BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 21/09 vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfah rens wird auf 29.599,11 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage zu den nachvertraglichen Pflichte n des Rechtsanwalts bedarf keiner Klärung. Das U r- teil ist nicht lange nach Beendigung des Mandats zugestellt worden, sondern noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Mandatsniederlegung . Der Kläger hat auch durch die Inkaufnahme eines Versäumnisurteil s keine grobe 1 2 - 3 - Verletzung eigener Obliegenheiten began g en, sondern von einer prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach der Niederlegung des Mandats bleibt der Rechtsanwalt verpflichtet, seine frühere Partei über eine an ihn erfolgte Zustellung unv erzüglich zu unte r- richten. Darauf, dass der frühere Prozessbevollmächtigte die nachwirkende Pflicht ordnungsgemäß erfüllt, darf sich die Partei verlassen. Solange der Kl ä- ger keine Zustellungsnachricht von dem Beklagten erhalten hatte, brauchte er daher nic ht damit zu rechnen, dass der Beklagte die Zustellung entgegeng e- nommen und die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hatte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, VersR 1980, 383 , 384 ; vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835, 836). Selbst we nn dem Versäumnisurteil eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, konnte der Kläger mangels eig e- ner Kenntnis des Zustellungszeitpunkts den Ablauf der Zweiwochenfrist nicht berechnen. Jedenfalls wenn der Anwalt das zugestellte Urteil nicht unverzüglich an den ehemaligen Mandanten weiterleitet, sondern erst mit erheblicher Verzög e- rung, muss er auf d as Zustellungsdatum hinweisen (vgl. Rinkler in Zugehör/ G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 230). Vorliegend hä tte eine unverzügliche Übersendung den Kläger zwar nicht früher erreicht, weil er erst am 14. April 2007 aus dem Urlaub zurückkeh r- te. Er hätte d ann aber erkennen können, dass ein erheblicher Teil der Frist b e- reits abgelaufen war. Der Beklagte mag berechtig t gewesen sein, d as Ve r- säumnisurteil erst am 12. April 2007 zu übersenden, weil er von der späteren Urlaubsrückkehr wusste. Dann hätte er aber auf das Zustellungsdatum hinwe i- sen müssen. 3 4 - 4 - Eine möglicherweise anzunehmende eigene Erkundigungspflicht des Kl ägers ließ die genannte anwaltliche Pflicht des Beklagten nicht entfallen. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe annehmen dürfen, am 19. April 2007, also am vierten Werktag nach Zugang des Versäu m- nisurteils, noch rechtzeitig Einspruc h einlegen zu können, ist nicht schlechte r- dings unvertretbar, weil sich der Kläger darauf verlassen durfte, dass der B e- klagte ihm das Urteil pflichtgemäß unverzüglich zugeleitet und nicht länger als eine Woche liegengelassen hatte. 3. Das Berufungsgeri cht hat die Zurechnung eines Verschuldens des Instanzanwalts des Klägers nicht willkürlich abgelehnt. Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden z u- gefügt haben, haften diese m grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Ges chädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadensbe i trag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt v o- raus, dass dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Int e- resse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu e r- füllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812 , 18 13 mwN), also , wenn der zweite Anwalt beauftragt ist, die Folgen des vom ersten Anwalts begangenen Fehlers zu beseitigen (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592 , 595 mwN). Das hat das Berufungsurteil zutreffend gesehen. Der neue Anwalt des Klägers war beauftragt, den Prozess fortzufü h- ren , nicht dagegen, die Folgen der Pflichtverletzung des Beklagten zu beseit i- gen . Der Antrag auf Wiedereinsetzung mag unzureichend gewesen sein. J e- 5 6 7 8 - 5 - denfalls zeigt dieser Wiedereinsetzungsantrag , dass weder der Kläger noc h sein neuer Anwalt von einem Fehler des Beklagten ausgingen, dessen Folgen es zu beseitigen g e lt e . 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 5 4 4 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 O 100/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2009 - 12 U 162/08 - 9
Full & Egal Universal Law Academy