem zwischen den Scheiben entlang ihres Umfangs angeordneten Abstandhalter (4), der mit den Scheiben (2, 3) verklebt ist und aus zwei Traversen (6a, 6b) und zwei Pfosten (5a, 5b) besteht und mit einer zwischen den Scheiben angeordneten Lamellen-jalousie mit heb- und senkbaren und um ihre L344ngsachse verschwenkbaren Lamellen (13), dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellenjalousie einen Tr344ger (7) aufweist, der mit der oberen Traverse (6b) verschraubt ist und der mit eine Wickel- und Wendewelle (17) aufweisenden Mitteln zum Heben und Senken und zum Verschwenken der Lamellen (13) und mit ei-nem mit der Wickel- und Wendewelle (17) l366sbar gekuppelten Elektromotor versehen ist, dass ein Pfosten (5b) eine H366he aufweist, die um etwa die H366he des Tr344gers (7) geringer ist als die H366he des anderen Pfostens (5a), und dass der Tr344ger (7) an seinem dem Pfosten (5b) mit geringerer H366he entsprechen-den Ende eine Lageraufnahme f374r das komplement344r zur La-geraufnahme geformte, l366sbare in diese eingesetzte Geh344use (21) des Elektromotors aufweist." 3 Wegen der Patentanspr374che 2 bis 4 wird auf die Patentschrift Bezug ge-nommen. 4 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei gegen374ber dem Stand der Technik nicht patentf344hig. Er sei schon nicht neu, - 4 - denn von der A. in P. /I. sei bereits seit 1987 unter der Bezeichnung "V. " eine merkmalsgleiche Verglasungsan- ordnung vertrieben und auf der Messe S. vom 18. bis 22. M344rz 1987 in B. in zwei Versionen ausgestellt worden, wobei der Lamellenvorhang bei der einen Version manuell und bei der anderen durch einen Elektromotor bet344tigt worden sei. Die Kl344gerin hat beantragt, 5 das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren. Der Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. Er hat das Streitpatent in erster Linie in der erteilten Fassung und hilfswei-se in einer beschr344nkten Fassung verteidigt. 7 Das Bundespatentgericht hat durch Vernehmung des Zeugen L. C. Beweis erhoben. Es hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt. 8 Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er in erster Li-nie die Beweisw374rdigung durch das Bundespatentgericht angreift und bean-tragt, 9 das Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. September 2001 ab-zu344ndern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. - 5 - Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent in folgender Fassung (Abweichungen sind fett gesetzt): 10 "1. Verglasungsanordnung mit zwei Scheiben (2, 3), mit einem zwischen den Scheiben entlang ihres Umfangs angeordneten Abstandshalter (4), der mit den Scheiben (2, 3) verklebt ist und aus zwei Traversen (6a, 6b) und zwei Pfosten (5a, 5b) besteht und mit einer zwischen den Scheiben angeordneten Lamellenjalousie mit heb- und senkbaren und um ihre L344ngs-achse verschwenkbaren Lamellen (13), dadurch gekennzeich-net, dass die Lamellenjalousie einen Tr344ger (7) aufweist, der mit der oberen Traverse (6b) verschraubt ist und der mit eine Wickel- und Wendewelle (17) aufweisenden Mitteln zum Heben und Senken und zum Verschwenken der Lamellen (13) und mit einem mit der Wickel- und Wendewelle (17) l366sbar gekuppelten Elektromotor versehen ist, dass ein Pfosten (5b) eine H366he aufweist, die um etwa die H366he des Tr344gers (7) geringer ist als die H366he des anderen Pfostens (5a), und dass der Tr344ger (7) an seinem dem Pfosten (5b) mit geringerer H366he entspre-chenden Ende eine Lageraufnahme f374r das komplement344r zur Lageraufnahme geformte, l366sbare in diese eingesetzte Geh344u-se (21) des Elektromotors aufweist und die Pfosten (5a, 5b) einen oder mehrere innere, l344ngs verlaufende Kan344le (8) haben, wobei in den oder die Kan344le (8) des Pfostens (5b) mit ge-ringerer H366he komplement344r zu dem oder den Kan344len (8) geformte Z344hne (9) eingreifen, - 6 - die an dem dem Pfosten (5b) mit geringerer H366he entspre-chenden Ende des Tr344gers (7) mit diesem fest verbunden sind und rechtwinklig nach au337en vom Tr344ger (8) abstehen." Hieran sollen sich die erteilten Patentanspr374che 3 und 4 als Patentan-spr374che 2 und 3 unter Anpassung der R374ckbeziehung anschlie337en. 11 Die Kl344gerin ist der Berufung entgegengetreten und beantragt, 12 die Berufung des Beklagten zur374ckzuweisen. Der Senat hat das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. F. F. , , eingeholt, das der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 13 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist unbegr374ndet. Das Streitpatent ist f374r nichtig zu erkl344ren, da sein Gegenstand nicht patentf344hig ist (247 21 Abs. 1 Nr. 1, 247 22 PatG). 14 15 I. 1. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Verglasungsanord-nung mit einer Lamellenjalousie. - 7 - Der Beschreibung des Streitpatents zufolge waren derartige Vergla-sungsanordnungen aus der Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmel-dung 0 109 382 bekannt, bei der das Heben, Senken und Verschwenken der Lamellen manuell 374ber zwei Au337enmagnete und zwei innerhalb der Vergla-sungsanordnung angeordnete Innenmagnete erfolgt, die mit der Wickel- oder Wendewelle gekoppelt sind. An einer solchen Anordnung wird als nachteilig angesehen, dass bei ihr - verglichen mit einer mechanischen Kopplung - nur geringe Kr344fte 374bertragbar und deshalb Gegengewichte erforderlich seien. Au-337erdem erfordere die manuelle Bet344tigung eine Erreichbarkeit mit dem Arm, was bereits bei Oberlichtfenstern zu Schwierigkeiten f374hre (Streitpatent Be-schreibung Spalte 1, Zeilen 5 - 29). 16 2. Diesen Nachteilen soll mit einer Verglasungsanordnung begegnet werden, die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents wie folgt auszubilden ist: 17 Die Verglasungsanordnung verf374gt 374ber 18 1. zwei Scheiben und 2. einen Abstandhalter, der 2.1 zwischen den Scheiben entlang ihres Umfangs angeord-net, 2.2 mit den Scheiben verklebt ist und 2.3 aus zwei Traversen und zwei Pfosten besteht; - 8 - 3. eine Lamellenjalousie, 3.1 die zwischen den Scheiben angeordnet und mit heb- und senkbaren Lamellen versehen ist, die um ihre L344ngsachse verschwenkbar sind; 4. die Lamellenjalousie weist einen Tr344ger auf, der 4.1 mit der oberen Traverse verschraubt ist, 4.2 mit Mitteln zum Heben, Senken und Verschwenken der Lamellen versehen ist, wobei die Mittel eine Wickel- und Wendewelle aufweisen, 4.3 und mit einem Elektromotor versehen ist, der mit der Wi-ckel- und Wendewelle l366sbar gekuppelt ist; 5. ein Pfosten ist k374rzer als der andere Pfosten, wobei die Diffe-renz etwa der H366he des Tr344gers entspricht; 6. der Tr344ger hat am Ende des k374rzeren Pfostens eine Lagerauf-nahme f374r das Geh344use des Elektromotors, wobei 6.1 das Geh344use komplement344r zur Lageraufnahme geformt und 6.2 l366sbar in die Lageraufnahme eingesetzt ist. - 9 - Mit einer solchen Verglasungsanordnung wird erreicht, dass der ge-w374nschte Sonnenschutz mit Hilfe eines Motors zum Heben, Senken und Ver-schwenken der Lamellen auf einfache Weise eingestellt und die Anordnung durch einfachen Austausch des Motors leicht gewartet werden kann (Streitpa-tent Beschreibung Spalte 2, Zeile 56, bis Spalte 3, Zeile 7). 19 II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 durch die behaupteten Benutzungshandlungen vorweggenommen ist, da er jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruht (247 4 PatG). 20 1. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat dargelegt, dass am Priorit344tstag des Streitpatents auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Zwei-scheiben-Isolierglas, bei dem zwischen den Scheiben ein Sonnenschutzmittel angeordnet wird, kleine und regional ausgerichtete Unternehmen t344tig waren, in denen sich typischerweise Handwerksmeister mit einer Ausbildung zum Tech-niker mit der Frage befassten, wie Sonnenschutzmittel in Zweischeiben-Isolierglasfenster integriert werden k366nnen. Die Berufserfahrung derartiger Fachleute entsprach im Durchschnitt einer mehrj344hrigen T344tigkeit in den ge-nannten kleinen und mittleren Unternehmen. Denn am Priorit344tstag war den Herstellern, die sich mit der Herstellung von Isolierglasscheiben in gr366337erem Umfang befassten, bekannt, dass das Problem der Herstellung von Isolierglas-scheiben vor allem darin bestand, die Scheiben dauerhaft so gegeneinander abzudichten, dass ein Diffundieren von Wasserdampf in den Zwischenraum zwischen den beiden Scheiben m366glichst vermieden wird, damit ein Beschla-gen der Scheiben im Zwischenraum m366glichst effektiv und lang dauernd ver-hindert wird. Diesen Herstellern war ferner bekannt, dass es hierf374r entschei-dend auf den Randverbund ankommt, bei dem Abstandhalter verwendet wur-den, die als Profil ausgebildet waren und die etwa Trocknungsmittel aufnehmen 21 - 10 - konnten. Die Glasscheiben wurden mit diesen Abstandhaltern verklebt. Als be-sonders geeignet wurden dabei mit organischen Stoffen geklebte Randverb374n-de angesehen, die sich zwar nicht als absolut dicht, wohl aber als besonders dauerhaft erwiesen hatten. Eingriffe in den Abstandhalter und damit in die Dichtheit der Verbindung wurden von industriellen Herstellern von Isolierglas-fenstern vor diesem Hintergrund eher als f374r die Dauerhaftigkeit der Dichtheit sch344dlich angesehen, so dass Entwicklungen auf dem hier fraglichen Gebiet kleinen und handwerklich ausgerichteten Unternehmen 374berlassen blieben. Die Parteien haben dies nicht in Zweifel gezogen. 2. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass es bekannt war, Son-nenschutzmittel, die von einem Elektromotor angetrieben sind, in dem Zwi-schenraum zwischen Verbundfenstern anzuordnen, die aus zwei hintereinander angeordneten Fensterfl374geln bestehen und bei denen die beiden Fl374gel von-einander l366sbar sind, so dass der Raum zwischen den Scheiben zur Reinigung zug344nglich bleibt. Kleine Elektromotoren standen seit den 1950er Jahren zur Verf374gung; seit dieser Zeit wurden Jalousien mit Wickel- und Wendewellen be-reits mit Elektromotoren angetrieben, wobei ebenfalls bekannt war, dass solche Antriebe der Wartung bed374rfen. Dies gilt insbesondere f374r den Elektromotor, dessen Austauschbarkeit nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gericht-lichen Sachverst344ndigen, der zur fraglichen Zeit in einem einschl344gig t344tigen Unternehmen besch344ftigt war, von den Abnehmern solcher Scheiben am Priori-t344tstag erwartet wurde. Die Parteien haben auch dies nicht in Zweifel gezogen. 22 23 Dar374ber hinaus fand der Fachmann bereits L366sungen vor, bei denen Lamellenjalousien nicht nur in den Raum zwischen den Scheiben von Verbund-fenstern, sondern auch in den Raum zwischen Isolierglasscheiben integriert waren. Die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 0 109 382 - 11 - zeigt die Anordnung einer Lamellenjalousie im luftdicht abgeschlossenen Hohl-raum einer Isolierglasscheibe, bei der die Wickel- und Wendewelle an ihrem Ende mit Mitteln in Eingriff steht, die die Welle antreiben und die ihrerseits durch eine Magnetanordnung manuell bet344tigt werden. Die m374ndliche Verhandlung hat schlie337lich ergeben, dass der Beklagte vor dem Priorit344tstag des Streitpatents der A. jedenfalls solche Anordnungen f374r Zweischeiben-Verglasungen geliefert hat, bei denen ein Abstandhalter aus zwei gleich langen Pfosten und zwei Traversen bestand. Unter die obere Traverse des Abstandhalters war ein Kopfkasten als Tr344ger f374r eine Lamellenjalousie geschraubt. An einem Ende des Kopfkastens befand sich ein Geh344use f374r einen Elektromotor, der die Welle der Lamellenjalousie antrieb. Der Pfosten, an dessen Innenseite sich das Geh344use f374r den Elektromotor be-fand, wies ein mit einem Stopfen verschlie337bares Rundloch auf, durch das das Geh344use zug344nglich war. Mit solchen Abstandhaltern hergestellte Vergla-sungsanordnungen mit Lamellenjalousien, die von einem Elektromotor bewegt wurden, wurden von der A. vertrieben und auf der Messe in B. im M344rz 1987 ausgestellt, sie z344hlen mithin zum Stand der Technik. Der Beklagte hat die Ausbildung dieser von ihm selbst gelieferten Anordnungen anhand einer nachtr344glich gefertigten Skizze (Anlage E 8) n344her erl344utert; die Kl344gerin ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat erkl344rt, dass jedenfalls so ausgebildete Abstandhalter vor dem Priorit344tstag geliefert und entsprechend ausgebildete Verglasungsanordnungen hergestellt, vertrieben und ausgestellt wurden. 24 25 3. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dem Fachmann die Ausbil-dung einer Verglasungsanordnung mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nahegelegt worden ist. - 12 - Der Fachmann, der am Priorit344tstag des Streitpatents Isolierglasfenster verbessern wollte, die in 374blicher Weise aus zwei Glasscheiben und einem Ab-standhalter mit jeweils zwei Traversen und Pfosten bestehen (Merkmale 1 und 2), der den Scheibenzwischenraum zwischen den beiden Glasscheiben defi-niert, das Trocknungsmittel aufnimmt und mit den Glasscheiben verklebt wird, und bei denen zwischen den Glasscheiben ein Sonnenschutzmittel wie zum Beispiel eine durch einen Elektromotor angetriebene Lamellenjalousie ange-ordnet ist (Merkmale 3 und 4), musste Ma337nahmen vorsehen, die eine Wartung und gegebenenfalls einen Austausch des Motors zum Antrieb der Wickel- und Wendewelle (Merkmale 4.2, 4.3) erlauben, um sein Produkt absetzen zu k366n-nen. Im Stand der Technik war dieses Problem dadurch gel366st, dass ein Kopf-kasten (Tr344ger, Merkmal 4) zur Aufnahme der Wickel- und Wendewelle und ein sich an den Kopfkasten anschlie337endes Geh344use zur Halterung des Motors (Merkmal 6) im Raum zwischen den Scheiben angeordnet und mit der oberen Traverse verschraubt wurde (Merkmal 4.1), wobei in dem Pfosten des Ab-standhalters, auf dessen Seite der Motor zwischen den Glasscheiben angeord-net wurde, ein Rundloch im Pfosten vorgesehen wurde, hinter dem der Motor im Geh344use befestigt war. Die Ausnehmung wurde durch einen St366psel ver-schlossen und abschlie337end - wie der gesamte Rahmen - mit einem Dich-tungsmittel versiegelt. 26 Wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung dargelegt hat, wiesen geeignete Elektromotoren am Priorit344tstag 374blicherweise eine zylindrische Form auf. Der Fachmann erkannte daraus ohne weiteres, dass ein zylindrischer Elektromotor durch das Rundloch im Pfosten in das Ge-h344use zwar eingef374hrt oder aus ihm herausgezogen werden kann, die Festle-gung des Motors in dem innerhalb des Abstandhalters hinter dem Rundloch lie- 27 - 13 - genden Geh344use und seine L366sung aus der Halterung durch das Rundloch hindurch jedoch problematisch ist. Der Fachmann hatte daher Veranlassung, dar374ber nachzudenken, wie die Wartung und ein Austausch des Antriebsmittels f374r die Lamellenjalousie verbessert werden konnten. Nach den 374berzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverst344n-digen boten sich dem Fachmann verschiedene Wege an, dieses Problem zu l366sen. Einerseits waren dem Fachmann verschiedene M366glichkeiten bekannt, einen zylindrischen Motor mit Mitteln auszubilden, die seine Festlegung im Ge-h344use ohne Ver344nderung der Ausnehmung im Pfosten des Abstandhalters er-lauben. Als Beispiel hierf374r hat der Sachverst344ndige Zapfen genannt, die in Ausnehmungen an der Stirnwand des Geh344uses eingreifen, den Motor festle-gen und so bewirken, dass das Drehmoment vom Motor auf die Welle der Ja-lousie 374bertragen werden kann. Bei einer solchen Festlegung des Motors kann auf Schellen oder sonstige Befestigungsmittel, die mit dem Geh344use ver-schraubt oder sonst verbunden werden und durch das Rundloch nur schwer zu erreichen sind, verzichtet werden. Derartige Motoren waren jedoch nicht han-dels374blich und h344tten, wie der gerichtliche Sachverst344ndige dargelegt hat, am Priorit344tstag in Sonderfertigung hergestellt werden m374ssen. Daher h344tte der Fachmann diesen Weg schon aus Kostengr374nden nicht, jedenfalls nicht bevor-zugt in Betracht gezogen. Andererseits war es nach den Darlegungen des ge-richtlichen Sachverst344ndigen eine dem Fachmann gel344ufige und preiswert durchzuf374hrende Ma337nahme, den Motor zun344chst mit einem Haltemittel bei-spielsweise auf einer Platte oder in einem Geh344use festzulegen und 374ber die-ses Haltemittel an der gew374nschten Stelle zu befestigen. Auf dieser Grundlage lag es f374r den Fachmann nahe, den Motor in einer entsprechenden Weise an der Stelle zu befestigen, an der er zur Kopplung mit dem Antrieb der Jalousie untergebracht werden muss (Merkmale 6.1 und 6.2). 28 - 14 - Vor diesem Hintergrund bot es sich dem Fachmann an, den in sich stabi-len Kopfkasten der Lamellenjalousie unter K374rzung eines Pfostens bis zur Au-337enseite des Abstandhalters zu f374hren, so dass der Bereich, in dem der Motor 374blicherweise angeordnet wird, unmittelbar zug344nglich ist, als F374hrung bei dem Einsetzen und Herausziehen des Motors dienen kann und der in seinem Ge-h344use festgelegte Motor durch Befestigung des Geh344uses am Tr344ger leicht montiert sowie durch L366sen des Geh344uses vom Tr344ger einfach herausgenom-men und gewartet werden kann. Anhaltspunkte daf374r, dass dem Fachmann bei der Durchf374hrung dieser ihm naheliegenden Ma337nahme Schwierigkeiten im Wege gestanden haben oder dass Umst344nde vorlagen, die ihn von dieser Ma337nahme abhalten konnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. 29 Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den vom gerichtlichen Sach-verst344ndigen 374berzeugend geschilderten Bedenken der Isolierglasscheiben herstellenden Industrie, mit R374cksicht darauf, dass durch 326ffnungen in dem Verbund zum Beschlagen der Scheiben f374hrendes Wasser in den Raum zwi-schen den Scheiben eindringen kann, in den Abstandhalter in einer Weise ein-zugreifen, die die Dichtheit des Verbunds von Abstandhalter und mit ihm ver-klebten Scheiben beeintr344chtigen konnte. Aus diesem Grunde wurde von ihr grunds344tzlich nicht durch Ausnehmungen im Abstandhalter oder auf sonstige Weise in diesen Verbund eingegriffen und davon abgesehen, Sonnenschutz-mittel zwischen den Scheiben von Isolierglas anzuordnen. Diese Bedenken k366nnen nur dem mit einer Revisions366ffnung verbundenen Eingriff in den Rah-men selbst entgegengehalten werden. Sofern diese grunds344tzlichen Bedenken jedoch beiseite gestellt werden, um - wie bei der zum Stand der Technik geh366-renden Form nach den Lieferungen des Beklagten - gleichwohl 326ffnungen etwa f374r den m366glichen Austausch des Motors vorzusehen, wird dieses grunds344tzli- 30 - 15 - che Risiko hingenommen. Es konnten dann allenfalls Probleme bei der Stabili-t344t des Rahmens im Fertigungsprozess der Scheibe ein Hindernis darstellen, den Motor und den Revisionsschacht f374r seine Wartung so anzuordnen, dass der Antrieb trotz einer sicheren Stellung im Betrieb auf eine einfache Art und Weise zu warten und gegebenenfalls auszutauschen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon 374berzeugt, dass der hier ma337gebliche Fachmann die im Patent unter Schutz gestellte L366-sung dieses Problems allein aufgrund der Vorgaben im Stand der Technik und seines Fachwissens auffinden konnte, ohne erfinderisch t344tig zu sein. F374r den zu erreichenden optimalen Zugang zum Antrieb der Welle bot sich eine 326ffnung in der Gr366337e der Innenabmessungen des Tr344gers an. Einer weitergehenden horizontalen 326ffnung standen die Eigenschaften der fertigen Scheibe entgegen, die jedenfalls keine gr366337ere lichte Breite als die Breite des Abstandhalters zu-l344sst. In der senkrechten Ebene musste es sinnlos erscheinen, die 326ffnung mit einer gr366337eren H366he als das Innenma337 des Tr344gers auszustatten, in dem der Motor letztlich gelagert werden sollte. Mit einer solchen Erweiterung der 326ff-nung war aber, wie der gerichtliche Sachverst344ndige in 334bereinstimmung mit den Parteien zur 334berzeugung des Senats ausgef374hrt hat, ein Eingriff in die Stabilit344t der Rahmenkonstruktion verbunden, der um so schwerer wiegt, je gr366337er die 326ffnung gestaltet wird. Von daher lag es nahe, die notwendige Sta-bilit344t hier nicht 374ber den durch Eingriffe geschw344chten Pfosten, sondern durch Verl344ngerung des als Rohr oder U-f366rmig gestalteten Tr344gers zu erreichen, der infolge seines Querschnitts eine gewisse Innenstabilit344t mit sich bringt, auch wenn er 374ber weite Strecken an seiner Oberseite ge366ffnet sein sollte. Allerdings war damit eine Verk374rzung eines Pfostens des Abstandhalters f374r Isoliergl344ser um die H366he des Tr344gers f374r die Lamellen verbunden, die einen andersartigen Eingriff in den Abstandhalter darstellt als die Ausbildung eines Rundlochs, wie 31 - 16 - es aus dem Stand der Technik zur Erm366glichung der Montage und Wartung des Motors bekannt war. Der Fachmann musste jedoch erkennen, dass bei ei-ner solchen 304nderung der Konstruktion die eingeschr344nkte Stabilit344t lediglich die Folge der Verlagerung der Auflage im oberen Bereich dieser Ecke des Rahmens ist; auf dem von unten kommenden Pfosten liegt auf diese Weise nicht mehr die Traverse oder das in sie eingreifende Anschlussst374ck auf, son-dern der an den Rand herangezogene Tr344ger. Von daher musste es sich ihm aufdr344ngen, die erforderliche Festigkeit durch eine mit der bisherigen Konstruk-tion korrespondierende Halterung zwischen Tr344ger und Pfosten zu erreichen. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt hat, stehen dem Fachmann die Mittel zur Verf374gung, den in sich stabilen Tr344ger f374r die Lamellen und den um die H366he des Tr344gers gek374rzten Pfosten stabil miteinander zu ver-binden, denn in diesem Fall kommen gerade und zueinander parallele Fl344chen aufeinander zur Anlage, so dass der Fachmann die erforderliche Stabilit344t mit den ihm etwa aus der Verbindung der Traversen mit den Pfosten des Abstand-halters bekannten Mitteln bewerkstelligen kann, indem er am Geh344use Z344hne vorsieht, die in komplement344re Ausnehmungen des gek374rzten Pfostens und der oberen Traverse oder des dort vorgesehenen Verbindungselements eingreifen. III. Patentanspruch 1 kann auch in der vom Beklagten in zul344ssiger Wei-se hilfsweise verteidigten Fassung keinen Bestand haben. 32 Wie der gerichtliche Sachverst344ndige dargelegt hat, wurden die Traver-sen und Pfosten von Abstandhaltern schon am Priorit344tstag des Streitpatents 374blicherweise durch Winkelelemente verbunden, die mit Z344hnen versehen wa-ren, die in komplement344re Ausnehmungen der Pfosten und Traversen von Ab-standhaltern eingesetzt wurden, so dass sich eine stabile Verbindung dieser drei Elemente ergab. Dies wird dadurch best344tigt, dass Verbindungselemente 33 - 17 - in Form von Winkeln, durch die die Pfosten und Traversen von Abstandhaltern 374blicherweise zusammengesteckt werden, auch in den vom Beklagten vor dem Priorit344tstag hergestellten, vertriebenen und ausgestellten Anordnungen Ver-wendung fanden, wie durch die vom Beklagten erstellte Skizze der Anlage E 8 belegt ist. Das Zusammenstecken mit Hilfe von Z344hnen und Ausnehmungen, wie sie Kan344le in den Pfosten und Traversen darstellen, ist daher eine dem Fachmann gel344ufige Ma337nahme, die weder f374r sich noch in Kombination mit den sonstigen Merkmalen nach Patentanspruch 1 eine erfinderische Leistung erkennen l344sst. IV. 1. Patentanspruch 2 betrifft eine Weiterbildung des Gegenstands nach Patentanspruch 1 und benennt Z344hne und komplement344r ausgebildete Kan344le als Mittel, mit denen eine stabile Verbindung des Pfostens, der zur Auf-nahme des Lagers f374r den Motor gek374rzt ist, mit dem Ende des Tr344gers, das den gek374rzten Pfosten 374bergreift, hergestellt werden kann. Wie bereits darge-legt, handelt es sich um eine zweckm344337ige, dem Fachmann im Rahmen seines Fachk366nnens zur Verf374gung stehende Ma337nahme, die weder f374r sich noch im Zusammenwirken mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 erfinderische T344tigkeit erfordert. 34 2. Patentanspruch 3 betrifft eine Verglasungsanordnung nach Patentan-spruch 2, bei welcher der Tr344ger aus einem kastenf366rmigen Element besteht, einen im wesentlichen rechteckigen Grundriss aufweist sowie an der den Z344h-nen abgewandten Seite eine oder mehrere Aufnahmebohrungen f374r die Befes-tigungsschrauben aufweist, mit denen der Tr344ger an der oberen Traverse ver-schraubt wird. Hierbei handelt es sich um eine einfache handwerkliche Ma337-nahme, die weder f374r sich noch im Zusammenwirken mit dem Gegenstand 35 - 18 - nach den Patentanspr374chen 1 und 2 erfinderischen Gehalt aufweist. Ein sol-cher wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. 3. Patentanspruch 4 betrifft eine am Priorit344tstag 374bliche Ausgestaltung der Jalousiekonstruktion, die zwischen den Glasscheiben zum Einsatz kommen soll. 36 Die Patentanspr374che 2 bis 4 sind daher mit Patentanspruch 1 f374r nichtig zu erkl344ren. 37 V. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 121 Abs. Abs. 2 PatG, 247 97 ZPO. 38 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.09.2001 - 2 Ni 47/99 -
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