BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 21/06 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.934,07 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung nicht vor. 1 Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht ha-ben die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 in erster Linie zutreffend und selb- 2 - 3 - st344ndig tragend in der unzureichenden Beratung im Zusammenhang mit der Einstellung der Darlehensr374ckzahlung gesehen. Die vom Beklagten zu 1 emp-fohlene Zahlung an die Tochter mit folgender Aufrechnung gegen374ber dem Dar-lehensgeber war in hohem Ma337e riskant und von zahlreichen Voraussetzungen abh344ngig. Unter Beachtung des Grundsatzes des sichersten Weges (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 648) h344tte der Beklagte zu 1 dazu raten m374ssen, weiterhin das Darlehen zur374ckzuzahlen. Landgericht und Berufungsgericht haben festgestellt, dass die Kl344gerin bei entsprechender Belehrung 374ber die Risiken des vorgeschlagenen Weges weiterhin das Darle-hen zur374ckgef374hrt h344tte, da ihr beide Zahlungen nicht m366glich gewesen seien. Dann w344re der restliche Darlehensanspruch getilgt gewesen. Bei Erlass des Mahnbescheides war der Schaden bereits eingetreten. Bei zur374ckgezahltem Darlehen w344re die Kl344gerin nicht verurteilt worden. Zulassungsgr374nde liegen insoweit nicht vor. Die Ausf374hrungen der Vordergerichte zur mangelhaften F374hrung des Vorprozesses sind daher letztlich nicht entscheidungserheblich. Da der Vorpro-zess verloren wurde, ist der Schaden auch nicht nachtr344glich entfallen. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 18.10.2004 - 4 O 54/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.01.2006 - 1 U 1389/04 -
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