BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 21/05 Verk374ndet am: 28. M344rz 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1361 Abs. 1 a) W344hrend der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu ber374cksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem 366rtlichen Wohnungsmarkt f374r eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen m374sste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899). b) Regelm344337ig gezahlte Raten auf einen Kredit f374r die Ehewohnung sind w344h-rend der Trennungszeit in voller H366he (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschr344nkt auf die H366he des angemessenen Wohnvorteils als ehepr344gend zu ber374cksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950). c) Auch im Rahmen der Bed374rftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelm344337ig in voller H366-he (Zins und Tilgung) zu ber374cksichtigen, allerdings beschr344nkt auf die Summe aus eigenen Eink374nften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten. BGH, Urteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 21/05 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2004 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 18. Juli 2003 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt f374r die Zeit ab Oktober 2002. Sie sind seit Mai 1985 verheiratet. Aus der Ehe ist der im Mai 1990 gebo-rene Sohn M. hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien im Septem-ber 2002 bei der Kl344gerin wohnt und von ihr betreut wird. Nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Amtsgerichts schuldet der Beklagte f374r den Sohn Unterhalt in H366he von 142 % der dritten Altersstufe der D374sseldorfer Ta-belle abz374glich h344lftigen Kindergeldes. 1 - 3 - Der Beklagte bezieht monatliche Nettoeink374nfte, die sich abz374glich be-rufsbedingter Ausgaben, des Kindesunterhalts und eines Erwerbst344tigenbonus im Jahre 2002 auf durchschnittlich 2.042 200 und in der Zeit von Januar bis Juni 2003 auf durchschnittlich 1.660 200 beliefen. Seit Juli 2003 betr344gt dieses unter-haltsrelevante Einkommen monatlich 1.641 200. Die Kl344gerin erzielt monatliche Nettoeink374nfte, die abz374glich berufsbedingter Ausgaben und eines Erwerbst344ti-genbonus im Jahre 2002 592 200 betrugen und sich wegen des Wechsels der Steuerklasse seit Januar 2003 auf 868 200 belaufen. Sie lebt mit dem gemeinsa-men Sohn in ihrer Eigentumswohnung, die bis zur Trennung als Ehewohnung genutzt wurde und erspart dadurch Mietkosten, die die Parteien 374bereinstim-mend mit monatlich 500 200 bemessen. Auf die Belastungen f374r die Eigentums-wohnung zahlte die Kl344gerin im Jahre 2002 monatliche Kreditraten von 1.007,26 200 sowie insgesamt weitere 111 200 f374r zwei Bausparvertr344ge. Seit Janu-ar 2003 zahlt sie auf den Kredit nur noch monatliche Raten von 750 200. Die Kre-ditraten f374r Oktober bis Dezember 2002, die die Kl344gerin zun344chst nicht erf374llt hatte, wurden ihr bis Juni 2004 gestundet. Aus einer weiteren - kleineren - Ei-gentumswohnung erzielt die Kl344gerin keine Eink374nfte, weil sie von ihrer Mutter bewohnt wird, der daran ein Nie337brauchsrecht zusteht. 2 Das Amtsgericht hat der Kl344gerin neben einem Unterhaltsr374ckstand f374r die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2003 laufenden Trennungsunterhalt ab Juli 2003 in H366he von monatlich 567 200 zugesprochen. Dabei ist es von den unter-haltsrelevanten Eink374nften der Parteien in der vorgenannten H366he und dem hinzuzurechnenden Wohnvorteil der Kl344gerin ausgegangen und hat davon die vollen Kreditbelastungen der Kl344gerin abgesetzt, die es f374r das Jahr 2000 mit insgesamt 1.118 200 monatlich und f374r die Zeit ab 2003 mit insgesamt 861 200 mo-natlich zugrunde gelegt hat. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-desgericht die Entscheidung abge344ndert und den Beklagten unter Ber374cksichti-gung seiner Zahlungen lediglich zu monatlichem Trennungsunterhalt in H366he 3 - 4 - von 77 200 ab Juli 2003 verurteilt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revi-sion der Kl344gerin. Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Wiederherstellung der amtsgericht-lichen Entscheidung. I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 2005, 801 ver366ffentlicht ist, hat der Kl344gerin nur geringen Trennungsunterhalt zuerkannt. Zwar habe das Amtsgericht das Einkommen der Parteien zutreffend ermittelt und sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl344gerin keine weite-ren Eink374nfte aus ihrer zweiten Eigentumswohnung zugerechnet werden k366nn-ten, weil ihre Mutter diese als Nie337brauchsberechtigte nutze. Zutreffend habe das Amtsgericht die Vorteile des mietfreien Wohnens im Rahmen des Tren-nungsunterhalts nach der ersparten Miete f374r eine angemessene Wohnung bemessen, die von den Parteien unstreitig mit 500 200 beziffert worden sei. Eine objektive Marktmiete f374r die genutzte Eigentumswohnung k366nne nur in Aus-nahmef344llen, z.B. bei au337ergew366hnlich langer Ehe- und Trennungszeit, zugrun-de gelegt werden. Die ehelichen Lebensverh344ltnisse seien auch dadurch ge-pr344gt, dass die Kl344gerin Verm366gen gebildet und hierf374r an Zins und Tilgung f374r die belastete Ehewohnung monatlich 1.007,26 200 sowie weitere 111 200 aufge-wendet habe. W344hrend der Ehezeit habe dies nicht zu einer zu d374rftigen Le-bensf374hrung gef374hrt und k366nne deswegen nicht unber374cksichtigt bleiben. Ob- 5 - 5 - wohl die Kl344gerin mit einigen Kreditraten in R374ckstand geraten sei, sei ihre Dar-lehensbelastung f374r die gesamte unterhaltsrelevante Zeit mit monatlich 1.118 200 zu ber374cksichtigen, zumal die ausstehenden Darlehensraten nur bis Juni 2004 gestundet seien und die sich im Trennungszeitraum ergebenden Schwankun-gen anders nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise aufgefangen werden k366nn-ten. Zwar sei der Wohnvorteil auch im Rahmen der Bed374rftigkeit der Kl344gerin zu ber374cksichtigen, soweit er die tats344chlichen Belastungen 374bersteige. Umge-kehrt k366nne die Kreditbelastung der Kl344gerin allenfalls den Wohnvorteil von monatlich 500 200 aufheben; soweit sie den Wohnwert 374bersteige, k366nne sie im Rahmen der Bed374rftigkeit nicht ber374cksichtigt werden. Denn Unterhalt werde grunds344tzlich nicht gezahlt, um Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen. So-weit das Amtsgericht in der Schuldentilgung eine Verm366gensmehrung erblickt habe, an der auch der Beklagte im Zugewinnausgleich teilhabe, 374berzeuge dies nicht, weil die Verm366gensbildung wegen der H366he des Darlehens (noch) ver-h344ltnism344337ig gering sei und mit den monatlichen Raten 374berwiegend Zinsen getilgt w374rden. Aus der Verpflichtung des Beklagten, mit dem Trennungsunter-halt auch den angemessenen Wohnbedarf der Kl344gerin abzudecken, k366nne kein Anspruch hergeleitet werden, ihr den Erwerb von Wohnungseigentum zu erm366glichen. 6 II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht stand. 7 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat schon den Unterhaltsbedarf der Kl344gerin nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685, BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. 8 9 a) Zutreffend ist es dabei allerdings von den unstreitigen Nettoeink374nften der Parteien ausgegangen und hat davon zun344chst berufsbedingte Ausgaben, den rechtskr344ftig zugesprochenen Kindesunterhalt und einen Erwerbst344tigen-bonus abgesetzt. Ebenso zutreffend hat es bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverh344ltnisse die Gebrauchsvorteile (247 100 BGB) ber374cksichtigt, die die Parteien dadurch gehabt haben, dass sie die im Eigentum der Kl344gerin stehen-de Wohnung mietfrei nutzen konnten. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert derartiger Nut-zungsvorteile den sonstigen Eink374nften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen 374bersteigt, die durch allgemeine Grundst374ckskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabh344ngige Kosten entstehen (Senatsurteile vom 18. M344rz 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1049 und vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 [zum nachehelichen Unterhalt], vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901 [zum Trennungsunterhalt] und vom 19. M344rz 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 [zum Familienunterhalt]). Allerdings kommt der Wohnwert der insgesamt rund 100 m262 gro337en Wohnung, der w344h-rend des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten Eink374nften ihre Lebensstellung gepr344gt hat, seit dem Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zun344chst nicht gehalten ist, die Wohnung anderweit zu verwerten, ist der 10 - 7 - Wohnwert in dieser Zeit nur noch in einer H366he in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein ver-bliebenen Ehegatten darstellt. Der Gebrauchswert der - f374r den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu gro337en - Wohnung ist deswegen regel-m344337ig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem 366rtlichen Woh-nungsmarkt f374r eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemes-sene kleinere Wohnung zahlen m374sste (Senatsurteile BGHZ 154, 247, 252 f. = FamRZ 2003, 1179, 1180, vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353, vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901 und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1162 f.). Bei der Bemessung des ersparten Mietzinses f374r eine den ehelichen Le-bensverh344ltnissen entsprechende angemessene kleinere Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Senats eine strikte Ankn374pfung an durchschnittliche Miet-kosten (sog. Drittelobergrenze) nicht zul344ssig. Vielmehr sind die ersparten an-gemessenen Mietkosten nach den individuellen Verh344ltnissen der Parteien in dem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 902). Auch dies hat das Berufungsgericht beachtet, indem es den von den Parteien unstreitig als angemessen benannten Mietwert f374r eine den ehelichen Lebensverh344ltnissen entsprechende kleinere Wohnung ber374cksichtigt hat. 11 b) Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Kl344gerin nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen f374r die gesamte Dauer monatliche Belastungen in H366he von 1.008 200 und weiteren 111 200 ber374cksichtigt hat, tr344gt dies dem Sach- und Streitstand allerdings nicht hinreichend Rech-nung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin die Kre-ditraten ab Oktober 2002 nicht mehr regelm344337ig und auch nicht mehr in der urspr374nglich geschuldeten H366he gezahlt. 12 - 8 - Die Kreditraten f374r die Monate Oktober bis Dezember 2002 hatte die Kl344gerin nicht gezahlt; diese R374ckst344nde sind ihr allerdings - ausweislich der in Bezug genommenen Bescheinigung der R.-Bank - lediglich bis Juni 2004 ge-stundet worden. Deswegen ist das Berufungsgericht mit zutreffender Begr374n-dung davon ausgegangen, dass diese Raten - gegebenenfalls mit dem r374ck-st344ndigen Unterhalt - noch w344hrend der Trennungszeit der Parteien gezahlt werden m374ssen. Dann ist es aber nicht zu beanstanden, dass es auch diese Darlehensraten als Belastungen der Kl344gerin gewertet hat. Ebenso verh344lt es sich mit einzelnen Raten ab Januar 2003, die die Kl344gerin ebenfalls nicht ge-zahlt hat, weil die H366he des ihr zustehenden Trennungsunterhalts noch nicht feststand. 13 Das gilt aber nicht gleicherma337en f374r die H366he der ab Januar 2003 ge-schuldeten Kreditraten. Denn unstreitig zahlt die Kl344gerin seit dieser Zeit zur Darlehenstilgung nicht mehr monatlich 1007,26 200, sondern nur noch Raten in H366he von 750 200. Daf374r, dass dem keine abweichende Tilgungsvereinbarung zugrunde liegt, sondern auch der jeweilige Restbetrag nur befristet gestundet wurde, ist nichts ersichtlich. Zu Lasten der Kl344gerin w374rden sonst f344llige R374ck-st344nde anwachsen, die sie nach ihren Einkommensverh344ltnissen auch sp344ter nicht aufbringen k366nnte. Das Amtsgericht war deswegen zu Recht davon aus-gegangen, dass die R.-Bank seit Januar 2003 eine Darlehenstilgung in dieser geringeren H366he akzeptiert, was - ebenso wie im Falle einer Umschuldung - nur noch zu einer geringeren monatlichen Darlehensbelastung f374hrt. F374r die Zeit ab Januar 2003 sind deswegen bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverh344ltnis-se monatlich nur noch Kreditraten in H366he von 750 200 neben den Zahlungen f374r die Bausparvertr344ge in H366he von 111 200 zu ber374cksichtigen. 14 c) Insgesamt ergibt sich deswegen f374r die Kl344gerin folgender Unterhalts-bedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen: 15 - 9 - aa) 2002: unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten 2.042 200 unterhaltsrelevantes Einkommen der Kl344gerin 592 200 Wohnvorteil der Kl344gerin 500 200 Hauslasten (1007 200 + 111 200) - 1.118 200 Gesamteink374nfte 2.016 200 Unterhaltsbedarf der Kl344gerin (1/2) 1.008 200 bb) Januar bis Juni 2003: unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten 1.660 200 unterhaltsrelevantes Einkommen der Kl344gerin 868 200 Wohnvorteil der Kl344gerin 500 200 Hauslasten (750 200 + 111 200) - 861 200 Gesamteink374nfte 2.167 200 Unterhaltsbedarf der Kl344gerin (1/2) 1.084 200 cc) Zeitraum ab Juli 2003 unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten 1.641 200 unterhaltsrelevantes Einkommen der Kl344gerin 868 200 Wohnvorteil der Kl344gerin 500 200 Hauslasten (750 200 + 111 200) - 861 200 Gesamteink374nfte 2.148 200 Unterhaltsbedarf der Kl344gerin (1/2) 1.074 200 2. Auf diesen Unterhaltsbedarf der Kl344gerin nach den ehelichen Lebens-verh344ltnissen hat das Berufungsgericht zu Recht ihr eigenes Einkommen und den Wohnvorteil durch die ersparte Miete infolge der Nutzung der eigenen Ei-gentumswohnung angerechnet. Zu Unrecht hat es die unterhaltsrechtlich gebo-tene Ber374cksichtigung der Darlehenslasten im Rahmen der Bed374rftigkeit aller-dings auf die H366he des Wohnwerts begrenzt. 16 - 10 - Zu Recht ist Berufungsgericht allerdings von dem Grundsatz ausgegan-gen, dass eine einseitige Verm366gensbildung des unterhaltsberechtigten Allein-eigent374mers durch Tilgung der Darlehen unterhaltsrechtlich nicht unber374cksich-tigt bleiben kann. Dabei ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats aller-dings zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenun-terhalt zu unterscheiden. 17 a) Nach der Scheidung der Ehe besteht grunds344tzlich keine Veranlas-sung, ein zu gro337es Haus oder eine zu gro337e Wohnung mit den sich daraus ergebenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen im Eigentum eines Ehegatten zu belassen. Vielmehr trifft den Eigent374mer dann unterhaltsrechtlich die Oblie-genheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abw344-gung der beiderseitigen Interessen -, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des f374r ihn zu gro337en Hauses zu verwirklichen (Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 271). Zudem wird der Wertzuwachs f374r das im Eigentum eines geschiedenen Ehegatten stehende Haus durch weitere Dar-lehenstilgung dann nicht mehr 374ber den Zugewinn ausgeglichen und kommt nur noch dem Eigent374mer allein zugute. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Se-nats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur R374ckf374hrung des Darlehens und damit zur Verm366gensbildung nur eines Ehegatten f374hrt, im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts deswegen grunds344tzlich nicht mehr zu ber374cksichtigen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 952 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 f.). Dann sind dem - dann relevanten - objektiven Mietwert bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen nur noch die Zahlungen f374r den Zinsaufwand gegen374berzustellen. 18 - 11 - Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt einer zus344tzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des nach-ehelichen Ehegattenunterhalts eine Verm366gensbildung durch Zahlung von Til-gungsraten bis zur H366he von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu ber374ck-sichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1822). 19 b) F374r den Trennungsunterhalt ist nach der Rechtsprechung des Senats hingegen schon im Ansatz eine abweichende Beurteilung geboten. 20 aa) Insoweit sind die noch in der Ehezeit regelm344337ig gezahlten Betr344ge, einschlie337lich eines Tilgungsanteils, unterhaltsrechtlich grunds344tzlich in voller H366he zu ber374cksichtigen. Denn w344hrend dieser Zeit ist es einem Ehegatten in der Regel nicht zumutbar, das fr374here Familienheim, das er inzwischen allein bewohnt, zur Steigerung seiner Eink374nfte oder zur Verringerung der dadurch entstehenden Belastungen zu verwerten. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft soll n344mlich nicht zus344tzlich erschwert werden (Senatsur-teile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1162). Hinzu kommt, dass der ande-re Ehegatte w344hrend der Trennungszeit zun344chst weiterhin von der Tilgung pro-fitiert, weil die Reduzierung der Schulden den Zugewinn des Alleineigent374mers erh366ht. Soweit das Berufungsgericht diesem - schon vom Amtsgericht ber374ck-sichtigten - Argument damit begegnen will, dass gegenw344rtig wegen der H366he der Belastung vornehmlich Zinsen und nur in verh344ltnism344337ig geringem Umfang Leistungen zur Tilgung des Darlehens gezahlt werden, 374berzeugt dies nicht. Denn Zinsen sind jedenfalls w344hrend der Trennungszeit der Parteien erst recht in vollem Umfang zu ber374cksichtigen, weil sie nicht zu einer einseitigen Verm366-gensbildung f374hren und es dem Ehegatten in dieser Zeit noch nicht zumutbar ist, das Wohneigentum zu verwerten. 21 - 12 - bb) Allerdings ergibt sich im Rahmen der Bed374rftigkeit 226 wie die nachfol-gende Berechnung f374r die Zeit von Oktober bis Dezember 2002 aufzeigt 226 eine andere Grenze f374r die Ber374cksichtigung von Kreditraten. Denn insoweit stellt sich nur die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltsbedarf nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen durch eigene Eink374nfte oder Gebrauchsvorteile ge-deckt ist. Dieser Unterhaltsbedarf kann hingegen durch Kreditraten, die die Summe aus eigenen Eink374nften und sonstigen Gebrauchsvorteilen 374bersteigen, nicht weiter erh366ht werden. Deswegen k366nnen Kreditraten im Rahmen der Be-d374rftigkeit immer nur die Summe aus eigenen Eink374nften und Gebrauchsvortei-len kompensieren, also auch nur bis zu deren H366he ber374cksichtigt werden. 22 3. Damit ergibt sich auf der Grundlage des Unterhaltsbedarfs der Kl344ge-rin nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen folgende Unterhaltsberechnung: 23 a) Oktober bis Dezember 2002: Unterhaltsbedarf der Kl344gerin: 1008 200 abz374glich eigenes Einkommen - 592 200 abz374glich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung - 500 200 zuz374glich Lasten der Eigentumswohnung (1.118 200) allerdings begrenzt auf die Summe aus dem Einkommen und dem Wohnvorteil der Kl344gerin + 1.092 200 verbleibender Unterhaltsanspruch 1.008 200 b) Januar bis Juni 2003: Unterhaltsbedarf der Kl344gerin: 1084 200 abz374glich eigenes Einkommen - 868 200 abz374glich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung - 500 200 zuz374glich Lasten der Eigentumswohnung + 861 200 verbleibender Unterhaltsanspruch 577 200 - 13 - c) ab Juli 2003: Unterhaltsbedarf der Kl344gerin: 1074 200 abz374glich eigenes Einkommen - 868 200 abz374glich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung - 500 200 zuz374glich Lasten der Eigentumswohnung + 861 200 verbleibender Unterhaltsanspruch 567 200 24 Unter Ber374cksichtigung der nach den Feststellungen des Berufungsge-richts vorrangig auf den Kindesunterhalt gezahlten Betr344ge f374r die Zeit von Ok-tober 2002 bis Juni 2003 ergeben sich somit Unterhaltsr374ckst344nde auf den Trennungsunterhalt, die den vom Amtsgericht ausgesprochenen Betrag ann344-hernd erreichen. Weil auch der ab Juli 2003 geschuldete Trennungsunterhalt dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag entspricht, ist auf die Revision der Kl344gerin das amtsgerichtliche Urteil insgesamt wiederherzustellen. Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.07.2003 - 33 F 51/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.05.2004 - 16 UF 151/03 -
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