BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 21/03Verkündet am: 11. November 2003Weber,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________WpHG § 31a) Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch dieÜbermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme derGeschäftsbeziehung erfüllen (Bestätigung von BGHZ 142, 345). Das gilt- jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaßerreicht - auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben.b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seineKunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zuschützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Auf-träge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.BGH, Urteil vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03 - OLG Stuttgart LG Tübingen - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 11. November 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann undDr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2002wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die klagende Bank verlangt Ausgleich eines der Höhe nach un-streitigen Sollsaldos auf einem Wertpapier-Verrechnungskonto. Der Be-klagte begehrt mit seiner Widerklage Schadensersatz wegen angeblicherPflichtverletzungen der Klägerin. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Die Klägerin erbringt Wertpapierdienstleistungen als sogenannterDiscount-Broker. Sie beschränkt sich auf die Ausführung von Wertpa-pieraufträgen und lehnt jede Beratung und individuelle Aufklärung ihrerKunden ab. - 3 -Der Beklagte, ein damals dreißigjähriger Doktorand der Rhetorik,der als Werbetexter ein durchschnittliches Jahreseinkommen von etwa30.000 DM erzielte, eröffnete im August 1998 bei der Klägerin ein Wert-papierdepot samt Depotbegleitkonto. Bei der Vertragsanbahnung füllte erFormulare der Klägerin aus, in denen er sein zur freien Verfügung ste-hendes Nettovermögen auf 20.000 DM bezifferte und angab, er verfügeüber die notwendigen Kenntnisse für ausgewogene Anlageentscheidun-gen in der Risikoklasse 5 - die unter anderem den Handel mit ausländi-schen Aktien, insbesondere Nebenwerten, und Optionsscheinen umfaß-te - sowie über Anlageerfahrung seit zwölf Jahren. Als Anlageziel nannteer sehr hohe Ertragserwartung und Risikobereitschaft bis zum Totalver-lust des eingesetzten Kapitals. Er unterzeichnete ferner Formblätter derKlägerin, in denen diese darauf hinwies, daß sie als Discount-Brokerkeine Beratung und Aufklärung erbringe und der Kunde seine Geschäftein Eigenregie durchführe, und in denen er bestätigte, sich darüber im kla-ren zu sein, daß er nur solches Kapital für Spekulationen einsetzen soll-te, dessen Verlust seine Existenz nicht gefährde, und daß spekulativeKäufe niemals kreditfinanziert werden sollten. Außerdem erhielt der Be-klagte von der Klägerin die Informationsschrift "Basisinformationen überVermögensanlagen in Wertpapieren", in der unter anderem ausgeführtwurde:"Risiko bei kreditfinanzierten Wertpapierkäufen ...Aber beachten Sie: kreditfinanzierte, spekulative Engagementssollten, selbst wenn Sie sehr risikofreudig sind, einen bestimmtenTeil der Anlage nicht übersteigen. Nur so bleibt gewährleistet, daßSie Wertpapiere nicht in ein Börsentief hineinverkaufen müssen,weil Sie das Geld benötigen oder die Börsenlage unsicher gewor-den ist." - 4 -Der Beklagte tätigte bei der Klägerin zunächst Optionsschein-Geschäfte mit eigenen Mitteln. Im Dezember 1999 führte er seinem De-pot weitere 30.000 DM zu, die aus einem anderwärts aufgenommenenKredit stammten. Fortan tätigte er in steigendem Umfang Aktienkäufeund -verkäufe, wobei er sein Depotkonto zunehmend überzog und baldauch die von der Klägerin berechneten Beleihungswerte seines Wertpa-pierdepots erheblich überschritt. Die Klägerin duldete zunächst die Kon-toüberziehungen, verlangte vom Beklagten aber mit Schreiben vom17. Dezember 1999 sowie vom 26. Januar, 10. Februar, 2. März und17. März 2000 die Rückführung des durch den jeweiligen Beleihungswertdes Depots nicht gedeckten Teils der Kontoüberziehung. Dabei fordertesie den Beklagten in allen genannten Schreiben auf, er möge beachten,daß eine negative Börsenentwicklung zu einer Verringerung des Belei-hungswertes und damit zu einer Erhöhung der unbesicherten Überzie-hung führen könne.Der Beklagte erwarb gleichwohl bis Ende März 2000 eine Vielzahlweiterer Aktien, insbesondere große Mengen der dem sogenannten Neu-en Markt zuzuordnenden israelischen Aktien OTI ON Track Innovations(im folgenden: OTI). Dabei gelang es ihm zunächst, ungeachtet seinerzunehmenden Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin ein beträchtli-ches Netto-Wertpapiervermögen aufzubauen.Im weiteren Verlauf des Jahres 2000 kam es infolge fallenderWertpapierkurse zu starken Wertverlusten im Depot des Beklagten, wo-bei insbesondere die OTI-Aktien eine drastische Entwertung erfuhren.Der Beklagte begann Ende März 2000 mit dem Verkauf von Wertpapie-ren. Der Umfang dieser Verkäufe reichte jedoch nicht aus, um die Ver- - 5 -bindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu tilgen. Im Sep-tember 2000 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung, verwertetealle im Depot des Beklagten noch vorhandenen Wertpapiere und errech-nete zum 31. Oktober 2000 eine restliche Kreditverbindlichkeit des Be-klagten in Höhe von 298.029,82 DM.Die Klägerin verlangt vom Beklagten 152.380,23 nrund vorgerichtlichen Mahnkosten, der Beklagte begehrt mit seiner Wi-derklage Schadensersatz in Höhe von 6.000 !"#!$n%Klägerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie sowohl einebesondere Aufklärung über die Risiken seiner Kreditspekulation unter-lassen als auch pflichtwidrig die Kontoüberziehungen über seine Lei-stungsfähigkeit hinaus geduldet habe. Insbesondere wirft er der Klägerinvor, die Käufe der OTI-Aktien im März 2000 nicht verhindert zu haben,und behauptet, ohne diese Käufe hätte sich für ihn statt des von der Klä-gerin eingeklagten Sollsaldos ein Habensaldo von mehr als 6.000 r-geben.Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben unddie Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglosgeblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinevorinstanzlichen Anträge weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. - 6 -I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Dem Beklagten stünden keine Schadensersatzansprüche gegendie Klägerin zu, die er der Klageforderung entgegenhalten oder auf dieer die Widerklage stützen könnte. Die Klägerin habe keine Pflichten aus§ 31 WpHG gegenüber dem Beklagten verletzt.Allerdings sei § 31 WpHG ungeachtet der aufsichtsrechtlichenNatur des Wertpapierhandelsgesetzes als Schutzgesetz im Sinne von§ 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Darüber hinaus müsse der gesetzlichePflichtenkatalog des § 31 WpHG als Ausgestaltung derjenigen Sorgfalts-nebenpflichten bei Vertragsanbahnung oder Auftragsausführung aufge-faßt werden, deren Verletzung nach den Grundsätzen der culpa in con-trahendo oder der positiven Vertragsverletzung haftungsbegründend zuberücksichtigen sei. Für einen Discount-Broker, der der Kundschaft ge-genüber deutlich mache, daß er weder zu einer Beratung noch zu einerauf die individuellen Verhältnisse des konkreten Anlegers zugeschnitte-nen Aufklärung bereit sei, ergebe sich jedoch auch unter Berücksichti-gung des § 31 WpHG sowie der dem Wertpapierhandelsgesetz zugrundeliegenden Europäischen Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen nurein reduzierter Pflichtenumfang. Er könne seine Informationspflichtenauch dadurch erfüllen, daß er den Kunden eine standardisierte Aufklä-rung zu den beabsichtigten Wertpapiergeschäften und deren Risiken zurVerfügung stelle. - 7 -Im vorliegenden Fall habe die Klägerin dem Beklagten gegenüberdurch mehrfache Hinweise verdeutlicht, daß sie allenfalls in reduziertemUmfang Aufklärung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG erbringenwerde, und dadurch ihren Pflichtenumfang im Verhältnis zum Beklagtendeutlich vermindert. Das demnach geschuldete Maß an Information habedie Klägerin mit den dem Beklagten überlassenen Aufklärungsbroschü-ren erfüllt. Eine weitergehende Aufklärungsarbeit, insbesondere eine in-dividuelle Aufklärung des Beklagten, sei nach § 31 Abs. 2 WpHG nichterforderlich gewesen.Das gelte ebenfalls für die Kreditgewährung zu Spekulationszwek-ken. Auch insoweit habe die Klägerin den Beklagten auf der Grundlageeiner hinreichenden Ermittlung seiner Kenntnisse, Erfahrungen, Anlage-ziele und finanziellen Verhältnisse ausreichend informiert. Sie habe demBeklagten nicht nur zu Beginn der Geschäftsbeziehung in Aufklärungs-broschüren und Formularen allgemeine Hinweise auf die besonderenGefahren einer kreditfinanzierten Wertpapierspekulation erteilt, sondernihm zusätzlich von der ersten den Beleihungswert überschreitendenKontoüberziehung an wiederholt individuelle, auf den jeweiligen konkre-ten Vorgang bezogene Belehrungen zuteil werden lassen und dabei auchauf ihr Recht zur fristlosen Kündigung einer unbesicherten Kontoüber-ziehung hingewiesen. Darüber hinaus habe die Klägerin kein weiteresEingreifen geschuldet. Die Anlegerschutzvorschriften des § 31 WpHGenthielten keine Einschränkung des Rechts einer Bank, ihren KundenKredit einzuräumen, und des Rechts der Kunden, Kredit in Anspruch zunehmen. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Ausfüh- - 8 -rung ihr erteilter Wertpapierkaufaufträge zu verweigern oder die damitverbundenen Kontoüberziehungen nicht zuzulassen.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls imErgebnis stand. Dabei kann offenbleiben, ob dem Berufungsgericht darinzu folgen ist, daß Verstöße gegen § 31 WpHG nicht nur unter den Ge-sichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluß und der positivenVertragsverletzung, sondern auch nach § 823 Abs. 2 BGB Schadenser-satzpflichten begründen können (offengelassen bereits im SenatsurteilBGHZ 142, 345, 356). Mit Recht hat das Berufungsgericht jedenfalls einePflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten verneint.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daßder Klägerin gegenüber dem Beklagten nur eingeschränkte Informations-pflichten oblagen. Da die Klägerin den Beklagten vor Beginn der Ge-schäftsbeziehungen deutlich darauf hingewiesen hatte, daß sie als Dis-count-Broker keine individuelle Beratung und Aufklärung erbringe, undder Beklagte sich als erfahren in Wertpapiergeschäften bezeichnet sowiebestätigt hatte, keine persönliche Beratung zu wünschen, gelten im Ver-hältnis der Parteien die Grundsätze des Senatsurteils vom 5. Oktober1999 (BGHZ 142, 345, 353 ff.). Danach durfte die Klägerin auf die Anga-ben des Beklagten vertrauen und eine individuelle Aufklärung und Bera-tung für entbehrlich halten. Ihre Pflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2WpHG beschränkten sich darauf, dem Beklagten geeignetes schriftliches - 9 -Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genom-menen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung zu stellen.2. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis ge-langt, daß die Klägerin diese Pflichten gegenüber dem Beklagten erfüllthat.a) Die Klägerin hat dem Beklagten schriftliche Unterlagen zurVerfügung gestellt, in denen über die Risiken von Wertpapiergeschäftenim allgemeinen sowie von Börsentermingeschäften im besonderen hin-reichend informiert wurde und eindringliche Warnungen davor enthaltenwaren, Wertpapierspekulation auf Kredit zu betreiben. Sie durfte- insbesondere auch angesichts der akademischen Vorbildung des Be-klagten und der von ihm angegebenen langjährigen Anlageerfahrung -davon ausgehen, daß der Beklagte diese Informationen und Warnhinwei-se verstanden hatte und bei seinen Wertpapiergeschäften in der Lagewar, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, die Kläge-rin habe gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG verstoßen, weil sie denBeklagten nicht hinreichend gründlich, detailliert und konkret nach seinenKenntnissen und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften befragt habe. DieAngaben, die die Klägerin vom Beklagten verlangt und erhalten hat, wa-ren konkret und deutlich genug, um ihn für einen kundigen, langjährigerfahrenen und in hohem Maße risikobereiten Wertpapierspekulanten zuhalten, der über das standardisierte schriftliche Informationsmaterial hin-aus keine weitere Aufklärung und Beratung benötigte. Nach Einzelheiten,die sie in die Lage versetzt hätten, die Angaben des Beklagten zu über- - 10 -prüfen, brauchte die Klägerin nicht zu fragen. Sie durfte vielmehr auf dieAngaben des Beklagten vertrauen. § 31 Abs. 2 WpHG hat nicht denSinn, den Anleger vor sich selbst zu schützen (Senatsurteil vom5. Oktober 1999 aaO S. 356). Überdies ist weder festgestellt noch er-sichtlich, daß die Angaben des Beklagten unrichtig waren.b) Auch im Zusammenhang mit der hohen Kreditaufnahme des Be-klagten hat die Klägerin keine ihr ihm gegenüber obliegenden Pflichtenverletzt.aa) Die Wertpapierspekulation auf Kredit bringt immer dann, wenn- wie in der Regel - die erworbenen Wertpapiere als Kreditsicherheit die-nen, besondere Gefahren für den Spekulanten mit sich, weil sie dazuführen kann, daß bei fallenden Kursen die Sicherheit nicht mehr aus-reicht und die kreditgebende Bank den Spekulanten zwingt, seine Papie-re in die Baisse hinein zu verkaufen und dadurch erhebliche Verluste zurealisieren. Das kann zum völligen Verlust des eingesetzten Kapitals unddarüber hinaus auch zur Überschuldung des Spekulanten führen.Gleichwohl ist es den Banken nicht verboten, ihren Kunden für Wertpa-piergeschäfte Kredite zur Verfügung zu stellen. Das Wertpapierhandels-gesetz hat daran nichts geändert. Es geht im Gegenteil, wie sein § 2Abs. 3 a Nr. 2 zeigt, von der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Krediteaus und unterwirft sie als Wertpapiernebendienstleistungen den Wohl-verhaltensregeln des § ) Diesen hat die Klägerin genügt. Das Informationsmaterial, dassie dem Beklagten bei Beginn der Geschäftsbeziehungen zur Verfügunggestellt hat, enthielt alle notwendigen Informationen und Warnhinweise - 11 -über die Risiken der Kreditspekulation. Insbesondere die einschlägigenAusführungen in der Informationsschrift "Basisinformationen über Ver-mögensanlagen in Wertpapieren" lassen an Deutlichkeit nichts zu wün-schen übrig. Besondere individuelle Warnungen des Beklagten warenjedenfalls zu Beginn seiner Kreditaufnahme für Wertpapierkäufe ) Die Frage, ob später das zunehmende Ausmaß der Verschul-dung des Beklagten die Klägerin zu besonderen Warnungen verpflichte-te, kann offenbleiben. Grundsätzlich kann auch ein Discount-Broker zubesonderen Warnungen verpflichtet sein, wenn Kundenaufträge von denzuvor erklärten Zielvorstellungen deutlich abweichen oder wenn erkenn-bar ist, daß Tragweite und Risiken eines Auftrags falsch eingeschätztwurden (Siol, Festschrift Schimansky, S. 781, 789 m.w.Nachw.). Ob die-se Voraussetzungen hier ungeachtet der vom Beklagten bekundeten be-sonders hohen Risikobereitschaft gegeben waren, braucht nicht ent-schieden zu werden, weil die Klägerin einer etwa bestehenden besonde-ren Warnpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Auch eineGeschäftsbank anstelle der Klägerin hätte nicht mehr tun müssen.Jedenfalls solange die Kontoüberziehungen des Beklagten denBeleihungswert seines Wertpapierdepots noch nicht überschritten hatten,bestand für die Klägerin kein Anlaß zu besonderen, über die in demschriftlichen Informationsmaterial enthaltenen Warnhinweise hinausge-henden Warnungen. Da die in dem Depot des Beklagten enthaltenenWertpapiere in den Beleihungswert nur mit unterschiedlichen, nach derVolatilität abgestuften Teilen ihres Marktwertes eingingen und z.B. aus-ländische Aktien nur mit 50% sowie Optionsscheine überhaupt nicht be- - 12 -rücksichtigt wurden, brachte die Verschuldung des Beklagten, solangeder Beleihungswert nicht überschritten wurde, keine Gefahren mit sich,die über das allgemeine Risiko jeder Kreditspekulation, vor dem die Klä-gerin bereits hinreichend gewarnt hatte, hinausgegangen wären.Eine Verpflichtung der Klägerin zu besonderen Warnungen konntedaher allenfalls zu dem Zeitpunkt entstehen, als der Beklagte durch im-mer neue Aktienkäufe seine Kontoüberziehungen über den Umfang desBeleihungswerts seines Depots hinaus vergrößerte und sich damit derunmittelbaren Gefahr aussetzte, für zusätzliche Sicherheiten oder für ei-ne Reduzierung seiner Kreditschuld sorgen zu müssen. Sollte eine sol-che Warnpflicht bestanden haben, so wäre die Klägerin ihr umfassendnachgekommen. Sie hat es, beginnend mit dem 17. Dezember 1999, anwiederholten Mahnungen zur Rückführung der Überziehungen nicht feh-len lassen, dabei auf die mit den hohen Kreditschulden verbundenenGefahren hingewiesen und insbesondere auf ihr Recht zur fristlosenKündigung unbesicherter Überziehungen aufmerksam gemacht.dd) Wenn der Beklagte gleichwohl alle Mahnungen und Warnun-gen der Klägerin bis Ende März 2000 in den Wind geschlagen und auchdanach nur unzureichend befolgt hat, kann er die Klägerin nicht für dendadurch entstandenen Schaden verantwortlich machen. Insbesonderekann er ihr nicht vorwerfen, sie habe seine Kaufaufträge nicht ausführenund die damit verbundenen Kontoüberziehungen nicht zulassen dürfen.Die Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat nicht dieFunktion, hinreichend aufgeklärte und gewarnte Kunden durch Begren-zung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Die Ent-scheidung und Verantwortung, ob risikoreiche Spekulationsgeschäfte - 13 -trotz unzureichender Eigenkapitalausstattung abgeschlossen werdensollen, obliegt vielmehr auch nach dem Inkrafttreten des Wertpapierhan-delsgesetzes allein dem Kunden bzw. einem für ihn handelnden Vertre-ter. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf daher auch objektivunvernünftige Aufträge hinreichend informierter Kunden ausführen (Se-natsurteil BGHZ 147, 343, 349).ee) Daran vermag entgegen der Ansicht der Revision die Richtlinie93/22/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Wertpa-pierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (ABl. Nr. L 141/27 vom 11. Juni1993) nichts zu ändern. Auch im Lichte dieser Richtlinie ist § 31 WpHGnicht dahin auszulegen, daß er eine Pflicht des Wertpapierdienstlei-stungsunternehmens begründen könnte, sich über den erklärten Willeneines ausreichend informierten Kunden hinwegzusetzen. Weder dem Ar-tikel 11 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten den Erlaß von Wohlver-haltensregeln über das Handeln der Wertpapierfirmen "im bestmöglichenInteresse ihrer Kunden" vorschreibt, noch den der Richtlinie vorange-stellten Erwägungsgründen über den Anlegerschutz als eines der Zieleder Richtlinie läßt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen verpflichtet werden sollten, ihre Kundenzu bevormunden und die Ausführung von Aufträgen eines hinreichendinformierten Kunden mit der Begründung abzulehnen, sie entsprächennicht seinem wohlverstandenen Interesse. Für die von der Revision indiesem Punkt als notwendig angesehene Vorlage an den Gerichtshof derEuropäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß.Die von der Revision aufgeworfene Frage nach der europarechtli-chen Zulässigkeit einer völligen Freistellung der sogenannten Discount- - 14 -Broker von individuellen Hinweis- und Warnpflichten rechtfertigt die Ein-schaltung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ebenfallsnicht. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin,wie oben dargelegt, dem Beklagten wegen seiner ausufernden Kreditin-anspruchnahme alle erforderlichen individuellen Warnungen und Mah-nungen erteilt hat.ff) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Vorwurf des Be-klagten, die Duldung seiner Kontoüberziehungen durch die Klägerin seiim Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse nicht banküblich gewesen,nicht durchgreifen lassen. Die Bonität ihrer Kunden ebenso wie dieWerthaltigkeit von ihnen gestellter Sicherheiten (vgl. dazu SenatsurteileBGHZ 147, 343, 349 sowie vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992,977 und vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302) hateine Bank grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse derSicherheit des Bankensystems, nicht dagegen im Kundeninteresse zuprüfen. Eine Bank, die den Kreditwünschen eines Kunden über das nachbanküblichen Gepflogenheiten vertretbare Maß hinaus entgegenkommt,begeht damit keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden. - 15 -III.Die Revision des Beklagten konnte danach keinen Erfolg habenund war zurückzuweisen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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