BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 21/08 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.572,98 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet ge-wesen, die Kl344gerin und ihren Ehemann im Vorprozess vor der Ablehnung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags 374ber die Aussichten und Risiken bei einer Fortf374hrung des Prozesses aufzukl344ren, l344sst keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsge- 2 - 3 - richt es f374r unerheblich halten durfte, dass der Beklagte die Behauptung der Kl344gerin und ihres Ehemannes, sie h344tten den Vergleichsbetrag finanzieren k366nnen, mit Nichtwissen bestritten hat. Hatte der Beklagte, wie er behauptet, nur die Information aus dem per Telefax 374bermittelten Schreiben der Kl344gerin vom 15. Januar 2004, schied der Abschluss des Vergleichs als Handlungsalter-native, nach der sich die weitere Beratung zu richten hatte, nicht aus. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht ausreichend beraten, erfordert nicht die Zulassung der Revision. Der Angriff der Beschwerde gegen die Beurteilung, der Beklagte habe das Risiko, die Treuwid-rigkeit der K374ndigung nicht beweisen zu k366nnen, nicht zutreffend dargestellt, beruht auf einem Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Er geht im 334brigen deshalb fehl, weil das Berufungsgericht auch unabh344ngig von der Beweisaufnahme bez374glich der K374ndigung Beratungsm344ngel festge-stellt hat. Soweit es um Schadensersatzanspr374che wegen des Baustopps ging, hat es einen Beratungsmangel auch damit begr374ndet, dass die geltend ge-machten Kosten aufgrund der Dauer des Baugenehmigungsverfahrens auch bei einem Hinweis des Bauunternehmers auf die Erforderlichkeit eines Bauan-trags entstanden w344ren. Ob die Kl344gerin und ihr Ehemann die Genehmigungs-bed374rftigkeit kannten, war daher nicht entscheidend. 3 Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht im Hinblick auf die Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts zum Ursachenzusammenhang in Betracht. Das Berufungsgericht hat sich davon 374berzeugt, dass die Kl344gerin und ihr Ehemann den Vergleich bei pflichtgem344337er Beratung angenommen h344tten. In-soweit gen374gte das Beweisma337 des 247 287 ZPO. Auf die Unerheblichkeit des Bestreitens des Beklagten hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusam-menhang nicht gest374tzt. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2006 - 3 O 167/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.01.2008 - I-21 U 252/06 -
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