BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 21/06 Verk374ndet am: 5. Dezember 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 667, 247 676a Abs. 4 Satz 1, 247 676d Abs. 2 Satz 1, 247 676f Satz 1; EGBGB Art. 228 Abs. 2 a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des fr374heren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin f374r ihn entge-genzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergef374hr-ten - Konto entsprechend 247 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach 247 667 BGB herausgeben. b) Aus 247 676a Abs. 4 Satz 1, 247 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine K374ndigung des 334berweisungsvertrages durch den 334berweisenden bzw. ein 334berweisungsr374ckruf durch die 334berweisungsbank nur m366glich und von der Empf344ngerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der 334berweisungsbetrag endg374ltig zur Gutschrift auf dem Konto des Beg374nstigten zur Verf374gung gestellt wird. Damit ist die M366glichkeit zum R374ckruf der 334berweisung gegen374ber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein R374ckruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Beg374nstigten m366glich war (vgl. - 2 - Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), einge-schr344nkt worden. c) Der Ausschluss des K374ndigungs-/R374ckrufsrechts gem344337 247 676a Abs. 4 Satz 1, 247 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend f374r den Fall, dass ein Girovertrag zwischen der Empf344ngerbank und dem Empf344nger nicht mehr besteht, die Bank die 334berweisung aber in Nachwirkung des fr374heren Vertrages f374r ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass f374r diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach 247 667 BGB besteht. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts in Brandenburg vom 13. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank aus eigenem und aus abgetre-tenem Recht seiner Hausbank auf R374ckzahlung eines 334berweisungsbe-trages in Anspruch. 1 Der Kl344ger 374berwies am 2. Juli 2003 einen Betrag von 21.336,79 200 auf ein Konto der H. GmbH (im Folgenden: GmbH) bei der Beklagten, die den bei ihr am 8. Juli 2003 eingegangenen Betrag am selben Tag auf dem angegebenen Konto verbuchte. Dieses Konto hatte die Beklagte bereits im Juli 2001 wegen eines Insolvenzer366ff- 2 - 4 - nungsantrages der GmbH gek374ndigt, intern aber weitergef374hrt, auch nachdem im Juni 2002 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden war. 3 Am 8. August 2003 bat die Hausbank des Kl344gers die Beklagte um R374ckerstattung des 334berweisungsbetrages, weil dieser an einen falschen Empf344nger gerichtet worden sei. Statt der GmbH habe eine H. Service GmbH Empf344ngerin des 334berweisungsbetrages sein sollen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begr374ndung ab, dass angegebe-ner Zahlungsempf344nger und Kontoinhaber 374bereinstimmten. Sie unter-richtete den Insolvenzverwalter der GmbH 374ber die eingegangene Zah-lung und 374berwies den Betrag im September 2003 auf eine entsprechen-de Aufforderung des Insolvenzverwalters der GmbH vom 15. August 2003 auf dessen Sonderkonto. Die Hausbank hat ihre Anspr374che gegen die Beklagte an den Kl344ger abgetreten. Das Landgericht hat der Klage auf R374ckzahlung des 334berwei-sungsbetrages von 21.336,79 200 nebst Zinsen stattgegeben, das Ober-landesgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kl344-ger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 - 5 - I. 6 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344ger habe keinen R374ckzahlungsanspruch aus ungerechtfer-tigter Bereicherung gegen die Beklagte, weil diese die 334berweisung er-kennbar nur als Zahlstelle der GmbH entgegengenommen habe und da-durch nicht bereichert worden sei. Zur Entgegennahme als Zahlstelle sei die Beklagte in Nachwirkung des erloschenen Girovertrages zeitlich un-begrenzt befugt gewesen. Dem stehe auch der R374ckruf des 334berwei-sungsauftrages am 8. August 2003 nicht entgegen, weil er der Beklagten nicht vor dem Eingang des 334berweisungsbetrages mitgeteilt worden sei (247 676a Abs. 4 Satz 1 BGB). Bereits mit der Entgegennahme des Betra-ges durch die Beklagte habe der Insolvenzverwalter der GmbH einen Herausgabeanspruch aus 247 667 BGB gegen die Beklagte erlangt. Die K374ndigung des 334berweisungsvertrages durch den Kl344ger habe daran nichts mehr 344ndern k366nnen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 8 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsge-richt die Beklagte als blo337e Zahlstelle angesehen und deshalb einen Be-reicherungsanspruch des Kl344gers aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen sie verneint hat. 9 - 6 - a) Die Bank des 334berweisungsempf344ngers handelt im mehrgliedri-gen 334berweisungsverkehr regelm344337ig nur als blo337e Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des 334berweisungsempf344ngers. Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverh344ltnis zu dem 334berweisenden, so dass sie grund-s344tzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche R374ckabwicklung einer Fehl374berweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247). Diese R374ckabwicklung vollzieht sich vielmehr inner-halb der jeweiligen Leistungsbeziehungen, mithin zum einen zwischen dem 334berweisenden und der von ihm beauftragten 334berweisungsbank im so genannten Deckungsverh344ltnis, zum anderen zwischen dem 334berwei-senden und dem 334berweisungsempf344nger im so genannten Valutaver-h344ltnis (vgl. BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565). Wenn der Empf344nger vom 334berweisenden irrt374mlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Va-lutaverh344ltnis vor, der grunds344tzlich auch in diesem bereicherungsrecht-lich abzuwickeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.). 10 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht trotz des Umstandes, dass der Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH bei Eingang des 334berweisungsbetrages bereits seit l344ngerem durch die Vertragsk374ndi-gung und die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (247 115 Abs. 1, 247 116 Satz 1 InsO) erloschen war, keinen Anlass gesehen, von diesen Grunds344tzen abzuweichen. 11 aa) Mit dem Erl366schen des Girovertrages verliert das laufende Konto allerdings seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto. Die kon-tof374hrende Bank ist danach grunds344tzlich nicht verpflichtet, nachtr344glich 12 - 7 - eingehende Betr344ge auf dem Konto zu verbuchen (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 47 Rdn. 19). Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und ei-nes Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG N374rnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Beg374nstigten nach Erl366schen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann. Vielmehr ist sie - wie das Berufungs-gericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem erloschenen Giro-vertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres fr374heren Kunden eingehende Zahlungen weiterhin f374r ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend 247 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach 247 667 BGB herausgeben (vgl. Senats-beschluss vom 21. M344rz 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30), was die Beklagte getan hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese nachwirkende Befug-nis im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die K374ndi-gung des Girovertrages bei Eingang des 334berweisungsbetrages bereits etwa zwei Jahre zur374cklag. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die nachvertragliche Befugnis zur weiteren Zahlungsentgegennahme zeitlich unbegrenzt besteht, oder aber - ebenso wie nachvertragliche Pflichten der Bank - nur f374r einen angemessenen Zeitraum nach Erl366schen des Girovertrages (Schimansky aaO Rdn. 19). Denn auch der nach den Um-st344nden angemessene Zeitraum war hier im Juli 2003 noch nicht verstri-chen. Da die Ursache f374r das Erl366schen des Girovertrages in der Bean-tragung bzw. der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens lag, war die Beklag-te jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen 13 - 8 - befugt, bis der Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt hat-te, wie mit dem ihm bekannten weitergef374hrten Konto und darauf einge-gangenen Betr344gen verfahren werden solle. 14 bb) Rechtlich ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass das Beru-fungsgericht das Vorgehen der Beklagten als blo337e Zahlstellent344tigkeit gewertet hat. Soweit die Revision meint, die interne Verbuchung des Zahlungseingangs ohne Benachrichtigung des Insolvenzverwalters sei hierf374r nicht ausreichend, weil dadurch kein einer Gutschrift gleichzuset-zendes Verf374gungsrecht der GmbH begr374ndet worden sei, trifft das nicht zu. Entgegen der Ansicht der Revision kann bereits nicht davon aus-gegangen werden, die Beklagte habe den Insolvenzverwalter 374ber den eingegangenen 334berweisungsbetrag nicht unterrichtet. Im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist n344mlich das Gegenteil bindend festgestellt worden (247 559 ZPO). Da-nach hat der Insolvenzverwalter "auf eine Mitteilung der Beklagten 374ber Zahlungseing344nge" um die Erstattung des streitigen 334berweisungsbetra-ges auf sein Sonderkonto gebeten. Da eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt worden ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die Beklagte dem Insolvenzverwalter den Eingang des streitigen 334berwei-sungsbetrages mitgeteilt hat. 15 Eine Gutschrift nach girovertraglichen Grunds344tzen setzt zwar re-gelm344337ig einen bestehenden Girovertrag voraus (BGHZ 161, 273, 278 f.; Schimansky aaO Rdn. 30). Das schlie337t es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gem344337 16 - 9 - 247247 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortge-f374hrten Konto nach allgemeinen Grunds344tzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG N374rnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813). Zum anderen ist auch ohne Zustande-kommen eines solchen abstrakten Schuldversprechens oder -anerkennt-nisses jedenfalls ein Anspruch des fr374heren Kontoinhabers gegen die Bank aus 247 667 BGB auf Herausgabe des Betrages gegeben, den sie f374r ihn entgegengenommen hat. Das w374rde nach 247247 667, 681 Satz 2, 677 BGB sogar dann gelten, wenn eine Nachwirkung des Girovertrages nicht anzunehmen w344re. Dass die Beklagte bei der Entgegennahme des streitigen 334berwei-sungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergef374hrten Konto f374r die fr374here Kontoinhaberin gehandelt und die 334berweisung nicht etwa als Zahlung an sich angesehen hat, steht au337er Zweifel. Sie hat den Betrag wie eine Zahlstelle der fr374heren Kontoinhaberin vorbe-haltlos zugeordnet (vgl. auch FG Hannover WM 1995, 1020, 1021 f.). Anders kann die von ihr zun344chst vorgenommene, freilich unzul344ssige Verrechnung des eingegangenen 334berweisungsbetrages mit dem Debet auf dem Konto der GmbH sowie die anschlie337ende Herausgabe an den Insolvenzverwalter nicht verstanden werden. Bereicherungsschuldnerin ist daher nicht die Beklagte, sondern die GmbH. Der Kl344ger muss sich daher an den Insolvenzverwalter halten. Dies ist auch interessen- und sachgerecht, da der Kl344ger durch die irrt374mlich falsche Empf344ngeranga-be die Ursache f374r die notwendige bereicherungsrechtliche R374ckabwick-lung gesetzt hat. 17 - 10 - 2. Auch aus abgetretenem Recht der Hausbank des Kl344gers ist die Klage nicht begr374ndet. Der von der Revision insoweit allein geltend ge-machte, vom Berufungsgericht nicht gepr374fte Erstattungsanspruch we-gen weisungswidriger Verwendung des 334berweisungsbetrages gem344337 247247 675, 667, 398 BGB besteht nicht. 18 a) Die Empf344ngerbank ist allerdings gegen374ber ihrer unmittelbaren Auftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen 334berweisungsbetrag weisungsgem344337 zu verfahren und hat ihn bei weisungswidriger Verwen-dung gem344337 247 667 BGB ohne R374cksicht auf ein Verschulden herauszu-geben (Senatsurteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913, vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 340, 341). Die Beklagte ist mit dem bei ihr eingegangenen Betrag aber nicht weisungswidrig ver-fahren, sondern hat ihn auftragsgem344337 bereits am 8. Juli 2003 unter Verbuchung auf dem intern weitergef374hrten Konto der ihr angegebenen 334berweisungsempf344ngerin gutgebracht. 19 b) Die ihr erst einen Monat sp344ter zugegangene R374ckforderung des Betrages war versp344tet und musste daher von ihr nicht mehr befolgt werden (247 676a Abs. 4 Satz 1 BGB, 247 676d Abs. 2 Satz 1 BGB analog). 20 Aus 247 676a Abs. 4 Satz 1, 247 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine K374ndigung des 334berweisungsvertrages durch den 334berwei-senden bzw. ein 334berweisungsr374ckruf durch die 334berweisungsbank nur m366glich und von der Empf344ngerbank zu beachten ist, wenn ihr die ent-sprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der 334berweisungsbetrag endg374l-tig zur Gutschrift auf dem Konto des Beg374nstigten zur Verf374gung gestellt 21 - 11 - wird. Damit ist die M366glichkeit zum R374ckruf der 334berweisung gegen374ber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein R374ckruf noch bis zur vorbehaltlosen Gut-schrift auf dem Konto des Beg374nstigten m366glich war (vgl. Senatsbe-schluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), einge-schr344nkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186). c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Ausschluss des R374ck-rufsrechts auch im vorliegenden Fall zu ber374cksichtigen, in dem zwar ein Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH nicht mehr besteht, die Beklagte die 334berweisung aber in Nachwirkung des Vertrages f374r ih-re ehemalige Kundin entgegengenommen und ihr derart zugeordnet hat, dass f374r diese jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach 247 667 BGB be-steht. 22 Nach dem Wortlaut des 247 676a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt es nur darauf an, dass der Empf344ngerbank der 334berweisungsbetrag "zur Gut-schrift auf dem Konto des Beg374nstigten zur Verf374gung gestellt wird", nicht darauf, dass eine wirksame Gutschrift erfolgt. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass die Empf344ngerbank dem Beg374nstigten auf andere Weise als durch eine wirksame Gutschrift ein Verf374gungsrecht 374ber den 334berweisungsbetrag einr344umt. 23 Auch die Gesetzesmaterialien zum 334berweisungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 14/745 S. 13 Nr. 4a, S. 26 zu Abt. 4) gehen davon aus, dass die 247247 676a ff. BGB auch dann anwendbar sind, wenn der 334berweisungsbe-g374nstigte bei der Empf344ngerbank kein Girokonto unterh344lt und deshalb 24 - 12 - eine girovertragliche Gutschrift nicht erfolgen kann. In diesem Fall sehen die Gesetzesmaterialien ausdr374cklich eine Barauszahlung vor. 25 Auch die Begr374ndung des Gesetzgebers f374r die Beschr344nkung der K374ndigungsm366glichkeit l344sst sich auf den Fall der Entgegennahme des 334berweisungsbetrages in Nachwirkung eines erloschenen Girovertrages 374bertragen. Grund der Beschr344nkung war nicht nur der Schutz des Be-g374nstigten, sondern insbesondere der Empf344ngerbank, die sich bereits mit dem Zahlungseingang einem Anspruch des Beg374nstigten auf Her-ausgabe bzw. auf Gutschrift ausgesetzt sieht (Staudinger/Martinek, BGB Neubearb. 2006 247 676a Rdn. 20). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Herausgabeanspruch aus 247 676f Satz 1 BGB oder aus 247 667 BGB folgt, da 247 676f Abs. 1 BGB lediglich eine Konkretisierung des aus 247 667 BGB abgeleiteten Herausgabeanspruchs darstellt (BGHZ 93, 315, 322; Bamberger/Roth/Schmalenbach, BGB 247 676f Rdn. 12; G366337mann/Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 33). Daher ist der Empf344nger-bank nach der Wertung des Gesetzgebers auch in diesem Fall ein ent-sprechender Schutz durch Beschr344nkung der K374ndigungsm366glichkeit f374r den 334berweisenden zuzugestehen. Entgegen der Ansicht der Revision wird der Empf344ngerbank da-durch kein eigenm344chtiges, nachhaltig weisungswidriges Verhalten er-m366glicht. Voraussetzung f374r das Erl366schen des K374ndigungsrechts des 334berweisenden bleibt, dass die Empf344ngerbank durch Verbuchung des 334berweisungsbetrages einen Herausgabeanspruch des fr374heren Konto-inhabers nach 247 667 BGB begr374ndet. Ist das nicht der Fall, weil sie den Zahlungseingang etwa auf ein Conto pro Diverse verbucht und damit nicht erkennbar dem fr374heren Kontoinhaber zuweist, ist ein R374ckruf 26 - 13 - durch den 334berweisenden noch m366glich und von der Empf344ngerbank zu beachten (M374nchKommHGB/H344user, ZahlungsV B 212). 27 d) Da die Beklagte hier bereits am 8. Juli 2003 mit der Verbuchung des 334berweisungsbetrages auf dem intern weitergef374hrten Konto der GmbH einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe gem344337 247 667 BGB begr374ndet hat, war der einen Monat sp344ter erfolgte 334berwei-sungsr374ckruf versp344tet und von ihr nicht mehr zu befolgen. III. Die Revision des Kl344gers war nach alledem zur374ckzuweisen. 28 Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 08.03.2005 - 2 O 316/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 6 U 67/05 -
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