BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 21/03 vom14. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 14. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wirdabgelehnt.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf158.380,23 nrGründe: Die Revision des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht aufErfolg (§ 114 ZPO).1. Mit Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüchedes Beklagten verneint, die er der Klageforderung entgegensetzen oderauf die er die Widerklage stützen könnte. Aus § 31 WpHG ergeben sich- auch unter Berücksichtigung der Europäischen Richtlinie über Wertpa-pierdienstleistungen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) - offensichtlichkeine Pflichten gegenüber dem Beklagten, denen die Klägerin nichtnachgekommen wäre. Der Klägerin als Discount-Broker oblagen nur ein-geschränkte Aufklärungspflichten (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 345, - 3 -353 ff.), denen sie mit dem dem Beklagten zur Verfügung gestelltenschriftlichen Informationsmaterial genügt hat. Das gilt auch im Hinblickauf die besonderen Gefahren der vom Beklagten betriebenen Spekulati-on auf Kredit. Die Frage, ob das Ausmaß der Kreditinanspruchnahmedes Beklagten darüber hinaus individuelle Warnhinweise erforderlichgemacht hat, kann offenbleiben, weil die Klägerin es an gezielten Mah-nungen zur Rückführung der Kontoüberziehungen und an damit verbun-denen Warnungen vor den Risiken der hohen Verschuldung nicht hatfehlen lassen. Eine Pflicht, den ausreichend informierten und gewarntenBeklagten, einen damals 30 Jahre alten Akademiker mit sehr hoher Risi-kobereitschaft, durch Nichtausführung seiner Wertpapierkaufaufträgeoder durch die Verweigerung der dafür erforderlichen Kreditmittel daranzu hindern, seine riskanten Geschäfte durchzuführen, traf die Klägerinnicht. Die Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hatnicht die Funktion, hinreichend aufgeklärte Kunden durch Begrenzungihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen (SenatsurteilBGHZ 147, 343, 349).2. Aus dem Gesagten folgt zwingend die Aussichtslosigkeit derRevision des Beklagten. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtsvom 13. März 1990 (NJW 1991, 413, 414) über die Bejahung einer hin-reichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO in Fällen, in denendie Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwie-rigen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt,rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht. Dabei kann of-fenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die aus Anlaß vonProzeßkostenhilfe-Ablehnungen durch Instanzgerichte entwickelten undersichtlich auf die Prozeßsituation vor den Instanzgerichten zugeschnit- - 4 -tenen Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts auch auf Prozeß-kostenhilfe-Anträge vor einem obersten Bundesgericht Anwendung fin-den können. Eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht geklärteRechtsfrage wirft der vorliegende Fall nämlich nicht auf.Die von der Revision gestellte Frage, welche Pflichten sich für ei-nen Discount-Broker insbesondere bei Gewährung von Kredit zum Wert-papierkauf aus § 31 WpHG ergeben, läßt sich anhand des Gesetzes-wortlauts unter Berücksichtigung vor allem der SenatsentscheidungBGHZ 147, 343, 349 ohne weiteres beantworten. In diesem Urteil hat derSenat ausgesprochen, daß die Entscheidung und Verantwortung, ob risi-koreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapitalaus-stattung abgeschlossen werden sollen, allein dem Kunden obliegt undder Discount-Broker auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichendinformierter Kunden ausführen darf. Daß der Beklagte über die Risikeneiner Spekulation auf Kredit ausreichend informiert war, unterliegt, wiedargelegt, keinem Zweifel. Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin habeihre Explorationspflichten aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verletzt, entbehrtangesichts der vorgelegten Unterlagen und seiner langjährigen Erfah-rung mit spekulativen Anlagen auch unter Berücksichtigung der Wertpa-pierdienstleistungsrichtlinie jeder Grundlage. Die Zulassung der Revisiondurch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung, die kei-nen ausreichenden Grund für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dar-stellt (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, - 5 -NJW 1998, 1154, vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02,NJW-RR 2003, 130, 131 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 172/03, Be-schlußumdruck S. 2), war danach ebenso wenig veranlaßt wie die Ge-währung von Prozeßkostenhilfe für die Vorinstanzen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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