BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 21/07 Verk374ndet am: 2. M344rz 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 2. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Rich-terin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufungen wird das am 14. November 2006 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitsse-nats) des Bundespatentgerichts wie folgt abge344ndert: Das europ344ische Patent 1 034 865 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentan-spr374che 1 bis 11 f374r nichtig erkl344rt, soweit diese 374ber folgende Fas-sung hinausgehen: 1. Fr344sverfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel (2) aus einem beliebigen Rohteil (1) mittels einem Fr344swerkzeug da-durch gekennzeichnet, dass das Fr344swerkzeug entlang einer kontinuierlichen spiralf366rmigen F374hrungsbahn (7, 7') von der Au337enkontur des Rohteils (1) zur Kontur (2') der Turbinen-schaufel (2) gef374hrt wird und unter stetigem Materialabtrag eine kontinuierliche Gestalt344nderung vom Rohteil (1) zur Turbinen-schaufel (2) erreicht wird. 2. Fr344sverfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die kontinuierliche F374hrungsbahn (7, 7') als zweidimensionale, - 3 - ebene, spiralf366rmige F374hrungsbahn (7) oder als dreidimensio-nale, spiralf366rmige F374hrungsbahn (7') ausgebildet ist. 3. Fr344sverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fr344swerkzeug entlang einer ersten zweidimensionalen, spi-ralf366rmigen F374hrungsbahn (7) zwischen der Profillinie des Roh-teils (1) und der Profillinie (2') der Turbinenschaufel (2) kontinu-ierlich gef374hrt wird und dadurch eine Scheibe von Material kon-tinuierlich abgetragen wird, das Fr344swerkzeug sodann wieder an die Profillinie des Rohteils (1) zur374ckgebracht, entlang der L344ngsachse der Turbinenschaufel (2) verschoben wird und wie-derum eine Scheibe von Material entlang einer weiteren spiral-f366rmigen, zweidimensionalen F374hrungsbahn (7) bis zur Profilli-nie (2') der Turbinenschaufel (2) kontinuierlich entfernt wird und dieser Vorgang wiederholt wird bis die gesamte L344nge der Tur-binenschaufel (2) gefr344st worden ist. 4. Fr344sverfahren nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, dass die durchlaufenen, zweidimensionalen, spiralf366rmigen F374h-rungsbahnen (7) entlang der L344ngsachse der Turbinenschaufel (2) jeweils gleich sind. 5. Fr344sverfahren nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, dass die durchlaufenen, zweidimensionalen, spiralf366rmigen F374h-rungsbahnen (7) entlang der L344ngsachse der Turbinenschaufel (2) jeweils unterschiedlich sind. - 4 - 6. Fr344sverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fr344swerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spi-ralf366rmigen F374hrungsbahn (7') in einer L344ngsrichtung der Turbi-nenschaufel (2) gef374hrt wird und nach Erreichen des Endes der Turbinenschaufel (2) von dieser abgehoben wird und durch die Luft an den Beginn einer n344chst tieferliegenden dreidimensiona-len, spiralf366rmigen F374hrungsbahn (7') und entlang dieser F374h-rungsbahn (7') bewegt wird und dieser Vorgang so oft wieder-holt wird, bis das Profil (2') der Turbinenschaufel (2) erreicht worden ist. 7. Fr344sverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fr344swerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spi-ralf366rmigen F374hrungsbahn (7') in L344ngsrichtung der Turbinen-schaufel (2) bewegt wird und nach Erreichen des Endes der Turbinenschaufel (2) entlang einer zweidimensionalen, spiral-f366rmigen F374hrungsbahn (7) zur n344chst tieferliegenden dreidi-mensionalen, spiralf366rmigen F374hrungsbahn (7') bewegt wird und sodann entlang dieser dreidimensionalen F374hrungsbahn in ent-gegengesetzter L344ngsrichtung bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird, bis das Profil (2') der Turbinenschaufel (2) erreicht worden ist. 8. Fr344sverfahren nach einem der vorangehenden Anspr374che da-durch gekennzeichnet, dass w344hrend dem Fr344sen die Achse (10) des Fr344swerkzeugs (8) um einen Sturzwinkel vom Norma-lenvektor (11) im Ber374hrungspunkt (9) des Fr344swerkzeugs (8) - 5 - auf der bearbeiteten Fl344che des Rohteils (1) in Richtung der F374hrungsbahn (7, 7') nach vorn geneigt und um einen Neige-winkel vom Normalenvektor (11) von der F374hrungsbahn (7, 7') seitw344rts gekippt wird, und die aus dem Fr344sen resultierende Fr344sbahn (12) von der F374hrungsbahn (7, 7') unterschiedlich ist. 9. Fr344sverfahren nach einem der vorangehenden Anspr374che da-durch gekennzeichnet, dass das gesamte Fr344sverfahren vom Rohteil (1) zur Turbinenschaufel (2) in einer einzigen Aufspan-nung erfolgt. 10. Fr344sverfahren nach einem der vorangehenden Anspr374che da-durch gekennzeichnet, dass f374r das Fr344sverfahren ein Keramik-fr344swerkzeug verwendet wird. Die Patentanspr374che 12 bis 14 bleiben hiervon unber374hrt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344gerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Von Rechts wegen - 6 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Patents 1 034 865 (Streitpatents), das am 8. M344rz 1999 angemeldet wurde. Die Patent-erteilung wurde am 22. August 2001 ver366ffentlicht. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 599 00 206 gef374hrte Streitpatent betrifft ein "Fr344sverfahren" und umfasst 14 Patentanspr374che. 1 Patentanspr374che 1, 2, 3, 6 und 7 haben in der erteilten Fassung folgen-den Wortlaut: 2 "1. Fr344sverfahren zur Herstellung eines beliebigen Fertigteils (2) aus einem beliebigen Rohteil (1) mittels eines Fr344swerk-zeugs dadurch gekennzeichnet, dass das Fr344swerkzeug entlang einer kontinuierlichen spiralf366rmi-gen F374hrungsbahn (7, 7') von der Au337enkontur des Rohteils (1) zur Kontur (2') des Fertigteils gef374hrt wird und unter steti-gem Materialabtrag eine kontinuierliche Gestalt344nderung vom Rohteil (1) zum Fertigteil (2) erreicht wird. 2. Fr344sverfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die kontinuierliche F374hrungsbahn (7, 7') als zweidimensiona-le, ebene, spiralf366rmige F374hrungsbahn (7) oder als dreidi-mensionale, spiralf366rmige F374hrungsbahn (7') ausgebildet ist. 3. Fr344sverfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Fr344swerkzeug entlang einer ersten zweidimensionalen, spiralf366rmigen F374hrungsbahn (7) zwischen der Profillinie (2') des Fertigteils (2) kontinuierlich gef374hrt wird und dadurch ei-ne Scheibe von Material kontinuierlich abgetragen wird, das - 7 - Fr344swerkzeug sodann wieder an die Profillinie des Rohteils (1) zur374ckgebracht, entlang der L344ngsachse des Fertigteils (2) verschoben wird und wiederum eine Scheibe von Materi-al entlang einer weiteren spiralf366rmigen, zweidimensionalen F374hrungsbahn (7) bis zur Profillinie (2') des Fertigteils (2) kontinuierlich entfernt wird und dieser Vorgang wiederholt wird bis die gesamte L344nge des Fertigteils (2) gefr344st wor-den ist. 6. Fr344sverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fr344swerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralf366rmigen F374hrungsbahn (7') in einer L344ngsrichtung des Fertigteils (2) gef374hrt wird und nach Erreichen des Endes des Fertigteils (2) von diesem abgehoben wird und durch die Luft an den Beginn einer n344chst tieferliegenden dreidimensi-onalen, spiralf366rmigen F374hrungsbahn (7') und entlang dieser F374hrungsbahn (7') bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird bis das Profil (2') des Fertigteils (2) erreicht worden ist. 7. Fr344sverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fr344swerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralf366rmigen F374hrungsbahn (7') in L344ngsrichtung des Fer-tigteils (2) bewegt wird und nach Erreichen des Endes des Fertigteils (2) entlang einer zweidimensionalen, spiralf366rmi-gen F374hrungsbahn (7) zur n344chst tieferliegenden dreidimen-sionalen, spiralf366rmigen F374hrungsbahn (7') bewegt wird und sodann entlang dieser dreidimensionalen F374hrungsbahn in entgegengesetzter L344ngsrichtung bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird bis das Profil (2') des Fertig-teils (2) erreicht worden ist." Hinsichtlich der weiteren Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 3 - 8 - Die Kl344gerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so vollst344ndig offenbare, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne. Sie hat zudem vorge-bracht, dass das Streitpatent gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn insbe-sondere die US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27), die franz366sische Pa-tentschrift 2 287 962 bzw. die parallele US-Patentschrift 4 031 809 bzw. die parallele deutsche Offenlegungsschrift 25 44 612 (Anlagen K 4, K 4.1 und K 4.2), die schweizerische Patentschrift 177 989 (Anlage K 23), die US-Patent-schrift 4 747 236 (Anlage K 28), die Ver366ffentlichung der RIGID Limited "RBS Rigid Blade Software - NC Turbine Blade Milling" (Anlage K 29), die US-Patent-schrift 4 521 860 (Anlage K 31), das Referenzhandbuch Mastercam Fr344sen Version 7 (Anlagen K 11 und K 11.1), das Lehrbuch von Schulz, Hochge-schwindigkeitsfr344sen metallischer und nichtmetallischer Werkstoffe, 1989, (An-lage E 10) sowie die Handb374cher zur bzw. die offenkundige Vorbenutzung mit der Steuerungssoftware "hyperMill SOLO.CAM V.4 und V.4.1" (Anlagen K 2, K 2.1, K 3, E 8 und K 7) bildeten, nicht patentf344hig sei, und beantragt, das Streitpatent im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 11 f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 14. November 2006 im Umfang seiner Patentanspr374che 2 bis 6 f374r nichtig er-kl344rt, Patentanspruch 7 nur insoweit aufrechterhalten, als er auf Patentan-spruch 1 r374ckbezogen ist, und im 334brigen die Klage abgewiesen. 5 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kl344gerin und die Beklagte mit ihren jeweiligen Berufungen. 6 - 9 - Die Kl344gerin beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts abzu344ndern und das Streitpatent im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 11 f374r nichtig zu erkl344ren. 7 Nachdem die Beklagte zun344chst beantragt hat, das Urteil des Bundespa-tentgerichts abzu344ndern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen, beantragt sie nunmehr im Hauptantrag, das Urteil des Bundespatentgerichts mit der Ma337ga-be abzu344ndern, dass das Streitpatent in der Weise aufrechterhalten wird, dass in den Patentanspr374chen 1, 3 bis 7 und 9 bis 10 das Merkmal "beliebiges Fer-tigteil" durch das Merkmal "Turbinenschaufel" ersetzt wird und der Verwen-dungsanspruch 11 entf344llt, und die Klage im 334brigen abzuweisen. 8 9 Hinsichtlich der umfangreichen Hilfsantr344ge wird auf das Protokoll der m374ndlichen Verhandlung Bezug genommen. 10 Im Auftrag des Senats hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Z. , Universit344t S. , Fachbereich 11 Maschinenbau, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten f374hrt zur Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des in der m374ndlichen Verhandlung zuletzt gestellten Hauptantrags der Beklagten. Die zul344ssige Berufung der Kl344gerin bleibt ohne Erfolg. 11 - 10 - I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Fr344sverfahren zur Herstellung eines be-liebigen Fertigteils aus einem beliebigen Rohteil mittels eines Fr344swerkzeugs. 12 Der Stand der Technik wird in der Streitpatentschrift im Hinblick auf die Herstellung von Turbinenschaufeln erl344utert. Diese w374rden zum Beispiel aus quaderf366rmigen Rohteilen gefertigt, indem zun344chst ebenfl344chige St374cke und Ecken des Rohteils abgefr344st w374rden, um eine erste grobe polygonf366rmige An-n344herung an die Schaufelform zu erreichen. Sodann werde das Fr344swerkzeug entlang mehrerer F374hrungsbahnen gef374hrt, die jeweils entlang 344quidistanter Fl344chen verliefen. Durch das Fr344sen mehrerer solcher 344quidistanter Fl344chen werde die Form des Fertigteils in Stufen erreicht, wobei die F374hrungsbahnen durch diskrete Punkte und/oder Kurvenst374cke definiert w374rden. 13 14 Eine Schaufel werde nach diesem Verfahren st374ckweise und unter h344u-figem Abheben und erneutem Ansetzen des Fr344swerkzeugs gefertigt. Dies ha-be zur Folge, dass das Fr344swerkzeug sich zeitweise durch die Luft bewege und w344hrend dieses Zeitraums keine Zerspanung erfolge, was eine Verk374rzung der Bearbeitungszeit durch Erh366hung der Fr344sgeschwindigkeit beschr344nke. Auch sei der Einsatz von keramischen Werkzeugen nicht m366glich, weil dabei ein h344ufiges Abheben und Ansetzen des Werkzeugs oft zu einem unsteten und ruckartigen Verlauf des Fr344sprozesses f374hre und Keramik zudem bruchemp-findlich sei. In den weiteren Ausf374hrungen der Streitpatentschrift wird es als Aufgabe der Erfindung bezeichnet, ein Fr344sverfahren zur Herstellung eines Fertigteils beliebiger Kontur aus einem beliebigen Rohteil zu schaffen, welches die Nach- 15 - 11 - teile des bekannten Verfahrens vermeidet, die Bearbeitungszeit des Werk-st374cks verk374rzt und die Fr344swerkzeuge schonender einsetzt. 2. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags der Beklagten ein Fr344sverfahren, dessen Merkmale wie folgt un-terteilt werden k366nnen: 16 1. Fr344sverfahren 1.1 zur Herstellung einer Turbinenschaufel (2) aus einem beliebi-gen Rohteil (1) 1.2 mittels eines Fr344swerkzeugs 2. das Fr344swerkzeug wird von der Au337enkontur des Rohteils (1) zur Kontur (2') der Turbinenschaufel (2) gef374hrt 2.1 und zwar entlang einer kontinuierlichen spiralf366rmigen F374h-rungsbahn (7, 7'); 3. hierbei wird stetig Material abgetragen und 3.1 dabei eine kontinuierliche Gestalt344nderung vom Rohteil (1) zur Turbinenschaufel (2) erreicht. 17 3. a) Unter einem Fr344sverfahren nach Merkmal 1 versteht der Fach-mann, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur einer Fachhochschule oder einer Technischen Hochschule bzw. Universit344t der Studienrichtung "Maschi-nenbau" mit mehrj344hriger Erfahrung im Bereich der Fr344stechnik handelt, ent-sprechend der allgemeinen Definition ein Verfahren zur spanabhebenden Be-arbeitung eines Werkst374cks durch Einsatz der Schneiden eines Werkzeugs. Ein solches Fr344sverfahren soll nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 der Herstel-lung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil mittels eines Fr344s-werkzeugs dienen. F374r den Fachmann ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Rohteil um ein Werkst374ck handeln muss, aus dem durch Anwendung des Fr344s- - 12 - verfahrens eine Turbinenschaufel hergestellt werden kann. Figur 1 des Streit-patents, welche nachfolgend wiedergegeben wird und ein erfindungsgem344337es Ausf374hrungsbeispiel zeigt, ist, jeweils im Schnitt, ein quaderf366rmiges Rohteil sowie eine Turbinenschaufel zu entnehmen: b) Bei Anwendung des Fr344sverfahrens soll das Fr344swerkzeug nach Merkmal 2 von der Au337enkontur des Rohteils zur Kontur der Turbinenschaufel entlang einer F374hrungsbahn gef374hrt werden. Aus Sicht des Fachmanns folgt daraus zun344chst, dass es eine Au337enkontur des Rohteils gibt, die am Anfang des Fr344sverfahrens steht, und eine davon verschiedene Kontur der Turbinen-schaufel, die am Ende des Fr344sverfahrens erreicht wird. Ihm erschlie337t es sich zudem, dass das Fr344swerkzeug von der Au337enkontur des Rohteils zur Kontur der Turbinenschaufel entlang einer eigenen F374hrungsbahn und damit weder entlang der Au337enkontur der Rohteils noch entlang der Kontur der zu schaffen-den Turbinenschaufel zu f374hren ist. 18 19 Dabei versteht der Fachmann unter dem Begriff der "F374hrungsbahn" die Vorschubbewegung des Fr344swerkzeugs, durch welche die Fr344sbahn erzeugt wird (Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 10 ff.). Die F374hrungsbahn kann sich von der Fr344sbahn unterscheiden (Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 13 ff.), wie in der Be-schreibung im Hinblick auf das in Figur 3 gezeigte Ausf374hrungsbeispiel n344her erl344utert wird (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 5, Z. 46 ff.). Merkmal 2 bestimmt f374r - 13 - die F374hrungsbahn, dass diese an der Au337enkontur des Rohteils beginnt und an der Kontur der Turbinenschaufel endet. Dies ist bildlich in Figur 1c dargestellt, in der beispielhaft eine erfindungsgem344337e spiralf366rmige, zweidimensionale F374hrungsbahn gezeigt wird, die (rechts oben) an der Kontur des Rohteils an-f344ngt und an der Kontur der Turbinenschaufel endet: c) Merkmal 2.1 legt fest, dass die F374hrungsbahn, entlang welcher das Fr344swerkzeug von der Au337enkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils ge-f374hrt wird, spiralf366rmig verlaufen soll. 20 Unter einer Spirale wird gemeinhin eine Kurve verstanden, die in belie-big vielen immer weiter werdenden Windungen einen festen Punkt uml344uft. Spi-ralen sind nicht auf Kurven in der Ebene begrenzt, sondern k366nnen auch r344um-liche Kurven bilden, die dann statt eines festen Punktes eine feste Achse um-laufen. Dies gilt auch f374r die F374hrungsbahn, entlang welcher das Fr344swerkzeug nach der erfindungsgem344337en Verfahrenslehre gef374hrt werden soll. F374r den Fachmann ergibt sich dies aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, der keine Einschr344nkung hinsichtlich der Dimension der spiralf366rmigen F374hrungsbahn enth344lt und aus der Beschreibung, in welcher sowohl zweidimensionale als auch dreidimensionale spiralf366rmige F374hrungsbahnen als m366gliche Ausf374h-rungsbeispiele des erfindungsgem344337en Fr344sverfahren benannt werden (Streit-patentschrift, Sp. 3, Z. 42 ff.). Zudem ist ausdr374cklich in Unteranspruch 2 vor- 21 - 14 - gesehen, dass die F374hrungsbahn als zwei- oder dreidimensionale spiralf366rmige F374hrungsbahn ausgestaltet sein kann, was voraussetzt, dass Anspruch 1, auf den Unteranspruch 2 r374ckbezogen ist, diese M366glichkeiten mit umfasst. Sich wiederholende zweidimensionale spiralf366rmige F374hrungsbahnen nach der erfindungsgem344337en Verfahrenslehre sind beispielhaft in Figur 2a des Streitpatents gezeigt, die nachfolgend wiedergegeben wird: 22 Dreidimensionale spiralf366rmige F374hrungsbahnen nach der erfindungs-gem344337en Verfahrenslehre werden nach den Angaben der Beschreibung des Streitpatents exemplarisch in den anschlie337end eingef374gten Figuren 2b und 2c des Streitpatents vorgestellt: 23 - 15 - Wie der gerichtliche Sachverst344ndige schl374ssig und von beiden Parteien unwidersprochen erl344utert hat, erkennt der Fachmann allerdings aufgrund sei-nes Fachwissens, dass die in den Figuren 2b und 2c gezeigten dreidimensio-nalen F374hrungsbahnen sich nicht im Sinne der vorgenannten allgemeinen De-finition spiralf366rmig um die zentrale Achse erweitern, sondern schraubenf366rmi-ge mit konstanten Windungen um die Achse verlaufen (vgl. Sachverst344ndigen-gutachten, S. 46 ff., 49 ff.). Lediglich die in Figur 2b gezeigte zweidimensionale F374hrungsbahn, die eine schraubenf366rmige F374hrungsbahn 7' mit der n344chst tie-fer gelegenen schraubenf366rmigen F374hrungsbahn 7' verbindet, ist im Sinne der allgemeinen Definition spiralf366rmig ausgestaltet (Unteranspruch 7, Sp. 7, Z. 48 ff.; Sachverst344ndigengutachten, S. 47). Da die in den Figuren 2b und 2c gezeigten dreidimensionalen F374hrungsbahnen 7221 jedoch in der Beschreibung des Streitpatents ausdr374cklich als "Spiralkurven" bezeichnet und dem Fach-mann auch ansonsten als erfindungsgem344337e Ausf374hrungsbeispiele vorgestellt werden, erschlie337t es sich ihm konsequenterweise, dass auch dreidimensiona-le schraubenf366rmige F374hrungsbahnen von dem Begriff der spiralf366rmigen F374h- 24 - 16 - rungsbahnen im Sinne der Verfahrenslehre des Streitpatents erfasst werden. Daf374r spricht auch, dass der mit der spiralf366rmigen Ausgestaltung der F374h-rungsbahn erfindungsgem344337 insbesondere angestrebte Zweck, einen weichen und sanften Verlauf zu erreichen, der frei von ruckartigen Richtungs344nderun-gen ist (Streitpatent, Sp. 2, Z. 23 ff., vgl. auch Sp. 2, Z. 2: schonenderer Einsatz der Fr344swerkzeuge) gleicherma337en dann verwirklicht wird, wenn die F374hrungs-bahn (nach allgemeinem Verst344ndnis) schraubenf366rmig verl344uft, unabh344ngig davon, ob die einzelnen schraubenf366rmigen F374hrungsbahnen durch eine zwei-dimensionale F374hrungsbahn verbunden werden (wie in Figur 2b gezeigt) oder ob das Werkzeug zwischen zwei schraubenf366rmigen F374hrungsbahnen (wie in Figur 2c gezeigt) abgehoben und durch die Luft gef374hrt wird. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist der sich aus der Patentschrift ergebende Inhalt der im Pa-tentanspruch verwendeten Begriffe auch dann ma337gebend, wenn dieser von dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweicht (vgl. nur: Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - werkstoffst374ckig). 25 d) Nach Merkmal 2.1 soll die (gem344337 dem vorgenannten Verst344ndnis) spiralf366rmige F374hrungsbahn, entlang welcher das Fr344swerkzeug von der Au-337enkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils gef374hrt wird, zudem "kontinu-ierlich" sein. Diese Anweisung steht in Einklang mit den Merkmalen 3 und 3.1, welche vorsehen, dass bei der Vorschubbewegung des Fr344swerkzeugs auf der F374hrungsbahn "stetig" Material abgetragen werden und dabei eine "kontinuier-liche" Gestalt344nderung vom Rohteil zur Turbinenschaufel erreicht werden soll. Die Bedeutung des Begriffs der kontinuierlichen F374hrungsbahn, des ste-tigen Materialabtrags bzw. der kontinuierlichen Gestalt344nderung ergibt sich f374r 26 - 17 - den Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des Streitpatents. Die Lehre des Streitpatents grenzt sich mit diesen Vorgaben vom Stand der Technik ab, in dem Fr344sverfahren zur Herstellung von Turbi-nenschaufeln bekannt waren, bei denen aus einem quaderf366rmigen Rohteil zun344chst ebenfl344chige St374cke und Ecken abgefr344st wurden, um eine erste, grobe polygonf366rmige Ann344herung an die Schaufelform zu finden, und das Fr344swerkzeug anschlie337end entlang mehrerer F374hrungsbahnen gef374hrt wurde, die jeweils entlang 344quidistanter Fl344chen verliefen (vgl. Streitpatent, Sp. 1, Z. 21 ff.). Gegen374ber diesem bekannten Verfahren, das in der Streitpatent-schrift als nachteilig kritisiert wird, weil das Fr344swerkzeug h344ufig abgehoben und erneut angesetzt werden muss und sich deshalb w344hrend eines bedeuten-den Zeitraums "in der Luft" bewegt, ohne eine Zerspanung zu bewirken (Streit-patentschrift, Sp. 1, Z. 33 ff.), und von dem sich die Lehre des Streitpatents ausdr374cklich absetzen m366chte (Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 54 ff.), soll die F374h-rungsbahn "kontinuierlich" verlaufen, Material "stetig" abgetragen werden bzw. die Gestalt344nderung "kontinuierlich" erfolgen. 27 Die erfindungsgem344337 angestrebte Verk374rzung der Bearbeitungszeit und Schonung der Fr344swerkzeuge (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 1 f., 31 ff., 43 ff.) wird idealerweise erreicht, wenn das Werkzeug auf der F374hrungsbahn von der Au337enkontur des Rohteils bis zur Kontur des Fertigteils nur einmal angesetzt und bis zum Ende der Bearbeitung nicht mehr durch die Luft gef374hrt werden muss (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 35 ff.). Der Fachmann entnimmt der Be-schreibung jedoch dar374ber hinaus, dass es im Rahmen der erfindungsgem344-337en Verfahrenslehre auch m366glich ist, das Werkzeug auf seiner F374hrungsbahn "im Vergleich zu bekannten Verfahren" "sehr wenig" durch die Luft zu f374hren (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 35 ff.). - 18 - In diesem erweiterten Verst344ndnis der streitpatentgem344337en Begriffe der "kontinuierlichen" F374hrungsbahn, des "stetigen" Materialabtrags bzw. der "kon-tinuierlichen" Gestalt344nderung sieht sich der Fachmann best344tigt, wenn er die in den Figuren 2a bis 2c des Streitpatents dargestellten Verfahrensbeispiele heranzieht. Bei der in Figur 2a gezeigten Variante wird das Werkzeug - ohne Unterbrechung - von der Au337enkontur des Rohteils als Ausgangspunkt entlang einer zweidimensionalen spiralf366rmigen F374hrungsbahn zur Kontur der Turbi-nenschaufel als Endpunkt gef374hrt. Danach wird das Werkzeug an die Au337en-kontur des Rohteils zur374ckgebracht und entlang der Konturlinie der Turbinen-schaufel verschoben, bevor es erneut entlang einer zweidimensionalen spiral-f366rmigen F374hrungsbahn zur Kontur der Turbinenschaufel gef374hrt wird. Bei dem in Figur 2b gezeigten Verfahren wird das Fr344swerkzeug von der Kontur des Rohteils als Ausgangspunkt der F374hrungsbahn - ohne Unterbrechung - entlang einer ersten dreidimensionalen spiralf366rmigen (Teil-)F374hrungsbahn in L344ngs-richtung der Turbinenschaufel bewegt und nach Erreichen des Endes der Tur-binenschaufel entlang einer zweidimensionalen spiralf366rmigen (Teil-)F374hrungs-bahn zur n344chst tieferliegenden dreidimensionalen spiralf366rmigen (Teil-)F374h-rungsbahn bewegt und sodann entlang dieser dreidimensionalen F374hrungs-bahn in entgegengesetzter L344ngsrichtung bewegt und dieser Vorgang so oft wiederholt bis die Au337enkontur der Turbinenschaufel als Endpunkt der F374h-rungsbahn erreicht worden ist. Bei dem in Figur 2c gezeigten Ausf374hrungsbei-spiel wird das Fr344swerkzeug von der Kontur des Rohteils als Ausgangspunkt der F374hrungsbahn entlang einer ersten dreidimensionalen spiralf366rmigen (Teil-)F374hrungsbahn in L344ngsrichtung der Turbinenschaufel gef374hrt und nach Erreichen des Endes des Fertigteils von diesem abgehoben und durch die Luft an den Beginn einer n344chst tieferliegenden dreidimensionalen spiralf366rmigen 28 - 19 - (Teil-)F374hrungsbahn und entlang dieser (Teil-)F374hrungsbahn bewegt und die-ser Vorgang so oft wiederholt bis die Au337enkontur der Turbinenschaufel als Endpunkt der F374hrungsbahn erreicht worden ist. Da nicht nur die in den Figuren 2a und 2b dargestellten, von der Au337en-kontur des Rohteils bis zur Kontur der Turbinenschaufel unterbrechungslosen F374hrungsbahnen, sondern auch die in Figur 2c gezeigte F374hrungsbahn, die zwischen zwei spiralf366rmigen dreidimensionalen Teilbahnen unterbrochen wird, wenn das Fr344swerkzeug abgehoben und durch die Luft an den Beginn der n344chst tiefer gelegenen dreidimensionalen F374hrungsbahn gef374hrt wird, in der Beschreibung als eine Variante des erfindungsgem344337en Fr344sverfahrens vorge-stellt werden (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 4, Z. 35 ff.), ergibt sich aus Sicht des Fachmanns der Schluss, dass eine kurze Unterbrechung der F374hrungsbahn bzw. des Materialabtrags und der Gestalt344nderung dem Kontinuit344ts- bzw. Ste-tigkeitserfordernis, wie sie bei der in Figur 2c gezeigten F374hrungsbahn auf dem Weg von der Au337enkontur des Rohteils bis zur Kontur der Turbinenschaufel vorkommt, von der in Patentanspruch 1 niedergelegten Verfahrenslehre des Streitpatents mit umfasst wird, weil das Werkzeug im Vergleich zum Stand der Technik - wie es in der allgemeinen Beschreibung (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 37) hei337t - nur "sehr wenig" durch die Luft bewegt wird. 29 Mit dieser Auslegung steht in Einklang, dass der 374ber Patentanspruch 2 auf Patentanspruch 1 r374ckbezogene Unteranspruch 6 (entsprechend dem in Figur 2c gezeigten Ausf374hrungsbeispiel) ein Abheben des Fr344swerkzeugs und eine Bewegung durch die Luft zwischen zwei dreidimensionalen spiralf366rmigen F374hrungsbahnen verlangt. Denn diese Konkretisierungen lassen sich nur dann widerspruchsfrei mit dem mittelbaren R374ckbezug auf Patentanspruch 1 verein- 30 - 20 - baren, wenn sie von diesem auch hinsichtlich des Kontinuit344tserfordernisses umfasst werden. II. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der er-teilten Fassung ist neu (Art. 54 EP334). 31 a) Die US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27, deutsche 334bersetzung: Anlage K 27a) offenbart unter anderem Verfahren zur spanenden Bearbeitung eines Werkst374cks mit einem Schaftfr344ser. In den Figuren 9 bis 13 werden ver-schiedene Arten der Taschenbearbeitung mit einem Schaftfr344ser vorgestellt. Die Verfahren sollen sich von im Stand der Technik etwa bei der Gesenkbear-beitung bekannten Verfahren abheben, welche zun344chst ein Bohren mittels Bohrer, dann ein Aufweiten der Bohrung mittels Schaftfr344ser vorgesehen ha-ben. Demgegen374ber wird in der Entgegenhaltung vorgeschlagen, den Schaftfr344ser entlang der z-Achse und gleichzeitig relativ zu dem Werkst374ck ent-lang der x- und y-Achse vorzuschieben (Anlage K 27, Sp. 11, Z. 35 ff., 50 ff.; Anlage K 27a, S. 18 Abs. 4 f.). Nachfolgend werden die hier n344her interessie-renden Figuren 9, 12 und 13 der Ver366ffentlichung verkleinert wiedergegeben: 32 - 21 - Figur 9 zeigt eine der Kontur folgende Bearbeitung. Dabei bewegt sich das Schneidwerkzeug 12 entlang einer inneren Kontur des Rohteils in einer x-y-Ebene an einer Position auf der z-Achse. Nachdem sich das Schneidwerk-zeug um die innere Kontur des Rohteils bewegt hat, wird es um eine vorbe-stimmte Schnitttiefe in die Richtung der z-Achse (und zugleich auch in Richtung der x- oder y-Achse) vorgeschoben. Auf der derart erreichten Ebene wird das Werkzeug wiederum entlang der inneren Kontur des Rohteils gef374hrt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis die gew374nschte Form erhalten ist (vgl. Anlage K 27, Sp. 11, Z. 61 ff.; Anlage K 27a, S. 19 Abs. 1 f.). 33 34 Figur 12 offenbart einen Kugelkopffr344ser 12, welcher zu Bohrungen ein-gesetzt wird, die einen Durchmesser aufweisen, der gr366337er als der Fr344ser-durchmesser ist. Der Kugelkopffr344ser wird gleichzeitig axial in Richtung der z-Achse und kreisf366rmig in der x-y-Ebene gef374hrt, wodurch wendelf366rmige Be-arbeitungsspuren an der Wirkstelle entstehen. Die Bohrung kann eine zylindri-sche oder eine konische Innenfl344che aufweisen (vgl. Anlage K 27, Sp. 13, Z. 30 ff.; Anlage K 27a, S. 21 Abs. 2). - 22 - Bei dem in Figur 13 dargestellten Verfahren wird der Schaftfr344ser 12 zu-n344chst (im Sinne einer Zustellbewegung) parallel zur z-Achse um die vorbe-stimmte Schnitttiefe im Wesentlichen in der Mitte der Vertiefung P vorgescho-ben und gleichzeitig in Richtung der x- oder y-Achse bewegt. Nach Erreichen der vorbestimmten Tiefe in der Richtung parallel zur z-Achse wird der Schaft-fr344ser 12 entlang der Bahn 34 in einer Richtung entgegen dem Uhrzeigersinn von der Mitte der Vertiefung P in der x-y-Ebene nach au337en bewegt, so dass der gew374nschte Kanal, der ein Zwischenkanal der fertigen Vertiefung P ist, er-halten wird. Der Vorgang kann solange wiederholt werden, bis die Vertiefung P erreicht ist (Anlage K 27, Sp. 13, Z. 66 ff.; Anlage K 27a, S. 22 Abs. 3). Der in Figur 13 gezeigt Kanal ist, wie der gerichtliche Sachverst344ndige zutreffend dar-getan hat, nach allgemeinem Verst344ndnis spiralf366rmig und nicht - wie in der Entgegenhaltung irrt374mlich ausgef374hrt ist - schraubenf366rmig ausgestaltet (Gut-achten, S. 82 f.). 35 36 Die Entgegenhaltung offenbart ein Fr344sverfahren zur Taschenbearbei-tung und damit kein Verfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel aus ei-nem beliebigen Rohteil mittels eines Fr344swerkzeugs. Dar374ber hinaus wird bei dem in Figur 9 gezeigten und in der Beschreibung der US-Patentschrift erl344u-terten Verfahren das Fr344swerkzeug konturfolgend und damit nicht von der Au-337enkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils entlang einer F374hrungsbahn gef374hrt. Bei dem in Figur 12 der Entgegenhaltung offenbarten Verfahren ent-steht die Kontur einer zylinderf366rmigen oder konischen Ausnehmung, wenn das Werkzeug entlang der wendelf366rmigen Bahn in das Rohteil bohrt. Die F374h-rungsbahn des Fr344swerkzeugs bestimmt damit auf ihrem gesamten Verlauf die Kontur des Fertigteils und f374hrt nicht von der Au337enkontur des Rohteils zur - 23 - Kontur des Fertigteils. Bei der in Figur 13 gezeigten Bearbeitung wird das Fr344swerkzeug, nachdem es zun344chst parallel in einer Art Rampenfahrt zur z-Achse und zugleich in Richtung der x- oder y-Achse im Wesentlichen in der Mitte der Vertiefung P vorgeschoben worden ist, entlang der spiralf366rmigen Bahn 34 entgegen dem Uhrzeigersinn bewegt. Die spiralf366rmige F374hrungs-bahn, entlang derer das Fr344swerkzeug gef374hrt wird, endet damit zwar an der Kontur der Tasche bzw. des Fertigteils, beginnt jedoch nicht an der Au337enkon-tur des Rohteils. Vielmehr liegt der Ausgangspunkt der spiralf366rmigen F374h-rungsbahn in dem Rohteil, nachdem das Fr344swerkzeug die vorbestimmte Be-arbeitungstiefe erreicht hat. b) Die franz366sische Patentschrift 2 287 962 bzw. die parallele US-Pa-tentschrift 4 031 809 und die parallele deutsche Offenlegungsschrift 25 44 612 (Anlagen K 4, K 4.1 und K 4.2) offenbaren ein Verfahren zur Finish-Bearbeitung von bereits vorgearbeiteten Werkst374cken, insbesondere auch Turbinenschau-feln. Dabei werden die eingespante Turbinenschaufel 1 und der Fr344ser 2 je-weils um ihre L344ngsachsen (x- bzw. z-Achse) gedreht. Zeitgleich f374hrt der Fr344-ser eine Translationsbewegung entlang der Rotationsachse x vom Kopfteil bis zum Fu337teil der Turbinenschaufel aus und fr344st dabei - wie der gerichtliche Sachverst344ndige im Verhandlungstermin erl344utert hat - einer Sollkontur folgend die oberste Schicht des vorgearbeiteten Werkst374ckes ab. In den Entgegenhal-tungen wird ausgef374hrt, dass der 334bergang von einer Fr344szeile zur anderen diskret (unter Abnahme des Fr344sers von dem Werkst374ck beim 334bergang zu dem benachbarten Oberfl344chenpunkt und Benutzung der Bewegungen l344ngs der Achsen x, y und z und der Drehung des Werkst374cks um die Achse x oder ohne Abnahme) und auch fortlaufend erfolgen kann, wenn die auf der Turbi-nenschaufel w344hrend des Fr344svorgangs zur374ckgebliebene Ber374hrungskurve 37 - 24 - des Werkst374cks und des Fr344sers eine Spiralform aufweist, die an dem Schau-felkopfteil beginnt und an dem Schaufelfu337 endet (Anlage K 4.2, S. 17, letzter Abs. 334bergang zu S. 18 Abs. 1). Zur weiteren Erl344uterung werden nachfolgend die Figuren 1 bis 3 der Entgegenhaltung eingef374gt: Aus den genannten Entgegenhaltungen geht die Lehre aus Patentan-spruch 1 des Streitpatents nicht hervor. Das Fr344swerkzeug wird zwar entlang einer (im Sinne der Lehre des Streitpatents) spiralf366rmigen und kontinuierlichen F374hrungsbahn gef374hrt. Die F374hrungsbahn verl344uft jedoch nicht von der Au337en-kontur des Rohteils entlang der F374hrungsbahn zur Kontur der Turbinenschau-fel, sondern ist an der Sollkontur der Turbinenschaufel ausgerichtet. 38 c) Die schweizerische Patentschrift 177 989 (Anlage K 23) offenbart ein elektrooptisches Verfahren zur automatischen Steuerung von Werkzeugma-schinen zum Fr344sen eines Werkst374cks, insbesondere eines Propellerfl374gels. F374r die "fertige Bearbeitung" des bereits r344umlich vorliegenden Werkst374cks (Anlage K 23, S. 1 li. Sp.) ist in einer ersten Variante vorgesehen, dass die 39 - 25 - Fr344sspindel entlang der z-Achse des Werkst374cks "sprungweise" verschoben wird und zwischen den Vorsch374ben jeweils das Werkst374ck umf344hrt und dabei fr344send bearbeitet (Anlage K 23, S. 1 r. Sp.; vgl. auch Figur 1). Nach einer zweiten Alternative ist es m366glich den Spindelvorschub st344ndig eingeschaltet zu lassen, so dass schraubenlinien344hnlich verlaufende Absch344lungen des Werkst374cks entstehen (Anlage K 23, S. 2 li. Sp., Abs. 1; vgl. auch Figur 2). Die letztgenannte Variante hat nach Angaben der Entgegenhaltung den Nachteil, dass auf der Bildvorlage die Abtastzelle an den Schnittpunkten der Umrisslinien verschiedene Wege vorfinden und mit gro337er Wahrscheinlichkeit in einem nicht richtigen Umriss einlaufen w374rde. Zur L366sung dieses Problems wird vorge-schlagen, die die Form des herzustellenden Werkst374cks bestimmenden Umris-se jeweils einzeln auf einen Filmstreifen zu 374bertragen und die nebeneinander-liegenden Umrisse nacheinander von der Photozelle abtasten zu lassen. Da der Filmstreifen jeden Umriss f374r einen einmaligen Umlauf des Werkzeugs um das Werkst374ck separat enth344lt, k366nnen darin keine 334berschneidungen vor-kommen. Der Filmstreifen wird dann jeweils nach einem Umlauf der photoelek-trischen Zelle um einen Umriss bzw. um ein Bild weitergeschaltet (Anlage K 23, S. 2 li. Sp.). Nachfolgend werden zur weiteren Veranschaulichung die Figuren 1 bis 5 der Patentschrift wiedergegeben: - 26 - Die Entgegenhaltung nimmt die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streit-patents nicht vorweg. In Zusammenhang mit einem Steuerungsverfahren zur Herstellung eines Werkst374cks wird zwar die fr344sende Bearbeitung eines Pro-pellerfl374gels offenbart. Die in Figur 1 dargestellten, 374ber "sprungartige" axiale Bewegungen des Fr344swerkzeugs miteinander verbundenen zweidimensionalen kreisf366rmigen F374hrungsbahnen sind jedoch keine spiralf366rmigen F374hrungsbah-nen im streitpatentgem344337en Sinne, weil nicht ersichtlich ist, dass diese in der jeweiligen Schnittebene (so wie dies in Figur 2a des Streitpatents beispielhaft dargestellt ist) spiralf366rmig verlaufen. Die aus Figur 2 ersichtliche dreidimensio-nale wendelf366rmige F374hrungsbahn, entlang derer das Fr344swerkzeug gef374hrt wird, ist zwar spiralf366rmig. Es handelt sich jedoch um einen einmaligen Umlauf des Werkzeugs um das Werkst374ck, so dass das Fr344swerkzeug konturfolgend und damit nicht von der Au337enkontur des Rohteils zur Kontur des Propellerfl374-gels bewegt wird. 40 d) Die US-Patentschrift 4 747 236 (Anlage K 28) betrifft ein Verfahren f374r die spanende Bearbeitung von Oberfl344chen mit nicht-kreisf366rmigen Querschnit- 41 - 27 - ten, insbesondere von Nockenwellen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 5 stammt aus der Entgegenhaltung. Die Zeichnung zeigt die F374hrungsbahn entlang derer eine in dieser Figur nicht wiedergegebene rotierende Schleifscheibe einen gleichfalls rotierenden Nocken 18 bearbeitet. Beginnend an dem Kontaktpunkt 40 weist die F374hrungs-bahn bis zum Kontaktpunkt 41 zun344chst die Form einer archimedischen Spirale auf. Nach dessen Erreichen wird die Nocke konturfolgend mit gleichbleibender Schnitttiefe bis zum Kontaktpunkt 41a 374berschliffen. Die derart definierte F374h-rungsbahn kann beliebig wiederholt werden bis die gew374nschte Nockenkontur erreicht ist (Anlage K 28, Sp. 5, Z. 48 ff.; 334bersetzung, S. 8). 42 Die Entgegenhaltung offenbart kein Fr344sverfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil. Dar374ber hinaus wird das Werk-zeug nicht entlang einer F374hrungsbahn von der Au337enkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils (Nocken) gef374hrt, sondern konturfolgend bearbeitet. 43 e) Die Ver366ffentlichung der RIGID Limited "RBS Rigid Blade Software - NC Turbine Blade Milling" aus dem Jahre 1984 (Anlage K 29) betrifft Software f374r die Steuerung von Werkzeugmaschinen, mit der auf NC-gesteuerten Werk- 44 - 28 - zeugmaschinen Turbinenschaufeln gefr344st werden k366nnen. Auf Seite 2 der (von der Kl344gerin lediglich in unscharfer Ablichtung vorgelegten) Ver366ffentli-chung findet sich folgende (verkleinert wiedergegebene) bildliche Darstellung: Auf Seite 4, linke Spalte der Anlage K 29 wird sodann unter anderem un-ter der 334berschrift "Spiral Perimeter Milling" ("Spiral-Umfangs-Fr344sen") ausge-f374hrt, dass dieser Werkzeugbahn-Typ f374r das Schruppen der Schaufel ("blade roughing") und das Schlichten des Radienbereiches ("fillet area finishing") ge-nutzt wird. Spiral-Umfangsfr344sbahnen k366nnen an einzelnen Stellen, in Berei-chen oder 374ber die gesamte Schaufel generiert werden. 45 Die Entgegenhaltung l344sst nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit er-kennen, ob das Fr344swerkzeug entlang einer F374hrungsbahn arbeitet, die von der Au337enkontur des Rohteils zur Kontur der Turbinenschaufel f374hrt oder ob diese bei jedem Bearbeitungsgang lediglich der jeweiligen Sollkontur folgt. We-der der oben wiedergegebenen bildlichen Darstellung noch der genannten Textstelle ist zu dieser Frage eine klare Aussage zu entnehmen, wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung best344tigt hat. 46 - 29 - f) Die US-Patentschrift 4 521 860 (Anlage K 31) betrifft ein erweitertes Verfahren zur Nutzung von Unterprogrammen f374r NC-gesteuerte Bearbei-tungsmaschinen. Damit k366nnen Bohr- und Fr344szyklen, insbesondere das Fr344-sen von Taschen, gesteuert werden. Die nachfolgend wiedergegebene, aus der Entgegenhaltung stammende Figur 8-3E zeigt das Fr344sen einer Tasche mit einer Insel: 47 48 Die Entgegenhaltung offenbart das streitpatentgem344337e Fr344sverfahren nicht. Es wird eine Tasche und keine Turbinenschaufel fr344send hergestellt. Zu-dem beginnt die spiralf366rmige F374hrungsbahn nach einer (nicht gezeigten) Vor-bohrung (vgl. Sachverst344ndigengutachten, S. 86) im Rohteil und f374hrt damit von der durch die Vorbohrung erreichten Position - und damit nicht von der Au-337enkontur des Rohteils - zur Kontur des Fertigteils. Die F374hrungsbahn zur Schaffung der Insel setzt sich aus nicht kontinuierlichen Bahnst374cken zusam-men (Sachverst344ndigengutachten, S. 86). g) In dem Referenzhandbuch Mastercam Fr344sen Version 7 (Anlagen K 11 und K 11.1) von Juni 1998 wird unter der Bezeichnung "Blendspirale" die 49 - 30 - Zeichnung einer spiralf366rmigen Fr344sbahn einer Taschenbearbeitung gezeigt (aaO, S. 167) und dahin erl344utert, dass bei einer Blendspirale die Tasche durch schrittweises Interpolieren zwischen der Au337enbegrenzung und der Insel ge-schruppt wird und diese Option nur mit einer Insel verwendet werden kann (aaO, S. 166). Die Entgegenhaltung offenbart kein Fr344sverfahren zur Herstel-lung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil. Die Fr344sbahn, ent-lang derer das Werkzeug arbeitet, wird dar374ber hinaus nicht von der Au337en-kontur eines Rohteils zur Kontur des Fertigteils gef374hrt. Vielmehr beginnt die spiralf366rmige F374hrungsbahn des Fr344swerkzeugs nach einer Rampen- oder Helixfahrt (vgl. Anlage K 11.1, S. 170 f.) in dem Rohteil, um von da aus zur Kontur des Fertigteils zu f374hren. 50 h) Das Handbuch zur Software "hyperMILL V4 SOLO.CAM" (Anlagen K 2 bzw. K 2.1), von dem die Kl344gerin behauptet, dass sie dieses in mehr als 100 Exemplaren Ende 1997/ Anfang 1998 an Kunden im In- und Ausland aus-geliefert habe, offenbart auf den Seiten 11-26 und 11-27 jeweils einen Pyrami-denstumpf, dessen letztes Aufma337 mittels Finishing abgespant wird. Insoweit zeigt die obere Darstellung auf Seiten 11-26 eine in eng aufeinander folgenden Ebenen verlaufende F374hrungsbahn, - 31 - w344hrend sich aus dem oberen Bild auf Seiten 11-27 eine spiralf366rmige F374h-rungsbahn in z-Richtung ergibt. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, ist aus Sicht des Fachmanns in beiden Zeichnungen ein Endbearbeitungsverfah-ren dargestellt, bei dem das Fr344swerkzeug konturfolgend eingesetzt wird (Gut-achten, S. 61). Es handelt sich demnach nicht um ein Verfahren, bei dem das Werkzeug entlang einer F374hrungsbahn von der Au337enkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils arbeitet. Dem Handbuch zur weiterentwickelten Software "hyperMILL SOLO CAM 4.1" (Anlage K 7), welches Erg344nzungen und Weite-rungen der Version V4.1 gegen374ber der Version 4 enth344lt, k366nnen keine rele-vanten Erkenntnisse entnommen werden, die 374ber das vorstehend zum Hand-buch "hyperMILL V4 SOLO.CAM" (Version 4) Ausgef374hrte hinausgehen. Glei-ches gilt f374r die nach den Angaben der Kl344gerin mit der Software "hyperMILL SOLO.CAM 4.1" generierten Screenshots 29 bis 32 (Anlagen K 3 und E 8), die offensichtlich eine der Sollkontur der zu erzeugenden Turbinenschaufel folgen-de Bearbeitung des Rohteils mit einem gro337en Fr344swerkzeug zeigen. 51 Ob dies im Ergebnis auch f374r die mit der Software "hyperMILL SOLO.CAM 4.1" generierten Screenshots 47 bis 49 (Anlagen K 3 und E 8) gilt, 52 - 32 - bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner abschlie337enden Feststel-lung. Denn die Kl344gerin hat jedenfalls nicht schl374ssig und substantiiert dargetan und es l344sst sich auch sonst nicht feststellen, dass die Inhalte der Screenshots bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht worden sind (Art. 54 Abs. 2 EP334). Es mag sein, dass es die Software "hyperMILL SOLO.CAM 4.1", die nach dem Vorbringen der Kl344gerin ab Mai 1998 auf den Markt gebracht worden sein soll, den fachlich vorgebildeten K344u-fern erm366glicht hat, nach Eingabe bestimmter Befehlsfolgen spiralf366rmige F374h-rungsbahnen zum Fr344sen von Turbinenschaufeln zu generieren. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese K344ufer die in den genannten Screenshots gezeigten F374hrungsbahnen tats344chlich auch erzeugt haben oder zumindest Kenntnis da-von erlangt haben, dass derartige F374hrungsbahnen erzeugt werden konnten, oder eine derartige Kenntnis erlangen konnten. 53 Anhaltspunkte daf374r, dass K344ufer tats344chlich die in den genannten Screenshots gezeigten F374hrungsbahnen generiert haben, sind nicht vorgetra-gen und auch sonst nicht ersichtlich. Durch die beiden Handb374cher, die nach Angaben der Kl344gerin mit der Software an die K344ufer verteilt wurden, wurden diese zwar zur Generierung konturfolgender spiralf366rmiger F374hrungsbahnen angeregt, nicht aber zur Erzeugung von F374hrungsbahnen nach Ma337gabe der Lehre des Streitpatents. Auf die obigen Ausf374hrungen zu den Seiten 11 bis 26 und 11 bis 27 des Handbuchs "hyperMILL V4 SOLO.CAM" (Anlagen K 2 bzw. K 2.1) wird Bezug genommen. Dar374ber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die K344ufer bzw. die bei diesen t344tigen Fachleute auf Schulungen, an welchen diese nach dem Vorbringen der Kl344gerin vor der Inbetriebnahme der installierten und freigeschalteten Software teilgenommen haben, darauf hingewiesen wurden, dass mit der Software die in den genannten Screenshots - 33 - gezeigten F374hrungsbahnen f374r die fr344sende Herstellung von Turbinenschaufeln erzeugt werden k366nnen. Die Kl344gerin hat zum Gegenstand der Schulungen lediglich ausgef374hrt, dass die K344ufer bzw. deren Fachleute mit den Grundbe-griffen und ausf374hrbaren Features der Software "hyperMILL SOLO.CAM V4.1" vertraut gemacht worden seien. Dieses Vorbringen l344sst v366llig offen, ob auch die Darstellungen in den Screenshots 47 bis 49 in den Schulungen vorgestellt und damit der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht worden sind. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung be-ruht auf einer erfinderischen T344tigkeit (Art. 86 EP334). 54 Wie dargelegt, waren im Stand der Technik zwar mehrere Verfahren zur Herstellung von Turbinenschaufeln im Fr344sverfahren bekannt, wie sich insbe-sondere aus der franz366sischen Patentschrift 2 287 962 bzw. der parallelen US-Patentschrift 4 031 809 und der parallelen deutschen Offenlegungsschrift 25 44 612 (Anlagen K 4, K 4.1 und K 4.2), der Ver366ffentlichung der RIGID Limi-ted "RBS Rigid Blade Software - NC Turbine Blade Milling" (Anlage K 29) und dem Handbuch zur Software "hyperMILL V4 SOLO.CAM" (Anlagen K 2 bzw. K 2.1) ergibt. Zudem war aus den genannten Vorver366ffentlichungen bekannt, mit dem Fr344swerkzeug auf einer wendelf366rmigen und damit im Sinne der Lehre des Streitpatents auch spiralf366rmigen F374hrungsbahn zu arbeiten. Die Verfahren aus dem Stand der Technik unterscheiden sich jedoch von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass das Fr344swerkzeug jeweils entlang der Sollkontur der zu erzeugenden Turbinenschaufel gef374hrt wurde und nicht - wie erfindungsgem344337 vorgesehen - entlang einer spiralf366rmigen und kontinuierli-chen F374hrungsbahn von der Au337enkontur des Rohteils zu der Kontur der Tur-binenschaufel. 55 - 34 - Eine Anregung, von der herk366mmlichen konturfolgenden Verfahrenswei-se im Sinne der Lehre des Streitpatents abzuweichen, fand sich aus Sicht des Fachmanns nicht in dem Lehrbuch von Schulz 374ber das "Hochgeschwindig-keitsfr344sen metallischer und nichtmetallischer Werkstoffe" aus dem Jahre 1989 (Anlage E 10). Dort hei337t es zwar an den von der Kl344gerin im Verhandlungs-termin zitierten Stellen, dass die konventionelle Fr344sstrategie einen zeilenf366r-migen Fr344sbahnverlauf beinhalte, der prim344r in eine Richtung verlaufe und suk-zessive abgearbeitet werde, wof374r ein h344ufiges Anhalten und Neuanfahren der Vorschubeinheiten typisch sei, das zus344tzliche Zeit beanspruche, und demge-gen374ber bei einer neuen Fr344sstrategie sich das Werkzeug st344ndig im Eingriff befinde und die zu bearbeitende Fl344che auf einem kontinuierlichen Weg abge-fr344st werde (Anlage E 10, S. 295 Abs. 1). Die damit erkannte Vorteilhaftigkeit einer kontinuierlichen F374hrungsbahn enth344lt f374r den Fachmann jedoch nicht die konkrete Handlungsanweisung, beim Fr344sen der Turbinenschaufel die kontur-folgende F374hrungsbahn zugunsten einer von der Au337enkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils f374hrenden spiralf366rmigen und kontinuierlichen F374hrungs-bahn aufzugeben. Das gilt auch dann, wenn die weitere von der Kl344gerin ge-nannte Stelle aus dem Lehrbuch von Schulz ber374cksichtigt wird, wonach durch das kontinuierliche Fr344sen neben k374rzeren Bearbeitungszeiten auch g374nstigere Verh344ltnisse im Hinblick auf die Maschinenbelastung, die thermischen Einfl374s-se und die Zykluszeit der Steuerung erreicht wird (Anlage E 10, S. 301 Abs. 1). Auch damit ist der erfindungsgem344337e Verlauf der F374hrungsbahn weder be-nannt noch nahe gelegt. 56 Einen solchen Hinweis konnte der Fachmann 374berdies nicht der US-Patentschrift 4 747 236 (Anlage K 28) entnehmen. Die dort f374r die spanende 57 - 35 - Bearbeitung eines Nockens durch eine Schleifscheibe in Figur 5 offenbarte F374hrungsbahn ist lediglich auf dem Teilst374ck zwischen den Punkten 40 bzw. 40a und den Punkten 42 bzw. 42a spiralf366rmig ausgestaltet, um die ansonsten konturfolgenden Teilst374cke zwischen den Punkten 42 und 40a bzw. 42a und 40b im Sinne einer Rampenfahrt miteinander zu verbinden, wie auch der ge-richtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung erl344utert hat. Eine von der Au-337enkontur des Rohteils von der Kontur des Fertigteils f374hrende F374hrungsbahn ist dem Fachmann damit weder offenbart noch nahegelegt. Das gilt erst Recht f374r die Herstellung von Turbinenschaufeln. Eine solche Anregung findet sich f374r den Fachmann weiterhin nicht in der schweizerischen Patentschrift 177 989 (Anlage K 23), die im Hinblick auf ein Verfahren zur selbst344ndigen Steuerung von Werkzeugen an Maschinen zur Bearbeitung von Werkst374cken, insbesondere Propellerfl374geln, in Figur 1 offen-bart, das Werkst374ck mit dem Werkzeug in der Ebene fr344send zu umfahren und sodann mit dem Werkzeug zur n344chsten Schnittebene zu "springen" (Anlage K 23, S. 1 r. Sp., Abs. 2), und in Figur 2 vorschl344gt, das Werkst374ck auf einer dreidimensionalen spiralf366rmigen F374hrungsbahn in einem einmaligen Umlauf zu bearbeiten (Anlage K 23, S. 2 li. Sp., Abs. 4). In beiden Varianten wird damit konturfolgend gearbeitet, was sich f374r den Fachmann auch daraus ergibt, dass es um die "fertige Bearbeitung" geht (Anlage K 23, S. 1 li. Sp.), wie der gericht-liche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung best344tigt hat. 58 Dem Fachmann wurde schlie337lich auch nicht durch die Entgegenhaltun-gen, die das Fr344sen von Taschen beschreiben, wie die US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27), das Referenzhandbuch Mastercam Fr344sen Version 7 (Anlagen K 11 und K 11.1) und die US-Patentschrift 4 521 860 (Anlage K 31), 59 - 36 - nahegelegt, das Fr344swerkzeug von der Au337enkontur eines Rohteils zur Kontur einer Turbinenschaufel entlang einer kontinuierlichen spiralf366rmigen F374hrungs-bahn zu f374hren. Diese Entgegenhaltungen haben den Fachmann zwar gelehrt, Taschen in kontinuierlichen spiralf366rmigen F374hrungsbahnen zu fr344sen. Die kon-tinuierliche spiralf366rmige F374hrungsbahn beginnt jedoch an einem Punkt, der nach einem Bohrvorgang in das Innere des Rohteils (also parallel zur z-Rich-tung), der auch in Form einer Rampenfahrt (also in z-Richtung und zugleich in x- oder y-Richtung verl344uft) oder einer spiralf366rmigen Fahrt durchgef374hrt wer-den kann, erreicht worden ist, und f374hrt von dort aus bis zur Kontur der Tasche, so wie dies in Figur 13 der US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27) und in den Figuren des Referenzhandbuchs Mastercam Fr344sen Version 7 (Anlagen K 11 und K 11.1, S. 167) gezeigt und in den Beschreibungen der Entgegenhal-tungen erl344utert ist (Anlage K 27, Sp. 14, Z. 3 ff. [Rampenfahrt]; Anlage K 11.1, S. 170 f. [Helix- oder Rampenfahrt]). Die kontinuierliche spiralf366rmige F374h-rungsbahn verl344uft also nicht von einer Kontur (der Au337enkontur des Rohteils) zu einer anderen Kontur (der Kontur der Tasche), sondern von einem durch Bohren erreichten Punkt im Inneren des Rohteils zur Kontur der Tasche. Eine Anregung f374r den Fachmann, der die Au337enkontur eines Rohteils fr344send be-arbeiten m366chte, um daraus die Kontur einer Turbinenschaufel zu schaffen, ergibt sich daraus nicht, wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige (f374r Turbi-nenschaufeln) bei seiner Anh366rung best344tigt hat. - 37 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 92, 97 ZPO. 60 Scharen M374hlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.11.2006 - 4 Ni 56/04 (EU) -
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