BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 21/08 vom 7. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird durch einstimmigen Beschluss zur374ckgewiesen, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Er-folg hat (247 552 a Satz 1 ZPO). Wegen der Begr374ndung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Mai 2009 Bezug (247 552 a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschlie337lich der Kosten der Streithelferin der Beklagten haben die Kl344ger zu tragen. Da die Anschlussrevision infolge des Zur374ckweisungsbe-schlusses 374ber die Revision ihre Wirkung verliert (247 554 Abs. 4 ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach 247 552 a ZPO grunds344tzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert den Anschlussrevisionskl344gern aufzuerlegen (vgl. BGHZ 80, 146, 148 ff.; Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 554 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 554 Rn. 13). Da jedoch der Wert der Revision im Verh344ltnis zu dem der Anschlussrevision ge- - 3 - ringf374gig ist und die Revision keine h366heren Kosten veranlasst hat, sind den Kl344gern die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuer-legen (247 92 Abs. 2 Nr. 1, 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Revisionsverfahren betr344gt 63.871,27 200, wovon 63.571,27 200 auf die Anschlussrevision und 300 200 auf die Revision entfallen. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 5 O 57/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 17 U 331/06 -
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