BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/11 Verkündet am: 19. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 131; AO §§ 73, 191 Abs. 1 Satz 1, § 219 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Zieht das Finanzamt in Fällen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der Ste u- erschuld des Organträgers entsprechende Beträge aufgrund einer Lastschrifte r- mächtigung vom Konto der Organgesellschaft ein, so macht es den steuerrechtl i- chen Haftungsanspruch aus § 73 AO gegen die Organgesel l schaft geltend. Gerät diese in Insolvenz, erlangt das Finanzamt die Zahlung als deren Insolvenzgläubiger. InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; AO § 44 Erbringt der Schuldner einer noch nicht durchsetzbaren steuerrechtlichen Haftung s- verbindlichkeit eine Zahlung an das Finanzamt, ist davon auszugehen, dass er dadurch seine Haftungsverbindlichkeit und nicht die ihr zugrunde liegende Steue r- schuld des Dritt en tilgen will. InsO § 143 Abs. 1 Satz 1; BGB § 421 Kommt der Zahlung des Schuldners an einen Insolvenzgläubiger eine Doppelwi r- kung zu, weil dadurch neben der Forderung des Empfängers zugleich der gegen - 2 - den Schuldner gerichtete Anspruch eines mithaft enden Dritten auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit erfüllt wird, kann die Leistung nach Wahl des Insolvenzve r- walters sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Dri t- ten als Gesamtschuldner angefochten werden (Bestät i gung von BGH WM 2 008, 363). BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11 - OLG Hamm LG Arnsberg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Pro f. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Hamm vom 2. Dezember 2010 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Es trägt auch die Kosten der Stre ithilfe. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 19. Dezember 2008 über das Vermögen der S . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Februar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren. Zwischen der Schuld nerin und ihrem Alleingesellschafter/Geschäfts - führer A . S . , dem Streithelfer des Klägers, bestand eine umsatzsteue r- rechtliche Organschaft, bei der die Schuldnerin als Organgesellschaft und A . S . als Organträger fungierte. Das bekla gte Land zog am 14. Okto ber 2008 von dem bei einer S . geführten Konto der Schuldnerin au f grund einer ihm erteilten Einzugsermächtigung eine Umsatzsteuerzahlung von 60.735,73 den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S . bestand die Möglic h- 1 2 - 4 - keit, gegen die Lastschrift binnen einer Frist von sechs Wochen nach Rec h- nungsabschluss Wi derspruch einzulegen. Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfec htung von dem beklagten Land Erstattung des Betrages von 60.735,73 und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klag e- abweisungsantrag weiter. E ntscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in der Genehmigung der Las t- schri f ten durch die Schuldnerin, die zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteil i- gung geführt habe, liege eine anfechtbare Recht shandlung. Zu Unrecht mache das beklagte Land unter Hinweis auf die Entscheidung BFHE 226, 391 geltend, nicht Gläubigerin der Schuldnerin, sondern nur des Organträgers gewesen zu sein. Die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger bestimme sich nach zivilrechtl i- c hen und nicht nach steuerrechtlichen Maßstäben. Aus der umsatzsteuerrech t- lichen Organschaft ergebe sich, dass sowohl der Organträger als auch die O r- gangesellschaft Steuerschuldner seien. Die nur subsidiäre Haftung der Orga n- gesellschaft lasse die Stellung d es Finanzamts als deren Insolvenzgläubiger nicht entfallen. Zwar sei ein Haftungsbescheid gegen die Schuldnerin nicht e r- 3 4 5 - 5 - gangen. Der Haftungsanspruch entstehe aber mit der Erfüllung der Vorausse t- zungen der Haftungsnorm unabhängig von dem Erlass eines Haftun gsb e- scheids, dem nur deklaratorische Bedeutung zukomme. Die Finanzbehörde könne ihre Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verm ö- gen des nachrangig Haftenden als aufschiebend bedingt anmelden. Dann we r- de die Quote auf den Ausfallbetrag be rechnet. Die Insolvenzanfechtung sei nicht wegen einer vorrangigen Anfechtung gegenüber dem Organträger verschlossen. Es gelte nicht der Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter stets zuerst gegen den solventen Organträger im Wege der Anfechtung vorgehen müsse. Stünden zwei Anfechtungsansprüche gleic h- stufig nebeneinander, liege eine Gesamtschuld (§ 426 Abs. 1 BGB) vor. Dann sei es Sache des Insolvenzverwalters, welchen Anfechtungsschuldner er in A n- spruch nehme. Die Monatsfrist des § 131 Abs . 1 Nr. 1 InsO sei gewahrt. Es handele sich um eine inkongruente Deckung, weil dem Land eine Befriedigung gewährt werde, die es mangels eines Haftungsbescheids nicht zu der Zeit zu beanspruchen gehabt habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 6 7 - 6 - A. Die Klageforderung findet in § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ihre Grundlage. Die Vorschrift gestattet eine Anfechtung nur gegenüber einem Gläubiger des Schuldne rs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, ZIP 2006, 1591 Rn. 10; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). I. Das beklagte Land ist im hier gegebenen Fall des mittels einer Lastschrift bewirkten Ein zugs einer Haftungsforderung (§ 73 AO) als Gläubiger der Schuldnerin zu betrachten. Der Senat vermag nicht der Rechtsauff assung zu folgen (BFH, Urteil vom 23. September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391, 396), dass die Finanzbehörde im Falle der Leistungsfähigkeit des primären Steuerschuldners keine Insolvenzgläubigerin des Haftungsschuldners sei, wenn dieser vor Erlass eine s Haftungsbescheids Zahlung an sie entrichte. 1. Eine Anfechtung wäre gegen das beklagte Land als Gläubiger der empfangenen Leistung selbst dann begründet, wenn diesem überhaupt keine Forderung gegen die Schuldnerin zugestanden hätte. a) Der im R ahmen der Deckungsanfec htung (§ 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 InsO) verwendete Begriff des Insolvenzgläubigers setzt nicht voraus, dass dem Leistungsempfänger als Anfechtungsgegner eine rechtsbeständige Forderung gegen den Schuldner zusteht. Erbringt der Schuld ner auf eine vermeintliche, tatsächlich aber nicht bestehende Forderung eine Zahlung, ist de r Empfänger in Anwendung der §§ 130, 131 InsO als Insolvenzgläubiger zu betrachten, wenn 8 9 10 11 - 7 - die Leistung aus seiner Warte bei objektiver Betrachtung zur Tilgung der ni cht bestehenden Forderung bestimmt ist. Bereits dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 InsO, der Deckungen der Anfechtung unterwirft, die der Insolvenzgläubiger " nicht " , " nicht in der Art " oder " nicht zu der Zeit " zu beanspruchen hatte, kann entnommen werden, dass auch der Empfänger einer Zuwendung, die eines Rechtsgrundes ent behrt, Insolvenzgläubiger ist. Diese Auslegung gilt ebenfalls für § 130 InsO, weil diese Vorschrift als Auffangtatbestand auch inkongruente Deckungen im Sinne des § 131 InsO erfasst (MünchKomm - InsO/Kirchhof , 2. Aufl., § 130 Rn. 6; Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 13; Uhlenbruck/Hirte, In sO, 13. Aufl. § 130 Rn. 5). b) Es ist allgemein anerkannt, dass eine Deckung " nicht " zu beanspr u- chen ist, wenn unvollkommene (§ 762 f BGB), verjährte (§§ 19 4 ff BGB), durch Irr tum, Täuschung oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) anfechtbar begründete sowie solche Verbindlichkeiten beglichen werden, bei denen ein Formmangel durch die Leistungsbewirkung (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) geheilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 933; Jaeger/Henckel, aaO, § 131 Rn. 8). Aber auch im Fall der Leistung auf eine nach objektiver Rechtslage unabhängig von einer Einwe n- dung oder Einrede von vornherein nicht bestehende For derung ist der Zuwe n- dungsempfänger, weil er die Deckung " nicht " zu beanspruchen hat, als Inso l- venzgläubiger zu erachten (MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO, § 131 Rn. 6; Schoppmeyer i n Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 131 Rn. 23, 24; Hm b- Komm - InsO/Rogge, 3. Au fl., § 130 Rn. 5, § 131 Rn. 4; Jaeger/Henckel, aaO, § 130 Rn. 35; aA FK - InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 131 Rn. 7; U hlenbruck/Hirte, aaO, § 131 Rn. 4). Es wäre nicht gerechtfertigt, einen Gläubiger, der eine rechtsgrundlose Leistung erlangt, im Vergleich zu e inem Gläubiger, der für e i- nen rechtlich begründeten Anspruch lediglich eine inkongruente Deckung e r- 12 - 8 - hält, von der Deckungsanfechtung freizustellen ( MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO, § 131 Rn. 6; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 131 Rn. 24; v gl. auch Jaeger/Henckel, aaO, § 131 Rn. 8). Wäre der Empfänger im Falle der Wirksamkeit der geltend gemachten Forderung als Insolvenzgläubiger zu b e- handeln, bleibt es bei dieser Bewertung, wenn die beanspruchte Forderung eines Rechtsgrundes entbehrt (Schoppmeyer i n Kübler/Prütting/Bork, aaO , § 130 Rn. 49 ). Da das beklagte Land als Inhaber des Haftungsanspruchs aus § 73 AO Insolvenzgläubiger der Schuldnerin gewesen wäre, wird diese Recht s- stellung nicht dadurch berührt, dass die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen t atsächlich fehlen. 2. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung folgt deshalb die Stellung des beklagten Landes al s Insolvenzgläubiger, die durch innerstaatliche Abführung s- pflichten an andere Rechtsträger nicht be rührt wird (BGH, Beschluss vom 11. Okto ber 2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4), aus dem ihm gegen die Schuldnerin gemäß § 73 AO zustehenden Haftungsanspruch. Dieser war infolge der Zahlungsfähigkeit des Organträgers als Steuerschul dner (§ 219 Satz 1 AO) " nicht zu der Zeit " im Sinne des § 1 31 Abs. 1 InsO begründet. a) Ist der Leistungsempfänger bei Zahlung auf eine nicht bestehende Forderung als Insolvenzgläubiger anzusehen , gilt dies gleichfalls im Falle der Befriedigung einer einredebehafteten Forderung. Der im Verhältnis zu dem O r- gan träger bestehende Haftungsnachrang der Organgesellschaft führt nicht d a- zu, dass bei einer Zahlung durch die Organgesellschaft die Finanzbehörde die Eigenschaft einer Insolvenzgläubigerin verliert. aa) Eine In solvenzforderung im Sinne des § 38 InsO lie gt vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abg e- 13 14 15 - 9 - schlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss sch on vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt BGH, B e- schluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, ZVI 2011, 408 Rn. 3) . Une r- heblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden ode r fällig ist. Entspr e- chend geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass für die Frage, ob Ste u- erforderungen Insolvenzforderungen sind, entscheidend ist, ob die Hauptford e- rung ihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsta n- den ist. Au f die Frage, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden ist, kommt es dagegen nicht an ( BFH, Beschluss vom 1. April 2008 - X B 201/07, ZIP 2008, 1780 Rn. 17 mwN ). Zu den Insolvenzgläubigern geh ört jeder, der in der Insolvenz nur eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen An spruch (§ 39 InsO) gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigung s- aussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern. Ob der Empfänger der Lei s- tung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, spielt keine Rolle, weil davon die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners nicht ab hängig ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, ZIP 2006, 1591 Rn. 1 0; v om 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 15). bb) Wegen der damit verbundenen Gläubigerbenachteiligung ist eine Anfechtung anzuerkennen, wenn der Schuldner vorzeitig einer Mitverpflichtung nachkommt und dadurch den Gläubiger befriedigt. Ein Bürge haftet neben dem Hauptschuldner - abgesehen von de m Fall einer selbstschuldnerischen Bür g- schaft , in dem die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen ist (§ 771 BGB; vgl. dazu BGH, Urte il vom 9. Oktober 2008, aaO Rn. 16) - nicht gleichstufig, 16 - 10 - sonde rn im Verhältnis zu diesem nachrangig. Die Forderung gegen den Bürgen kann bei dessen Insolvenz nur als aufschiebend bedingt angemeldet werden, so dass der Bürgschaftsgläubiger eine Quote lediglich auf den Ausfallbetrag erhält (OLG Köln, ZInsO 2006, 1329, 1330; MünchKomm - InsO /Bitter, aaO § 43 Rn. 11 i . V . m. Rn. 6; Uhlenbruck/Knof, aaO § 43 Rn. 4). Bis zum Eintritt der B e- dingung nimmt der Bürgschaftsgläubiger nicht an einer Verteilung teil; ihm wird aber eine Sicherung gewährt, indem der auf ihn entfallende T eil gemäß § 198 InsO hinterlegt wird (Uhlenbruck/Knof, aaO , § 42 Rn. 7). Gleichwohl ist auch der Inhaber einer aufschiebend bedingten Forderung als Ins olvenzgläubiger im Sinne der §§ 130, 131 InsO anzusehen, weil nach § 191 Abs. 1 InsO selbst b e- dingte Ford erungen einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner begrü n- den (MünchKomm - InsO/Ehricke, aaO, § 38 Rn. 1 7; Jaeger/Heckel, aaO, § 38 Rn. 87; Holzer in Kübl er/Prütting/Bork, aaO, § 38 Rn. 28; HK - InsO/Eickmann, aaO, § 38 Rn. 18). Darum ist der Bürgschaftsgläubi ger Insolvenzgläubiger e i- nes Bürgen, der unter Verzicht auf die Ausübung der ihm eröffneten Einrede der Vo rausklage (§ 771 BGB) freiwillig Zahlung geleistet hat (RGZ 152, 321, 322 f; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO, § 130 Rn. 19). Diese Grundsätze sind auf de n vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres zu übertragen, weil nicht a n- ders als bei ein em Bürgen gemäß §§ 73, 219 Satz 1 AO nur eine nachrangige Haftung der Schuldnerin stattfindet. Zahlt der Haftungsschuldner trotz Lei s- tungsfähigkeit des primären Steuerschu ldners, ist die Finanzverwaltung folglich Insolvenzgläubiger. cc) Diese Würdigung entspricht der rechtlichen Eigenart des hier geg e- benen steuerrechtlichen Haftungsanspruchs. Mit dem Steueranspruch gegen den Organträger wird zugleich der Haftungsanspru ch gegen die Organgesel l- schaft begründet. Ein Haftungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand ve r- wirklicht ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Wegen der A k- 17 - 11 - zessorietät des Haftungsanspruchs ist hierfür im Regelfall erforderlich, daß auch die S teuerschuld, für die gehaftet werden soll, entstanden ist und noch besteht. Für die Entstehung des Haftungsanspruchs als abstrakten, materiell - rechtlichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bedarf es nicht des E r- lasses eines Haftungsbescheids. Der Haf tungsbescheid konkretisiert lediglich den bereits entstandenen Haftungsanspruch und bildet die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs. Der Haftungsbescheid hat demnach ebenso wie der Steuerbescheid keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bede u- tung (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VII R 46/96, BFHE 181, 392, 394 f). Die Entstehung des Haftungstatbestandes als materiell - rechtlicher Anspruch aus dem Steuerverhältnis erfordert nach dieser weiter maßgeblichen Rech t- sprechung des Bundefinanzh ofs also nicht den Erlass eines Haftungsbesche i- des (OLG Nürnberg ZInsO 2010, 207). Im Streitfall war der Haftungsanspruch mit Begründung der ihm zugrunde liegenden Umsatzsteuerschuld entstanden. In der Subsidiarität des § 219 Satz 1 AO liegt kein Entstehun gshindernis der Haftpflicht. Selbst ein Haftungsbescheid gemäß § 191 AO kann - trotz au s- sichtsreicher Vollstreckung gegen den Steuerschuldner - ergehen. Nur das Leistungsgebot gemäß § 254 AO hat dann als Folge der Subsidiarität zu unte r- bleiben (Alber in Hü bschmann/Hepp/Spitaler, AO, 2011, § 219 Rn. 10, 12). Da der Schuldnerin gegen den von dem beklagten Land verfolgten Haftungsa n- spruch wegen der Zahlungsfähigkeit des Organträgers ein Leistungsverweig e- rungsrecht (vgl. etwa § 273 BGB) eröffnet war, konnte das beklagte Land als Haftungsgläubiger die im Lastschriftverfahren erlangte Deckung " nicht zu der Zeit " beanspruchen (vgl. MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO, § 131 Rn. 40; Hm b- Komm - InsO/Rogge, aaO, § 131 Rn. 18; Schoppmeyer in Küble r/Prütting/Bork, aaO, § 131 Rn. 68). Dieser Umstand lässt aber die Stellung der Finanzbehörde als Gläubigerin der Schuldnerin unberührt. - 12 - b ) Die Deckungsanfechtung setzt ferner voraus, dass die Leistung aus objektiver Warte des Empfängers die Tilgung einer gegen den Schuldner g e- richt eten Forderung bezweckte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX Z R 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 21). aa) Soweit auf das Verständnis des Empfängers für die Bewertung a b- gestellt wird, ob der Schuldner eine Eigen - oder eine Fremdverbindlichkeit tilgt, en tsprechen die insolvenzrechtlichen Zuordnungskriterien (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; Urteil vom 9. Okto - ber 2008, aaO Rn. 21) denen des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1 963 - VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272, 277 f; vom 24. Februar 1972 - VII ZR 207/70, BGHZ 58, 184, 188 zum bereicherung s- rechtlichen Leistungsempfänger). Der Anspruch aus dem Steuerverhältnis und der Haftungsanspruch bestehen unabhängig voneinander (Schwarz, AO, 2007, Vor §§ 69 bis 77 Rn. 22). Der Steuerschuldne r und der Haftende sind gemäß § 44 AO Gesamtschuldner (BFH , Beschluss vom 11. Juli 2001 - VII R 28/99, BFHE 195, 510, 514 f; Boeker in H übschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 44 Rn. 13; Schwarz, aaO, § 44 Rn. 13) . Da die Zahlung durch den Ha ftungsschuldner g e- mäß § 44 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AO zu Gunsten des Steue rschuldners wirkt (BFH, aaO, S. 515), geht das Gesetz bei einer Zahlung durch den Haftenden nicht von der Notwendigkeit einer zum Erlöschen der Steuersc huld führenden Tilgungsbestimmung aus. Überdies geht bei Zahlung durch den Haftenden die Steuerforderung auf diesen über, wenn er im I nnenverhältnis gemäß § 426 Abs. 2 BGB von dem Steuerschuldner Ausgleich verlangen kann ( BGH , Urteil vom 2. April 1973 - VI II ZR 108/72, NJW 1973, 1077, 1078; BFH, Urteil vom 12. Mai 1976 - II R 187/72, BFHE 119, 188, 191; Schw arz, aaO, 2009, § 44 Rn. 35; Boeker, aaO, § 44 Rn. 64). 18 19 - 13 - bb ) Lä ss t sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren U m- ständen nicht erschließen, w essen Steuerschuld der zahlende Gesamtschul d- ner begleichen wollte, so wird im allgemeinen angenommen, daß der Gesam t- schuldner nur seine eigene Steuerschuld tilg en wollte (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87, BFHE 15 7, 326, 327 f; vom 18. Februar 1 997 - VII R 117/95, DStRE 1997, 658, 659; Tipke/Drüen, A O , 2010 , § 37 Rn. 69 mwN; Ma d le in Leopold/Madle/Radler, AO, 2008, § 37 Rn. 4). Da durch die Zahlung auf den Haftungsanspruch die Steuerforderung entweder kraft Gesetzes erlischt oder im Falle eines A usgleichsanspruch auf den Haftenden übergeht, kann die Finanzbehörde Zahlungen des Haftungsschuldners allein dem Haftungsa n- spruch zu ordnen (Schwarz, aaO, 2005, § 37 Rn. 13; Dr üen in Tipke/Kruse, aaO , § 37 Rn. 69 f ; Boeker, aaO, § 37 Rn. 64 ). Nähme man in F ällen der vorli e- genden Art eine Zahlung auf die Steuerforderung und den Haftungsanspruch an, würde die Unterscheidung zwischen beiden Rechtsinstituten aufgegeben und der Haftende generell als Steuerschuldner behandelt. Ein solches Ve r- ständnis liegt der ges etzlichen Regelung der Abgabenordnung fern. II. Auch die weiteren Anfechtungsvorausset zungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1, InsO sind im Streitfall gegeben. 1. Infolge der " nicht zu der Zeit " zu beanspruchenden Befriedigung ist ein Erstattungsanspruch gegen das beklagte Land wegen inkongruenter Deckung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 InsO, welche die Anfechtung nicht an besondere subjektive Merkmale (BT - Drucks. 12/2443 S. 158) knüpfen, begründet. Danach ist wegen der im letzten Monat vor dem 20 21 22 - 14 - Eröffnungsantrag vorgenommen Rechtshandlung § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ei n- schlä gig. a) Die Rechtshandlung der Schuldnerin wurde innerhalb der Frist von einem Monat vor Antragstellung vorgenommen. Bei einer Zahlung im Wege des Einziehungser mächtigungsverfahrens liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser B u- chung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne mater i- elle Wirkung bleibt (BGH, Urteil vom 30. Septemb er 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 21; vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 11). Die Schuldnerin hat den Einzug aufgrund der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 4 AGB - Spk mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rec h- nungsabschl usses vom 31. Oktober 2008 am 12. Dezember 2008 genehmigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19). b) Soweit sich das beklagte Land im Revisionsrechtszug auf eine au s- schließlich die Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO gestattende, b e- reits vor Eintritt der Genehmigungsfiktion erteilte konkludente Genehmigung der Lastschrift durch die Schuldnerin beruft, kann dieses Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hat in der K lag e- schrift vorgetragen, dass die Zahlung auf der Grundlage einer fiktiven Gene h- migung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin am 12 Dezember 2008 erbracht wurde. Diese Darstellung hat das beklagte Land in der Klageerwid e- rung ausdrücklich unstreitig ge stellt. Darin liegt ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO, das sich auch auf eine juristisch eingekleidete Tatsache und mithin die Frage beziehen kann, ob eine Lastschrift durch ausdrückliche Erkl ä- rung oder konkludentes Verhalten genehmigt worden is t (BGH, Urteil vom 23 24 - 15 - 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 12). Durch die in der nac h folgenden Antragstellung liegende stillschweigende Bezugnahme wurde die Geständniswirkung des § 288 ZPO verwirklicht (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/ 97, NJW - RR 1999, 1113; vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW - RR 2007, 1563 Rn. 16). Da zu den Voraussetzungen des § 290 ZPO nichts vorgetragen ist, bleibt das beklagte Land auch im Revisionsrechtszug an dieses Geständnis gebunden. 2. Eine Gläubigerbena chteiligung ist eingetreten. Auch soweit die Za h- lung aus einem nur geduldeten Überziehungskredit erfolgte, liegt eine Gläub i- gerbenachteiligung vor (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 19 1/05, BGHZ 182, 317 Rn. 11 ff). III. Die Anfechtung gegen d as beklagte Land nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert schließlich im Streitfall entgegen der Auffassung des Bundesfinan z- hofs (Urteil vom 23. September 2009, aaO, S. 397 ff) nicht daran, dass dem Kläger ein Anfechtungsanspruch auch gegen den Streithelfer als Organträger zustehen kann und diesem im Verhältnis zu dem mit der Klage verfolgten A n- fechtungsanspruch Vorrang zukäme. 1. Der Anfechtungsanspruch ist gegen das beklagte Land als neben dem Organträger verpflichtetem Gesamts chuldner (§ 421 BGB) begr ündet. Die Schuldnerin hatte gemäß § 73 AO als Haftungsschuldner für die U m- satzsteuerschuld des Organträgers gegenüber dem beklagten Land einz u- 25 26 27 28 - 16 - stehen. Im Innenverhältnis zu dem Organträger musste freilich die Schuldnerin die durch ihre eigene Geschäft stätigkeit ausgelöste Umsatzsteuer tragen (vgl. BGH, U rteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 54 ff). Das interne Ausgleichsverhältnis ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft Zahlungen a n die Finanzve r- waltung allein auf der Grundlage des gegen sie gerichteten Haftungsanspruchs (§ 73 AO) erbringt. Darum greift die Deckungsanfechtung gegen den Zahlung s- empfänger durch, wenn der Schuldner diesem aufgrund einer von ihm übe r- nommenen Sicherung i m Rahmen einer eigenen Rechtsbeziehung zur Zahlung der gegen einen Dritten gerichteten Verbindlichkeit verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - IX ZR 47 3/00, WM 2004, 932, 933; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 23 a.E.; Münch Komm - InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 19; Schoppmeyer in Kübl er/Prütting/Bork, aaO § 130 Rn. 51; Hm b- Komm - InsO/Rogge, aaO § 130 Rn. 3; HK - InsO/Kref t, aaO § 130 Rn. 10; ähnlich im Ergebnis Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 19 a.E.). 2. Allerdings bestand hier - sofern die weiteren Voraussetzungen eingre i- fen - auch ein Anfechtungsanspruch aus §§ 130, 131 InsO gegen den Streithe l- fer als Organträger. Wenn der Schuldner eine Verbindlichkeit tilgt, für die ein Dritter eine Sicherung bestellt hat, wird mit seiner Leis tung zugleich der A n- spruch des Dritten auf Befreiung von der Verbindlichkeit erfüllt. Dann ist der Sicherungsgeber ebenfalls Insolvenzgläubiger, und die Leistung kann auch ihm gegenüber angefocht en werden (RG LZ 1911, 944, 945 f; MünchKomm - InsO/ Kirchhof, aaO § 130 Rn. 17; Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 18; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, aaO; Hmb Komm - InsO/Rogge, aaO § 130 Rn. 3 ; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, ZIP 2006, 1591). Diese Grundsä t- ze sind auf den vorliegenden Sachverhalt übe rtragbar, weil die Schuldnerin die Umsatzsteuerschuld im Innenverhältnis zu dem Streithelfer zu tragen hatte und 29 - 17 - deshalb mit ihrer Zahlung an das beklagte Land zugleich den Befreiungsa n- spruch des Streithelfers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 54 ff ) beglichen hat. 3. Angesichts der Doppelwirkung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung ist keine mittelbare Zuwendung des Organträgers gegeben, bei we l- cher der Organträger Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittels person an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmi t- telbare Rechtsbeziehungen zu t reten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Febru ar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7 mwN). a) Hier fehlt es infolge des Lastschrifteinzugs durch das beklagte Land bereits an einer Veranlassung der seitens der Schuldnerin bewirkten Zahlung durch den Streithelfer als Voraussetzung einer mittelbaren Zuwendung (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 191). Ferner war für das bek lagte Land nicht erkennbar, dass es sich um eine Leistung des O r- ganträgers hätte handeln sollen ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008, aaO, Rn. 21). Eine mittelbare Zuwendung scheidet der Sache nach aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gl äubiger auch eine eigene Verbin d- lichkeit als Mitschuldner zu tilgen sucht ( MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO, § 129 Rn. 49a; Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenz recht, 2010, S. 330). Wird durch die Leistung des Schuldners an den Gläubiger außerdem ein Mi t- verp flichteter befreit, fehlt es, weil der Vermögenswert aus Sicht des Schuldners letztlich allein dem Gläubiger zukommen soll, an einer mittelbaren Zuwendung (Hmb Komm - InsO/Rogge, aaO, § 129 Rn. 29). Für eine mittelbare Zuwendung ist daher kein Raum, wenn der Leistende - wie hier - einem Dritten zur Schul d- befreiung und dem Empfänger kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 24. September 1962 - VIII ZR 18/62, BGHZ 38, 44, 46 f). 30 31 - 18 - b) Die Annahme einer mittelbaren Zuwendung des Organträgers unter Einschaltung der Organgesellschaft an die Finanzbehörde würde ferner zu dem unangemessenen Ergebnis führen, dass die Organgesellschaft nach einer Za h- lung an die Finanzbehörde im Falle der Insolvenz des Organträgers die Anfec h- tung der von ihr bewirkt en Leistung zu befürchten hätte und in diesem Fall kraft ihrer Haftungsverpflichtung für die nach § 144 InsO wieder auf leb ende Steue r- schuld aberm als herangezogen werden könnte ( vgl. BGH, aaO, S. 48). Mithin kann aus dem Grundsatz, dass in Fällen einer Dopp elinsolvenz die Anfechtung des Insolvenzverwalters des Leistenden der Anfechtung durch den Insolven z- verwalter des Leistungsmittlers vo rgeht (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 34 ff, 37), für den Streitfall nichts he r- g eleitet wer den. 4. Bei Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter vielmehr die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Es können, sofern die V o- raussetzungen vorliegen, beide belangt werden und haften gegebenenfalls als Gesamtschuldn er (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05, WM 2008, 363 Rn. 17; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, WM 2008, 1442 Rn. 23; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, WM 2008, 1512 Rn. 33; vgl. auch BGH, U r- teil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 25 ff; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 23 a.E. ). Dies gilt ohne we i- teres auch dann, wen n die Leistung des Schuldners - wie hier - zugleich einem im Verhältnis zu ihm nach rangig Mitverpflichteten zugute kommt (BGH, Ur teil vom 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974 unter 2 d). Daher ist a u- ßer dem Zah lungsempfänger der Dritte gleichfalls Insolvenzgläubiger. Ist das beklagte Land neben dem Organträger Gesamtschuldner des Anfechtungsa n- spruchs, steht es dem Kläger gemäß § 42 1 Satz 1 BGB frei, welchen Verpflic h- 32 33 - 19 - teten er in An spruch nimmt (Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05, aaO, Rn. 17). B. In vorliegender Gestaltung ist infolge der auf dem Haftungsanspruch des § 73 AO beruhenden Zahlungsverpflichtung der Schuld nerin für eine Sche n- kungsanfechtung gegen das beklagte Land inne rhalb der Vierjahresfrist des § 134 Abs. 1 InsO kein Raum. I. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Ti l- gung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung an fechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen w erden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7 jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten lediglich in Fällen einer freiwilligen Drittleistung, hingegen nicht auch, wenn den Dritten gegenüber dem Zahlungsempfänger e ine eigene Verbindlichkeit trifft. Denn dann tilgt er mit der fremden Schuld zugleich eine eigene. In dem Fre i- werden von der eigenen Schuld liegt der Ausgleich, der die Anwendung des § 134 Abs. 1 InsO ausschließt (B GH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/0 7, WM 200 8, 1459 Rn. 13). 34 35 - 20 - II. Die Zahlungsverpflichtung d er Schuldnerin folgt hier aus § 73 AO, der einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch gegen die Organgesellschaft b e- gründet. Die Tilgung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen ist jedoch nicht unentgeltlicher Natur (BGH , Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 9). Ließ e man in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Organträgers die Anfechtung des Insolvenzverwalte rs der Organgesellschaft nach § 134 Abs. 1 InsO durchgrei fen, würde der Z w eck des § 73 AO, eine u m- fassende Sicherung des Steueranspruchs zu gewährleisten (BFH, Urteil vom 23. September 2009, aaO , S. 397), insolvenzrechtlich verfehlt, weil die Orga n- gesellschaft wie ein bloßer Drittzahler behandelt würde. Eine Ent geltlichkeit der Leistung der Schuldnerin kann hingegen nicht daraus hergeleitet werden, dass sie im Innenverhältnis zu dem Organträger verpflichtet war, für die aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit herrührende Steuerschuld aufzuk ommen (vgl. BGH, Urteil vo m 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BG HZ 120, 50, 54 ff), weil für die Beurteilung, ob eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung vo r- liegt, allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Insolven z- s chuldner und dem Zuwendungsempfänger a bzu stellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 100 ). C. Danach ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil sich das angefochtene Urteil als zutreffend darstellt. Der Senat kann in der Sache entscheiden, ohne im B lick auf das Urte il des Bundesfinanzhofs vom 23. Sep - tember 2009 (VII R 43/08, BFHE 226, 391) den Gemeinsamen Senat der ober s- 36 37 - 21 - ten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen. Der vorliegende Sachverhalt ist im Vergleich zu der von dem Bundesfinanzhof entschiedenen Sa che in wesentl i- chen Punkten anders gelagert: Es handelt sich im Unterschied zu dem von dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht um eine freiwillige Zahlung der O r- gangesellschaft vor Fälligkeit der Steuerschuld, sondern um eine im Wege des Lastschriftei nzugs von der Finanzverwaltung selbst ausgelöste Zahlung. Das Finanzamt hat in den Tatsacheninstanzen eingeräumt, durch den Lastschri f- teinzug gegen die Schuldnerin den Haftung sanspruch durchgesetzt zu haben . Kann die Zahlung mithin allein dem Haftungsanspruch zugeordnet werden, ist die Anfechtung gegen die Finanzverwaltung begründet. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 01.04.2010 - I - 4 O 485/09 - OLG Hamm, E ntscheidung vom 02.12.2010 - I - 27 U 55/10 -
Full & Egal Universal Law Academy