BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 21/07 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG 247 154 Satz 1 a) Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegen374ber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt. b) Die Wohnungseigent374mergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von 247 154 Satz 1 ZVG sein. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 19. Januar 2007 ver-k374ndete Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Sch366neberg aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin im Kostenpunkt sowie insoweit aufgeho-ben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.000 200 nebst Zin-sen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2004 verurteilt worden ist. Im Umfang der Auf-hebung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 37 % und die Kl344gerin 63 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 23. Juli 2001 zum Zwangsver-walter f374r f374nf zur Anlage der Kl344gerin geh366rende Wohnungseigentumseinhei- 1 - 3 - ten bestellt. Im Oktober 2003 wurden die Wohnungen versteigert. Die klagende Wohnungseigent374mergemeinschaft wirft dem Beklagten vor, Wohngeld f374r den Zeitraum August bis Dezember 2001 sowie zwei am 9. September 2002 be-schlossene Sonderumlagen nicht gezahlt sowie ihre im Zusammenhang mit einem vom Beklagten gegen die Beschl374sse 374ber die Sonderumlagen ange-strengten Rechtsstreit entstandenen Anwaltskosten nur zu einem geringen An-teil erstattet zu haben. Sie verlangt Schadensersatz in H366he von insgesamt 19.049,33 200. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt; das Beru-fungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren bisherigen Sachantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat teilweise Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt (NZM 2007, 451 = ZMR 2007, 800 mit Anm. M374ller ZMR 2007, 747): Die Voraussetzungen eines Schadensersatz-anspruchs aus 247 154 Satz 1 ZVG seien nicht erf374llt. Wer "Verfahrensbeteiligter" im Sinne dieser Vorschrift sei, bestimme sich ausschlie337lich nach 247 9 ZVG. Die Kl344gerin habe keine Rechte im Verfahren angemeldet, so dass sie nicht nach 247 9 Nr. 2 ZVG Beteiligte geworden sei. Aber auch 247 9 Nr. 1 ZVG komme nicht in 4 - 4 - Betracht. Rechte der 374brigen Miteigent374mer w374rden nicht im Wohnungsgrund-buch eingetragen. Die gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 WEG als Beschr344nkung des Miteigentums einzutragende Einr344umung der zu den anderen Miteigentumsan-teilen geh366renden Sondereigentumsrechte definiere und begrenze das Woh-nungseigentum, belaste es jedoch nicht mit Rechten anderer Wohnungseigen-t374mer. Dass der Verwalter verpflichtet sei, Wohngeld zu zahlen, 344ndere im Er-gebnis nichts. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Auch die nicht formell am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligte Wohnungsei-gent374mergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von 247 154 Satz 1 ZVG sein. 5 1. Nach 247 154 Satz 1 ZVG ist der Zwangsverwalter "allen Beteiligten" f374r die Erf374llung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich. Wer in die-sem Sinne am Verfahren der Zwangsverwaltung "beteiligt" ist, ist im Zwangs-versteigerungsgesetz nicht ausdr374cklich geregelt. Die Vorschrift des 247 9 ZVG, welche das Berufungsgericht herangezogen hat, geh366rt zu den "allgemeinen Vorschriften" 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grund-st374cken im Wege der Zwangsvollstreckung (Erster Titel des ersten Abschnitts des ZVG) und regelt unmittelbar nur die formelle Verfahrensbeteiligung, die Frage also, welche Personen hinzuzuziehen sind, damit sie am Verfahren teil-nehmen und ihre Rechte wahren k366nnen (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Band V S. 36). Ob sie auch f374r die Auslegung des 247 154 Satz 1 ZVG ma337geblich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 6 - 5 - 7 Das Reichsgericht hat eine Verantwortung des Zwangsverwalters nur gegen374ber den Beteiligten des 247 9 ZVG gesehen, weil der Begriff des "Beteilig-ten" in dieser Vorschrift f374r das gesamte Zwangsversteigerungsgesetz festge-legt werde (RGZ 74, 258, 259 f; 97, 11, 12). Die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ist weniger eindeutig. In der vom Berufungsgericht zitierten Ent-scheidung BGHZ 109, 171, 173 wird ausdr374cklich offen gelassen, ob "trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts 374ber 247 9 ZVG hinaus andere als Beteiligte im Sinne des 247 154 ZVG in Betracht kommen k366nnten". In einer fr374heren Ent-scheidung (BGHZ 39, 235, 241) hat der Bundesgerichtshof die Frage, "ob der Kreis der Beteiligten auf alle auszudehnen sei, die in Rechtsbeziehungen zum Zwangsverwalter treten, oder auch hier 247 9 ZVG ma337gebend" sei, ebenfalls nicht entschieden; er hat aber eine Haftung des Zwangsverwalters aus 247 154 ZVG gegen374ber dem Ersteher angenommen, weil die Verwaltung 374ber den Zu-schlag hinaus fortgesetzt worden war. Im Urteil vom 15. November 1984 (IX ZR 157/83, ZIP 1985, 312, 313, mit zust. Anm. Gerhardt EWiR 1985, 219) hat er sogar eine Haftung des Verwalters aus 247247 152, 154 ZVG gegen374ber dem Ei-gent374mer von Grundst374ckszubeh366r f374r m366glich gehalten und dabei allein darauf abgestellt, dass die Zwangsverwaltung sich auf das (schuldnerfremde) Zubeh366r erstreckt haben k366nnte. In einem Urteil vom 11. Oktober 2007 (IX ZR 156/06, ZIP 2007, 2375 Rn. 8 ff) wurde erneut eine Haftung des Verwalters gegen374ber dem Ersteher bejaht, die allgemeine Frage nach dem Beteiligtenbegriff der 247247 9, 154 ZVG aber wiederum offen gelassen. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff des Beteilig-ten in 247 154 ZVG und in 247 9 ZVG 374berwiegend gleichgesetzt (z.B. OLG K366ln ZIP 1980, 102 f; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 1498; OLG Hamm MDR 2006, 713; LG Flensburg ZfIR 2008, 806, 807; wohl auch OLG K366ln ZfLR 2008, 73, 74 8 - 6 - (obiter); offengelassen von OLG Frankfurt OLG-Report 2002, 353, 354; OLG Stuttgart OLGZ 1966, 57, 58 h344lt Wohnungseigent374mer f374r Beteiligte im Sinne von 247 9 ZVG; f374r eine Haftung des Zwangsverwalters gegen374ber allen Perso-nen, mit denen er "kraft der Verwaltung in rechtliche Beziehungen tritt", KG OLGE 16, 344, 345; eine "Auslegung des 247 154 ZVG nach Ma337gabe der 247247 60, 61 InsO" bef374rwortet OLG Frankfurt ZfIR 2008, 804, 805). Gleiches gilt f374r das Schrifttum (z.B. St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 154 Anm. 2.2; Engels in Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG 13. Aufl. 247 154 Rn. 6; B366ttcher, ZVG 4. Aufl. 247 154 Rn. 2; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. 247 154 Rn. 2; Depr351/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 4. Aufl. Rn. 631; Sievers RPfl 1990, 335, 336 f; Bank ZfIR 2008, 781 f; f374r eine Beteiligtenstellung der 374brigen Wohnungseigen374mer gem344337 247 9 Nr. 1 ZVG auch im Zwangsverwal-tungsverfahren M374ller ZMR 2007, 747, 749). Einen weiteren Beteiligtenbegriff vertritt insbesondere Mohrbutter (ZIP 1980, 169; KTS 1987, 47; FS 150 Jahre Carl Heymanns Verlag KG S. 159; vgl. auch K. Schmidt KTS 1976, 191, 197). 2. Der Begriff des "Beteiligten" in 247 154 ZVG entspricht nicht demjenigen des formell am Verfahren Beteiligten in 247 9 ZVG, sondern beschreibt - wie in 247 82 KO und in 247 60 InsO bez374glich der Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenz-verwalters - diejenigen Personen, denen gegen374ber das Zwangsversteige-rungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt. 9 a) Die Rechtsstellung des Zwangsverwalters ist derjenigen des Insol-venzverwalters im Grundsatz vergleichbar. Seinem Status nach ist der Zwangs-verwalter ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er 374bt seine T344tigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung 374bertragen wird. Von Weisun-gen des Schuldners und des Gl344ubigers ist er unabh344ngig; er unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts. 10 - 7 - Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und des Gl344ubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht 374berwacht seine T344tigkeit und wacht so 374ber Inhalt und Art der Ausf374hrung seines Amtes. Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach pflichtgem344337em Ermessen des Vollstreckungsgerichts (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 10/05, WM 2005, 1323). Aufgabe des Zwangs-verwalters ist die Verwaltung eines Grundst374cks des Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgl344ubigers. Ebenso wie der Insolvenzverwalter verwaltet der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes (vgl. z.B. Z366ller/Philippi, ZPO 27. Aufl. 247 116 Rn. 2; St366ber, aaO Anm. 2.2) selbst344ndig, aber f374r Rechnung des Schuldners fremdes Ver-m366gen (hier: das beschlagnahmte Grundst374ck) zum Zwecke der Befriedigung Dritter (hier: des Vollstreckungsgl344ubigers). Wegen dieser trotz aller Unter-schiede bestehenden Gemeinsamkeit war die Haftung des Konkursverwalters einerseits, diejenige des Zwangsverwalters andererseits zun344chst parallel ge-regelt. Nach 247 74 KO in der Fassung vom 10. Februar 1877 hatte der Konkurs-verwalter die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden (vgl. etwa RGZ 34, 26, 28; 74, 258, 259). Eine nahezu wortgleiche Regelung f374r den Zwangsverwalter enthielt die Vorg344ngerbestimmung des 247 154 Satz 1 ZVG, n344mlich 247 144 Abs. 3 des preu337ischen Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883 (vgl. etwa KG OLGE 16, 344, 345). 247 82 KO in der bis zum Inkraft-treten der InsO geltenden Fassung der Novelle vom 17. Mai 1898 war der Vor-schrift des bis heute geltenden 247 154 ZVG nachgebildet, sah also vor, dass der Konkursverwalter "allen Beteiligten verantwortlich" war. 11 - 8 - b) Welche Vorstellung der historische Gesetzgeber mit der Einf374hrung des Begriffs des "Beteiligten" in den Vorschriften des 247 154 ZVG und des 247 82 KO verband, l344sst sich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen. Die Mate-rialien zu 247 154 des Zwangsversteigerungsgesetzes von 1877/1879 (vgl. Hahn/Mugdan, aaO S. 63) enthalten nur den Satz, der Verwalter sei "f374r die Erf374llung der ihm obliegenden Verpflichtungen 205 allen Betheiligten verantwort-lich223, erl344utern jedoch nicht, welcher Personenkreis erfasst sein soll. Das Reichsgericht legte zun344chst - wie bereits ausgef374hrt - bei der Haftung des Konkursverwalters den formellen Beteiligtenbegriff zugrunde und bezog sich zur Begr374ndung auf die Vorschriften der 247247 9, 154 ZVG, welche Vorbild f374r 247 82 KO gewesen seien (RGZ 74, 258, 259 ff). Einen R374ckschluss auf den historischen Willen des Gesetzgebers l344sst diese Rechtsprechung jedoch nicht zu. Die Ur-teilsgr374nde lassen vielmehr erkennen, dass die Auslegung des 247 154 ZVG nach wie vor umstritten war (RGZ 74, 258, 259; vgl. auch K. Schmidt, KTS 1976, 191, 197). Das Kammergericht hatte kurz zuvor unter Bezugnahme auf eine vermeintlich einhellige Meinung zu 247 74 KO a.F., 247 144 PrZVG (vgl. aber die gegenteiligen Nachweise bei RGZ 74, 258, 260 f, die 344ltere Entscheidung RGZ 34, 26, 29 sowie die Nachweise bei L374ke, Die pers366nliche Haftung des Kon-kursverwalters S. 32 f und Mohrbutter, Festschrift 150 Jahre Carl Heymanns Verlag KG S. 159, 161 mit Fn. 7) einen weiteren Beteiligtenbegriff f374r richtig gehalten (OLGE 16, 344, 345); auch in der bei RGZ 74, 258, 259 nachgewiese-nen Literatur waren die Meinungen geteilt. 12 Die Rechtsprechung zur Haftung des Konkursverwalters l366ste sich in der Folgezeit von derjenigen zur Haftung des Zwangsverwalters nach 247247 9, 154 ZVG. RGZ 149, 182, 185 verstand den Begriff "Beteiligte" in 247 82 KO umfas-send und die Auslegung der Entscheidung RGZ 74, 258 "unn366tig eng". Der ver-fahrensrechtliche Bezug wurde aufgegeben. Fortan richtete sich der Kreis der 13 - 9 - anspruchsberechtigten Personen nach einem sehr weit gezogenen Beteiligten-begriff, wonach "jeder beteiligt sei, dem gegen374ber der Konkursverwalter als solcher kraft Gesetzes oder Vertrages Pflichten zu erf374llen habe; eine unmittel-bare Beteiligung am Verfahren sei nicht erforderlich" (RG WarnRspr. 1932 Nr. 159). Verhandlungs- und Vertragspartner stellten nach dieser Auffassung immer "Beteiligte" im Sinne von 247 82 KO dar (vgl. L374ke, aaO S. 35 f; Jae-ger/Gerhardt, InsO 247 60 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Sp344ter beschr344nkte der Bundesgerichtshof die Haftung des Konkursverwalters nach 247 82 KO auf die Verletzung konkursspezifischer Pflichten (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 352; BGH, Urt. v. 9. M344rz 2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859, 861). Die Haftung f374r die Verletzung solcher Pflichten, die dem Verwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegen374ber seinem Gesch344ftspartner vor, bei oder nach Ver-tragsschluss oblagen, richteten sich dagegen nach den allgemeinen Bestim-mungen (etwa culpa in contrahendo oder 247 826 BGB). Bei der Schaffung des 247 60 InsO hat sich der Gesetzgeber an dieser Rechtsprechung orientiert. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nunmehr, dass der Insolvenzverwal-ter "allen Beteiligten" f374r die schuldhafte Verletzung (nur) solcher Pflichten haf-tet, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Eine Rechts344nderung war (anders als hinsichtlich 247 61 InsO) mit der Neufassung des 247 60 InsO nicht be-absichtigt (BT-Drucks. 12/2443, S. 129; vgl. auch Jaeger/Gerhardt, InsO 247 60 Rn. 9). c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 82 KO (und 247 8 Abs. 1 Satz 2 GesO) l344sst sich auf 247 154 ZVG 374bertragen. Die Bestimmungen des 247 82 KO einerseits, des 247 154 Satz 1 ZVG andererseits entsprachen einan-der. Sowohl der Konkurs- als auch der Zwangsverwalter sollten "f374r die Erf374l-lung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich" sein. Auch 247 60 InsO regelt eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der Verletzung 14 - 10 - insolvenzspezifischer Pflichten gegen374ber "allen Beteiligten". Dann liegt es na-he, den Begriff "alle Beteiligte" auch in gleicher Weise zu verstehen. Der Wort-laut der Vorschrift des 247 154 ZVG l344sst es ohne weiteres zu, als "Beteiligten" denjenigen anzusehen, dem gegen374ber dem Verwalter aus dem Zwangsver-steigerungsgesetz herr374hrende Pflichten obliegen. aa) Die Konkursordnung enthielt und die Insolvenzordnung enth344lt aller-dings keine dem 247 9 ZVG entsprechende Bestimmung dar374ber, wer "Beteiligter" im Sinne des Gesetzes war oder ist. Die systematische Stellung des 247 9 ZVG im ersten Titel "Allgemeine Vorschriften" des ersten Abschnitts des Zwangsver-steigerungsgesetzes lie337e es zu, den in dieser Vorschrift definierten Begriff des Beteiligten f374r s344mtliche folgenden Vorschriften des ersten Abschnitts 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundst374cken im Wege der Zwangsvollstreckung zu 374bernehmen; auf Feinheiten der Formulierung wie "Be-teiligte" einerseits (247 9 ZVG), "alle Beteiligte" andererseits (247 154 ZVG) kann es - anders, als das Kammergericht es in der bereits zitierten Entscheidung OLGE 16, 344, 346 gemeint hat - nicht ankommen. Zwingend ist diese Schlussfolge-rung jedoch nicht. Auch die Insolvenzordnung verwendet den Begriff "Beteilig-ter" unterschiedlich (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 14). Wenn 247 9 Abs. 3 InsO von der 366ffentlichen Bekanntmachung als Nachweis der Zustel-lung "an alle Beteiligten" spricht, sind damit die Verfahrensbeteiligten gemeint, die Beteiligten im formellen Sinne also, an die Zustellungen zu erfolgen haben. In den 247247 217 ff InsO bezieht sich der Begriff "Beteiligte" auf die am Planverfah-ren beteiligten Gl344ubiger (Insolvenzgl344ubiger und absonderungsberechtigte Gl344ubiger, nicht aber Aussonderungsberechtigte und Massegl344ubiger - str). In 247 60 InsO sind "Beteiligte" alle diejenigen, denen gegen374ber dem Insolvenz-verwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen. Das Zwangsversteigerungs-gesetz hat insofern eine von der Insolvenzordnung abweichende Regelungs- 15 - 11 - technik, als ein allgemeiner Begriff des "Beteiligten" eingef374hrt und vielfach ver-wandt wird, w344hrend die Insolvenzordnung (von Ausnahmen abgesehen) die in den einzelnen Vorschriften jeweils gemeinten "Beteiligten" pr344zise benennt (In-solvenzgl344ubiger, absonderungsberechtigter Gl344ubiger, Schuldner pp). Diese Regelungstechnik erspart dem Rechtsanwender jedoch nicht die Pr374fung, ob der allgemeine Begriff auch f374r die gerade in Frage stehende Einzelnorm (hier also: die Vorschrift des 247 154 ZVG) gilt. Das Reichsgericht hat in seiner ein-gangs zitierten Grundsatzentscheidung zu 247 154 ZVG (RGZ 74, 258, 259 f) eine von 247 9 ZVG abweichende Auslegung des Beteiligtenbegriffs in 247 154 ZVG f374r m366glich gehalten und nur keinen Anlass daf374r gesehen. bb) Gegen die Angleichung der Haftung des Zwangsverwalters an dieje-nige des Insolvenzverwalters wird au337erdem eingewandt, die Pflichten des Zwangsverwalters beschr344nkten sich auf das beschlagnahmte Grundst374ck (247 152 ZVG); mit den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters gegen374ber Dritten seien sie nicht zu vergleichen (z.B. St366ber, aaO; Engels, aaO 247 154 Rn. 4; Bank aaO S. 784). Diese 334berlegung spricht jedoch nicht gegen den Ansatz, die Haftung des Zwangsverwalters an dessen gesetzlichen Pflich-ten statt am formellen Beteiligtenbegriff des 247 9 ZVG auszurichten. Der Zwangsverwalter soll nicht f374r die Folgen der Verletzung von Pflichten einzu-stehen haben, die ihm nicht obliegen; wie sich sein Pflichtenkreis zu demjeni-gen des Insolvenzverwalters verh344lt, ist daher nicht von Bedeutung. Au337erdem l344sst sich 374ber den Begriff des Beteiligten allein die Verwalterhaftung nicht zu-verl344ssig eingrenzen. Nach bisher (soweit ersichtlich) einhelliger Ansicht haftet der Zwangsverwalter auch gegen374ber den Beteiligten des 247 9 ZVG nicht f374r jegliche Pflichtverletzung, sondern nur f374r die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten (vgl. St366ber, aaO; M374ller aaO S. 749). Auch einem formell Beteiligten gegen374ber hat der Verwalter also nicht f374r die Verletzung rein vertraglicher oder 16 - 12 - deliktischer Pflichten einzustehen. Diese Einschr344nkung l344sst sich nicht aus dem Wortlaut der 247247 9, 154 ZVG ableiten, sondern daraus, dass Grund der Haf-tung eben nicht die Beteiligung am Verfahren, sondern der Pflichtenkreis des Verwalters ist. Dass der Zwangsverwalter dann, wenn die Zwangsverwaltung 374ber den Zuschlag hinaus fortdauert, auch dem Ersteher eines Grundst374cks haftet, hat der Bundesgerichtshof bisher schon damit begr374ndet, dass der Ver-walter Pflichten gegen374ber dem Ersteher zu erf374llen hat (zuletzt BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 156/06, ZIP 2007, 2375 Rn. 11 mit weiteren Nachwei-sen). Das selbst von Vertretern der Gegenansicht als "unbillig" empfundene Ergebnis, dass der Verwalter trotz gleicher Pflichtenlage Gesch344digten unter-schiedlich haftet, je nachdem, ob diese ihre Rechte angemeldet hatten (247 9 Nr. 2 ZVG) oder nicht (vgl. OLG K366ln ZIP 1980, 102, 103), ist fortan ausge-schlossen. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-nat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 17 1. Der Beklagte hat durch die Nichtzahlung des Wohngeldes (247 16 Abs. 2, 247 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 WEG) f374r den Zeitraum August bis De-zember 2001 sowie der Sonderumlagen und der Prozesskosten seine aus 247 155 Abs. 1 ZVG folgende Pflicht verletzt, aus den Nutzungen des Grund- 18 - 13 - st374cks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten. Diese Verpflichtung betraf jedoch nur den an die Gl344ubigerin ausgekehrten Betrag von 7.000 200. 19 a) 247 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG in der Fassung des Gesetzes zur 304n-derung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 370) galt noch nicht. Nach altem Recht geh366rten zu den Aus-gaben der Verwaltung eines Wohnungseigentums die w344hrend der Beschlag-nahme f344llig werdenden Beitr344ge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigen-tums sowie zu den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Ver-waltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Ei-gentums gem344337 247 16 Abs. 2 WEG (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, Rn. 7; BayObLGZ 1999, 99, 101; KG WE 2001, 9; Wenzel ZInsO 2005, 113; M374ller ZMR 2007, 747, 749 f; jeweils m.w.N.). Diese Pflicht oblag dem Zwangsverwalter auch und gerade gegen374ber der Eigent374merge-meinschaft. Der Senat teilt nicht die Bedenken des Berufungsgerichts, die Zwangsverwaltung diene in einem solchen Fall dazu, der Eigent374mergemein-schaft einen neuen Schuldner zu verschaffen. Dem die Zwangsverwaltung betreibenden Gl344ubiger geb374hrt, wie sich aus 247 155 Abs. 1 ZVG hinreichend deutlich ergibt, nur der 334berschuss der Einnahmen 374ber die Ausgaben. Auf die Streitfrage, ob nur solche Ausgaben von 247 155 Abs. 1 ZVG erfasst sind, die w344hrend der Zwangsverwaltung f344llig werden, oder auch solche Ausgaben, die schon vor der Beschlagnahme entstanden sind (vgl. die Nachweise bei M374ller aaO S. 750), kommt es nicht an, weil die Kl344gerin nur Ersatz bezogen auf den Zeitraum August bis Dezember 2001 verlangt; die H366he der Vorsch374sse war am 29. Dezember 2000 beschlossen worden. - 14 - Sonderumlagen, die w344hrend des Zwangsverwaltungsverfahrens be-schlossen werden, stellen grunds344tzlich ebenfalls "Ausgaben der Verwaltung" im Sinne von 247 155 Abs. 1 ZVG dar; denn auch sie dienen dazu, das Grund-st374ck in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten (z.B. KG WE 2001, 9, 10 = KG-Report 2001, 226; OLG M374nchen RPfleger 2007, 416, 417; Wenzel ZInsO 2005, 113, 116). Ob dies auch dann gilt, wenn durch sie Wohngeldausf344lle nachfinanziert werden sollen, die aus den beschlagnahmten Objekten herr374h-ren, ist allerdings zweifelhaft. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird dies teilweise bejaht (z.B. OLG Karlsruhe WuM 1990, 168, 169; OLG D374sseldorf NJW-RR 1991, 724 f; KG WE 2001, 9, 10; Staudin-ger/Bub, BGB [Bearb. Juli 2005] 247 28 WEG Rn. 217). Dies entspricht der bishe-rigen Rechtsprechung zur Sonderumlage in der Insolvenz, die der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 15. Juni 1989 (BGHZ 108, 44, 49) uneingeschr344nkt als Masseverbindlichkeit qualifiziert hat (ebenso Jae-ger/Henckel, InsO 247 55 Rn. 30; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 55 Rn. 41; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. M344rz 1994 - IX ZR 98/93, ZIP 1994, 720, 722). Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, hat der Senat in Zweifel gezogen, weil es nicht in das Ermessen der Wohnungseigent374mer als Insolvenzgl344ubiger gestellt werden k366nne, ihre Insolvenzforderungen zu Masse-forderungen aufzuwerten (BGHZ 150, 305, 317). Ob diese 334berlegung zutrifft und gegebenenfalls auf das Zwangsverwaltungsverfahren zu 374bertragen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass die Sonderumlagen auch nicht gezahltes Hausgeld aus fr374heren Abrechnungsperioden enthielten. Dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zufolge dienten sie "zum Aus-gleich f374r bis dahin angefallene f344llige Forderungen und dem Aufbau einer aus-reichenden Liquidit344t und der Bildung einer Reserve". Die im Zusammenhang mit dem gegen die Sonderumlage gerichteten Anfechtungsantrag entstandenen 20 - 15 - Gerichts- und Anwaltskosten schlie337lich w344ren als Kosten der Zwangsverwal-tung ebenfalls gem344337 247 155 Abs. 1 ZVG vorab zu begleichen gewesen. 21 b) Die aus 247 155 Abs. 1 ZVG folgende Verpflichtung des Beklagten, die Ausgaben der Verwaltung vorrangig vor der Verteilung des Erl366ses an die Gl344ubiger zu begleichen, konnte sich jedoch nur auf die aus jeder einzelnen Wohnungseigentumseinheit tats344chlich gezogenen Nutzungen beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, Rn. 10). Wie hoch diese wa-ren, l344sst sich weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag der Kl344gerin entnehmen. Festgestellt ist jedoch, dass der Beklagte einen Betrag von 7.000 200 an die Zwangsverwaltungsgl344ubigerin ausgekehrt hat. Dieser Be-trag h344tte f374r die Kosten der Zwangsverwaltung verwandt werden m374ssen. Ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Zwangsverwaltungs-gl344ubigerin gezahlten Vorsch374sse von insgesamt 3.000 200 nicht von dieser Summe abzusetzen; denn die Vorsch374sse waren gerade f374r die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens (247 155 Abs. 1 ZVG) bestimmt. 2. Eine weitere Pflichtverletzung hat die Kl344gerin darin gesehen, dass der Beklagte es unterlassen habe, von der Zwangsverwaltungsgl344ubigerin weitere Vorsch374sse zur Deckung der Kosten der Zwangsverwaltung (247 155 Abs. 1 ZVG) anzufordern. Grunds344tzlich kann auch ein derartiges Unterlassen eine Pflichtverletzung darstellen, f374r welche der Verwalter nach 247 154 ZVG verant-wortlich ist. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann offen bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts w344re die Zwangsverwaltungsgl344ubigerin zu weiteren Vorsch374ssen nicht bereit gewesen. Die hierzu erhobene Verfah-rensr374ge der Kl344gerin hat der Senat gepr374ft, jedoch nicht f374r durchgreifend er-achtet (247 564 Satz 1 ZPO). 22 - 16 - 3. Die Kl344gerin hat dem Beklagten schlie337lich vorgeworfen, die Be-schl374sse 374ber die Sonderumlagen angefochten zu haben, ohne zuvor durch Einfordern weiterer Vorsch374sse oder in anderer Weise sichergestellt zu haben, dass gegebenenfalls ihre (der Kl344gerin) Kostenerstattungsanspr374che gedeckt seien. Dieser Vorwurf ist schon aus Rechtsgr374nden nicht berechtigt. Das Zwangsversteigerungsgesetz enth344lt keine Bestimmungen dazu, dass der Zwangsverwalter vor der Erhebung einer Klage (oder der Einreichung eines Anfechtungsantrags) die Deckung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite zu pr374fen hat. Die Deckung der eigenen Prozesskosten durch den unterlegenen Gegner geh366rt vielmehr zu den allgemeinen Prozessrisiken einer (obsiegenden) Partei (vgl. BGHZ 148, 175, 179; 161, 236, 240; BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, NZI 2006, 169, 171 Rn. 20; jeweils zur Haftung des Konkurs- oder Insolvenzverwalters). Unter besonderen, im Einzel-nen noch nicht gekl344rten Voraussetzungen (vgl. BGHZ 148, 175, 181 ff; 161, 236, 241; G. Fischer WM 2004, 2185, 2189 einerseits, BGHZ 154, 269, 274 f andererseits) kann eine Haftung des Zwangsverwalters f374r die Prozesskosten des Gegners aus 247 826 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung eines derar-tigen Anspruchs ist jedoch mindestens, dass der Verwalter die materielle Un- 23 - 17 - richtigkeit seines Begehrens schon zu Beginn des Rechtsstreits kennt oder grob fahrl344ssig nicht erkennt. Das hat die Kl344gerin hier nicht behauptet. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2005 - 35 O 584/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2007 - 21 U 163/05 -
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